10.12.2024
Landtagspräsident legt Verfahren für dritten Wahlgang fest
Dr. Thadäus König folgt der mehrheitlichen Rechtsauffassung – „Wir brauchen Transparenz von Beginn an“
Um die Auslegung der verfassungsrechtlichen Regelung eines möglichen weiteren (dritten) Wahlgangs bei der Ministerpräsidentenwahl gibt es seit der sechsten Wahlperiode immer wieder Diskussionen. Die Verfassung sieht vor, dass bei einer Ministerpräsidentenwahl in einem möglichen dritten Wahlgang gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Zu diesem Meiststimmenprinzip gibt es in der Rechtsliteratur zwei verschiedene Auslegungen für den Fall einer konkurrenzlosen Kandidatur. Für die anstehende Ministerpräsidentenwahl am Donnerstag (12. Dezember) hat Landtagspräsident Dr. Thadäus König nun die Abgeordneten informiert, welcher Rechtsauslegung er in einem möglichen dritten Wahlgang bei einem Einzelkandidaten folgen wird.
„Auftrag der Verfassung ist es, handlungsfähig zu sein. So haben es die Mütter und Väter der Verfassung angelegt. Die Ministerpräsidentenwahl ist Ausdruck der Handlungsfähigkeit des Landtags und eine seiner wichtigsten Aufgaben. Meine Aufgabe als Landtagspräsident ist es, für eine gute Durchführung der Ministerpräsidentenwahl am Donnerstag Sorge zu tragen, um die Würde des Parlaments und das Vertrauen in parlamentarische Abläufe zu stärken“, sagt Dr. Thadäus König.
„Wir bereiten die Ministerpräsidentenwahl offen und transparent vor. Diese Transparenz brauchen wir von Beginn an. Angesichts der jahrelangen Unklarheit zur Auslegung des Meiststimmenprinzips zu einer Einzelkandidatur im dritten Wahlgang habe ich mich entschlossen, in einem solchen Fall wie in den Wahlgängen zuvor die Ja- und Nein-Stimmen sowie die Enthaltungen zu erfassen. Für die Feststellung des Ergebnisses werden aber nur die Ja-Stimmen zählen. Diese Rechtsauslegung wird in der Rechtsliteratur mehrheitlich geteilt und entspricht auch der Rechtsauffassung der aktuellen Verfassungskommentare. Zudem wurde diese Rechtsauslegung in den Anhörungen im Verfassungsausschuss ebenso mehrheitlich geteilt. Sie würdigt die verfassungsrechtliche Pflicht des Landtags, einen Ministerpräsidenten zu wählen, und stellt klare Verhältnisse in einer dieser Pflicht angemessenen Zeit her.“
„In meiner Entscheidung bin ich allein an die Verfassung gebunden. Mein Augenmerk gilt allein der Handlungsfähigkeit des Landtags. Über mein Vorgehen habe ich alle Abgeordneten informiert, sodass sie sich entsprechend auf die Ministerpräsidentenwahl vorbereiten können. Die Thüringerinnen und Thüringer können auf ein starkes Parlament vertrauen – genauso wie sie auf eine Verfassung vertrauen können, die eine stabile und vom jeweils aktuellen Landtag demokratisch legitimierte Regierung ermöglicht.“