Landtagspräsident weist Angriff auf den Verfassungsgerichtshof zurück
König: „Der Landtag respektiert den Verfassungsgerichtshof als eigenständiges Verfassungsorgan und die parlamentarische Wahl seiner Mitglieder.“
Landtagspräsident Dr. Thadäus König hat erklärt, der an ihn gerichteten Aufforderung der AfD-Fraktion, beim Thüringer Verfassungsgerichtshof die Abberufung von dessen Präsidenten, Dr. Klaus von der Weiden, und des Verfassungsrichters Jörg Geibert zu beantragen, nicht nachzukommen. Darüber informierte der Landtagspräsident die Fraktionen und den Ältestenrat des Landtags.
„Die vom Vorsitzenden der Fraktion der AfD erhobenen Anschuldigungen gegen den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, Dr. von der Weiden, und gegen den Verfassungsrichter Geibert entbehren jeglicher rechtlichen Grundlage. Sie lassen den gebotenen Respekt vor dem Verfassungsgerichtshof als einem eigenständigen Verfassungsorgan und der Wahl seiner Mitglieder durch eine breite parlamentarische Mehrheit vermissen.
Der Landtagspräsident ist nicht berufen, Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs - außer auf deren eigenen Antrag hin - zu entlassen. Weitere Entlassungsbefugnisse sind gesetzlich nicht vorgesehen und würden gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen. Vielmehr ist der Landtagspräsident darauf beschränkt, eine Amtsenthebung beim Verfassungsgerichtshof nur dann zu beantragen, sofern er gesichert überzeugt ist, dass die Voraussetzungen eines Abberufungsgrundes vorliegen.
Diese rechtlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Deshalb ist auch die Aufforderung, einen entsprechenden Antrag auf Abberufung der beiden Verfassungsrichter zu stellen, zurückzuweisen.
Diese Auffassung stützt auch ein von mir in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Prof. Dr. Lenz (Oppenländer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Stuttgart). Prof. Dr. Lenz ist Vorsitzender des Verfassungsrechtsausschusses in der Bundesrechtsanwaltskammer und Mitherausgeber eines renommierten Kommentars zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Das Gutachten hatte ich wegen der Schwere und Tragweite der erhobenen Vorwürfe beauftragt. Es gelangt zu dem Schluss, dass sich eine Antragstellung zur Abberufung der Mitglieder hier verbietet und insbesondere den mit der Wahl der Verfassungsrichter zum Ausdruck gebrachten Willen des Landtags konterkarieren würde, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre. Eine grobe Pflichtverletzung der Verfassungsrichter verneint das Gutachten ebenso wie zuvor die Staatsanwaltschaft Erfurt einen Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten verneint hat.“
Hintergrund
Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz kann der Thüringer Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Präsidenten des Landtags hin ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs aus seinem Amt abberufen, wenn dieses sich innerhalb oder außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen erscheint.
Der Vorsitzende der AfD-Fraktion hatte den Landtagspräsidenten aufgefordert, einen Antrag auf Abberufung des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und des Verfassungsrichters Geibert zu stellen. Beiden Richtern wurde vorgeworfen, ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die konstituierende Sitzung des 8. Thüringer Landtags verletzt zu haben.
Vor diesem Hintergrund wirft die AfD-Fraktion den Richtern Rechtsbeugung vor. Auf zwei Strafanzeigen gegen die beiden Mitglieder des Verfassungsgerichthofs im selben Kontext hatte die Staatsanwaltschaft Erfurt einen Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten verneint und nach § 152 Abs. 2 StPO kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Gemäß § 6 Abs. 3 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes setzt die Einleitung eines Abberufungsverfahrens gegen einen Verfassungsrichter einen Antrag des Landtagspräsidenten voraus. Eine Richteranklage kennt das Gesetz nicht.