19.05.2021
Anpassung der Grund- und Aufwandsentschädigung
Das Thüringer Abgeordnetengesetz (ThürAbgG) regelt in § 26 die Steigerung der Grundentschädigung der Abgeordneten des Landtags auf der Grundlage der allgemeinen Einkommensentwicklung im Freistaat. Darin enthalten ist auch die Entwicklung beim Arbeitslosengeld II. Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Anpassung der Aufwandsentschädigung sich an der Preisentwicklung bemisst. Diese Daten erhebt das Landesamt für Statistik (TLS) und gibt sie an die Landtagsverwaltung zur Ermittlung der neuen Grund- und Aufwandsentschädigung weiter.
Nach der aktuellen TLS-Ermittlung werden die allgemeine Einkommensentwicklungsrate mit 1,0 Prozent und die Preisentwicklung mit 0,9 Prozent beziffert. Laut ThürAbgG erhöht sich demnach mit Wirkung vom 1. Januar 2021 die zu versteuernde monatliche Grundentschädigung um 59,77 Euro auf 6.036,72 Euro.
Die Aufwandsentschädigung für allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises (z.B. Bürokosten, Porto, Telefon und sonstiges) steigt um 12,13 Euro auf 1.359,43 Euro. Die Entschädigung für Mehraufwendungen aus der Tätigkeit am Sitz des Landtags steigt um 3,79 Euro auf 424,84 Euro. Die Entschädigung für Fahrten in Ausübung des Mandats steigt - in Abhängigkeit von der Entfernung des Wohnortes bzw. Abgeordnetenbüros zum Sitz des Landtags - mindestens um 2,27 Euro auf 254,90 Euro und maximal um 9,47 Euro auf 1.062,09 Euro.
Im Gegenzug für die Gewährung der steuerfreien Entschädigungen können Mitglieder des Landtags ihre mandatsbedingten Kosten nicht steuerlich geltend machen.
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- Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2024
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