Dezember 2023
Thüringer Haushaltsgesetz 2024 (Drucksache 7/8591)
Landtag verabschiedet Haushaltsgesetz für das Jahr 2024
Der Thüringer Landtag hat den Landeshaushalt für das Jahr 2024 mit einem Volumen von 13,54 Milliarden Euro beschlossen. Die geplanten Ausgaben erhöhen sich gegenüber dem Haushalt für das Jahr 2023 um 474 Millionen Euro. Das Land nimmt keine neuen Schulden auf und tilgt 157 Millionen Euro bestehender Schulden. Parallel zum Landeshaushaltsgesetz hat der Landtag die Berechnungsgrundlagen für den Kommunalen Finanzausgleich (KFA) geändert, die Tilgungsfristen für notlagenbedingte Kredite verlängert und beschlossen, den Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefonds bereits zum Jahresende 2024 aufzulösen.
Der Haushalt wird in Höhe von 8,73 Milliarden Euro aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben finanziert. Weitere Einnahmen erzielt das Land unter anderem durch Zuweisungen und Zuschüsse. Um den Haushalt ausgleichen zu können, hat der Landtag Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken mit einem Volumen von 840 Millionen Euro eingeplant. Zudem ist eine sogenannte Globale Minderausgabe von 156 Millionen Euro vorgesehen. Sie muss durch alle Ministerien der Landesregierung und den Landtag selbst erwirtschaftet werden, indem weniger ausgegeben wird als im Haushalt 2024 veranschlagt ist.
Die Ausgaben für das Personal des Landes belaufen sich auf 3,64 Milliarden Euro. Das entspricht einem Anteil von rund 27 Prozent des Haushaltsvolumens. Verbauen will das Land 279 Millionen Euro, für sonstige Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind 1,8 Milliarden Euro vorgesehen. 6,8 Milliarden Euro sind für Zuweisungen und Zuschüsse eingeplant, die nicht zu den Investitionen zählen.
In dieser Summe ist der KFA enthalten. Die Finanzausgleichsmasse beläuft sich auf 2,86 Milliarden Euro. Um eine verfassungsgemäße Finanzausstattung der Kommunen zu gewährleisten, hat der Landtag zugleich das Thüringer Finanzausgleichsgesetz geändert. Das Land ist verpflichtet, die Berechnungsgrundlage für den KFA regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. Hinzu kommen außerhalb des KFA Zuweisungen zur Förderung freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse, zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden und Erstattung von Mehrkosten für Ukraine-Flüchtlinge von 87,5 Millionen Euro.
Damit der finanzielle Handlungsspielraum des Landes in den kommenden Jahren erhalten bleibt, hat der Landtag mit dem Haushalt eine Änderung der Landeshaushaltsordnung (LHO) beschlossen. Grundsätzlich ist der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmen sind nur zum Ausgleich von Einnahmeausfällen und in außergewöhnlichen Notsituationen möglich. Die unter diesen Umständen aufgenommenen Kredite sind künftig in bis zu 15 statt bisher verbindlich in acht Jahren zu tilgen.
Das Sondervermögen zur Finanzierung von Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise und zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie soll nach dem Willen des Landtags nun bereits zum 31. Dezember 2024 aufgelöst werden und nicht erst zum Jahresende 2025. Die Zwecke des Fonds haben sich nach Ansicht des Landtags erledigt, da die Pandemie im April 2023 offiziell endete und die unter anderem durch die Energiepreise getriebene hohe Inflation deutlich zurückgegangen ist. Die Mittel des Sondervermögens werden mit der Auflösung in den Kernhaushalt überführt, aus dem damit auch fortbestehende rechtliche Verpflichtungen zu finanzieren sind.
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Thüringer Familieneigentumsförderungsgesetz (Drucksache 7/9236)
Land fördert Familien beim Ersterwerb von Wohneigentum
Das Land soll Familien nach Maßgabe des Landeshaushalts beim erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum fördern. Das hat der Landtag beschlossen und dafür mit einem Thüringer Gesetz zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen. Die Förderung soll über Zuschüsse und zinsverbilligte Darlehen erfolgen.
Die Einzelheiten soll das für Wohnungsbau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtags im Rahmen einer Richtlinie regeln. Dabei ist insbesondere näher zu bestimmen, was unter „Ersterwerb“ und „Wohneigentum von Familien zur Selbstnutzung“ zu verstehen ist und unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe die Förderung gewährt wird.
Zugleich erteilte der Landtag der Landesregierung einen Prüfauftrag für den Fall, dass der Bundesgesetzgeber den Ländern die Gesetzgebungskompetenz einräumt, bestimmte Erwerbsvorgänge im Grunderwerbsteuerrecht zu begünstigen. Eine solche sogenannte „Länderöffnungsklausel“ ist bisher nur im Gespräch. Wird sie tatsächlich beschlossen, hat die Landesregierung zu evaluieren, wie Thüringen eine entsprechend erweiterte Landeskompetenz nutzen könnte, um Familien zu fördern. Über das Ergebnis soll sie den Landtag innerhalb von drei Monaten informieren.
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Zweites Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes (Drucksache 7/9072)
Neue Inhalte, mehr Zeit und mehr Leistungspunkte für das Regelschullehrerstudium in Jena
Im Studiengang für das Lehramt an Regelschulen an der Friedrich-Schiller-Universität Jena müssen Studierende künftig 300 statt bisher 270 Leistungspunkte nachweisen. Die Studienzeit verlängert sich damit von neun auf zehn Semester. Dafür hat der Landtag heute durch eine Änderung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes den Weg geebnet. Damit können neue Inhalte in den Bereichen Inklusion, Multiprofessionalität und digitale Lernkultur in den Studiengang einfließen. An der Universität Erfurt umfasst der Studiengang bereits 300 Leistungspunkte und zehn Semester.
Studierende, die Ihr Studium bereits begonnen haben und zur ersten Staatsprüfung zugelassen wurden, legen diese nach den bisher geltenden Bestimmungen ab und setzen ihr Studium auch nach diesen fort. Studierende, die ihr Studium bereits begonnen haben, jedoch noch nicht zur ersten Staatsprüfung zugelassen wurden, können in den neuen Studiengang wechseln oder ihr Studium nach den bisher geltenden Bestimmungen fortführen. Der Wechsel ist mit dem ersten Antrag auf Zulassung zur ersten Staatsprüfung mitzuteilen.
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Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes (Drucksache 7/6811)
Landtag modifiziert Interessenabwägung für Umnutzung von Wald
Sollen rechtlich als Wald geltende Flächen für andere als forstliche Zwecke genutzt und entsprechend umgewidmet werden, so müssen die berechtigten Interessen der Waldbesitzer und die Belange der Allgemeinheit regelmäßig gegeneinander und untereinander abgewogen werden. So legt es das Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) fest. Für diese Interessenabwägung hat der Landtag ein neues Kriterium in das ThürWaldG eingefügt: Künftig „sind insbesondere die Möglichkeiten der Aufforstung geschädigter Waldflächen sowie die Nutzung von Alternativflächen für das der Umwandlung zugrundeliegenden Vorhaben einzubeziehen“.
Werden Waldflächen für andere Nutzungen zur Verfügung gestellt, so schreibt das ThürWaldG dem Antragsteller eine funktionsgleiche Ausgleichsaufforstung auf eigene Kosten innerhalb von zwei Jahren vor. Wie der Landtag ebenfalls beschloss, sollen derartige Ausgleichsaufforstungen nicht auf Flächen vorgenommen werden, die für die Landwirtschaft vorgesehen sind.
Schließlich beschloss der Landtag, Windkraftanlagen in den Katalog der besonderen Gefahrenquellen einzubeziehen, bei denen regelmäßig besondere Maßnahmen zum Waldbrandschutz zu ergreifen sind.
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Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes und des Thüringer Besoldungsgesetzes (Drucksache 7/9072 – Art. 2 und 3)
Landtag verlängert Bezugsmöglichkeiten für Funktionszulagen
Die Tätigkeit als Fachleiter für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern kann unter bestimmten Bedingungen auch im kommenden Jahr durch eine Funktionszulage honoriert werden. Der Landtag hat diese Möglichkeit um ein Kalenderjahr verlängert. Ursprünglich sollte die Regelung zum 31. Dezember 2023 auslaufen. Die Zulage wird gezahlt, soweit die Tätigkeit als Fachleiter mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht und dem entsprechende Beamten das Amt eines mit A 14 besoldeten „Seminarrektors“ noch nicht verliehen worden ist.
Verlängert hat der Landtag damit eine Übergangsregelung, die sich aus dem folgenden Sachverhalt ergibt: Im Dezember 2020 hat der Landtag durch eine Änderung des Besoldungsgesetztes die Funktionsstellen für Fachleiter wieder eingeführt. Die Stellen sollten bis zum Jahresende 2023 besetzt werden, so dass sich die Zahlung von Funktionszulagen damit erübrigt hätte. Da jedoch noch nicht alle Besetzungsverfahren abgeschlossen werden konnten, ist noch Zeit erforderlich. Dem hat der Landtag Rechnung getragen.
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Thüringer Krebsregistergesetz (ThürKRG) – Drucksache 7/8066 – NF
Landtag führt klinische und epidemiologische Krebsregistrierung in neuem Thüringer Krebsregistergesetz zusammen
Der Thüringer Landtag hat ein neues Thüringer Krebsregistergesetz (ThürKRG) beschlossen, das an die Stelle des bisherigen, gleichnamigen Gesetzes vom 18. Dezember 2017 tritt. Das neue Gesetz regelt neben der klinischen nun auch die epidemiologische Krebsregistrierung. Beide Formen werden im Thüringer Landeskrebsregister zusammengeführt. Gesetzlich fixiert hat der Landtag zugleich die Meldevergütung für prognostisch ungünstige, nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien (ICD-10 C44-) im Rahmen der klinischen Krebsregistrierung.
Das Thüringer Krebsregistergesetz normierte bisher vor allem die klinische Krebsregistererfassung. Erfasst werden dabei alle wichtigen Daten im Laufe einer Krebserkrankung beispielsweise zur Therapie und zum Verlauf von Krebserkrankungen. Den Umfang der zu erfassenden klinischen Daten und weitere Regelungen zum Register legt § 65 c des Fünften Buchs Sozialgesetzbuchs fest. Bei der epidemiologischen Krebsregistrierung geht es um die bevölkerungsbezogene Analyse, also Erkenntnisse über Auftreten und Häufigkeit von Krebserkrankungen, ihre Verteilung nach Alter, Geschlecht und Wohnort der Betroffenen sowie über deren Überlebenschancen.
Das entsprechende epidemiologische Register führten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen bisher gemeinsam. Aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben, die klinischen und epidemiologischen Krebsregister zusammenzuführen, hoben sie das gemeinsame Register und den zugrundeliegenden Staatsvertrag zum 31. Dezember 2022 auf. Seither fehlen in Thüringen die rechtlichen Grundlagen für die epidemiologische Krebsregistrierung. Mit dem jetzt verabschiedeten ThürKRG schließt der Landtag diese Regelungslücke.
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Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024, zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften und zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen (ThürGNGG 2024, Drucksache 7/8231)
Freiwillige Gemeindeneugliederungen 2024: 21 Gemeinden werden aufgelöst und neu zugeordnet
Mit Jahresbeginn 2024 werden 21 weitere Thüringer Gemeinden aufgelöst. Das hat der Landtag mit dem Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 beschlossen. Die Zahl der kreisangehörigen Gemeinden reduziert sich damit von zurzeit 619 auf 600. Ende 1994, nach der ersten großen Gebietsreform, gab es in Thüringen noch 1236 kreisangehörige Gemeinden. Der Freistaat Thüringen fördert die kommunalen Strukturänderungen mit etwa 21,4 Millionen Euro.
Den freiwilligen Neugliederungen liegen entsprechende Beschlüsse der betroffenen Gemeinde- und Stadträte zugrunde. So beschlossen elf Gemeinden im Landkreis Eichsfeld, gemeinsam die neue Landgemeinde „Uder“ gründen zu wollen, währenddessen sich insgesamt acht weitere Gemeinden in andere Gemeinden und Städte eingliedern und zwei weitere Gemeinden eine neue Gemeinde gründen wollen. Eine Gemeinde hatte die Zuordnung zu einer anderen Verwaltungsgemeinschaft beantragt. Durch die Auflösung zweier Gemeinden ändern sich die Gebiete des Unstrut-Hainich-Kreises und des Landkreises Eichsfeld beziehungsweise des Unstrut-Hainich-Kreises und des Wartburgkreises.
Der Landtag hat seine Prüfung zu der Frage, ob den vorgesehenen Neugliederungen Gründe des öffentlichen Wohls zugrunde liegen, nunmehr abgeschlossen und das erforderliche Gesetz beschlossen. Mithilfe der beschlossenen Gebietsreform sollen leistungs- und verwaltungsstarke Gebietskörperschaften geschaffen werden, die dauerhaft in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht, bürgernah, rechtssicher und eigenverantwortlich wahrzunehmen.
Weiterhin enthält das Gesetz als Folgeänderung der Gebietsreform Anpassungen des Thüringer Gerichtsstandortgesetzes, welches die Bezirke der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften festlegt und hierzu den einzelnen Gerichten Gemeinden beziehungsweise Landkreise / kreisfreie Städte zuordnet.
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Thüringer Gesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften (Drucksache 7/6771)
Landtag schafft Grundlagen für effizienten Einsatz der IKT bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
Wie können Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der gesetzlich vorgeschriebenen Digitalisierung der Justiz die Dienstleistungen des Thüringer Landesrechenzentrums nutzen, ohne dabei die richterliche Unabhängigkeit zu gefährden? Diese nicht unbedingt sofort verständliche, aber für die Gewaltenteilung wichtige Frage hat der Thüringer Landtag jetzt mit einem Gesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in den Gerichten und Staatsanwaltschaften (ThürIKTGerStG) beantwortet.
Zum Hintergrund: Gerichte und Staatsanwaltschaften sind gesetzlich verpflichtet, bis zum Ablauf das Jahres 2025 von der Papierakte auf die eAkte umzustellen. Die Justiz fängt beim Einsatz von IKT nicht bei null an, doch hat sich eine sehr vielfältige Struktur herausgebildet, die den Anforderungen der anstehenden Digitalisierung nicht gerecht werden dürfte. Als leistungsfähiger Partner für die Lösung dieser Aufgabe bietet sich das Thüringer Landesrechenzentrum an. Das ist als Verwaltungsbehörde jedoch Teil der Exekutive und die soll keinen Zugriff auf Dokumente des richterlichen Entscheidungsprozesses haben.
Das ThürIKTGerStG regelt jetzt, wie die Dienste des Landesrechenzentrums genutzt werden können und der Zugriff auf die einschlägigen Daten dennoch exklusiv Gerichten und Staatsanwaltschaften vorbehalten bleibt. Dazu hat der Gesetzgeber im Wesentlichen drei Punkte geregelt: die Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche für den Einsatz von IKT in der Rechtspflege, Zugriffsschranken für Bedienstete der IKT und Verwaltungsbedienstete auf Daten, die Rahmen von Verfahren erstellt werden, und schließlich die Kontrolle dieser Zugriffsschranken durch eine IT-Kommission.
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November 2023
Gesetz zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes – Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung im Thüringer Vergaberecht (Drucksache 7/7451)
Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung durch Änderungen im Thüringer Vergabegesetz umgesetzt
Mit einer Änderung im Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) hat der Landtag nunmehr folgende Ziele umgesetzt: Die Auftragswerte, ab deren Erreichen das ThürVgG angewandt werden muss, wurden angehoben (bei Bauaufträgen um 15.000 € auf insgesamt 75.000 € und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen um 10.000 € auf insgesamt 30.000 €), die sozialen und ökologischen Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wurden gebündelt und verschlankt und die Anwendung des vergabespezifischen Mindestlohns wurde vereinfacht. Er wird künftig 1,50 Euro über dem aktuell gültigen gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Die beschlossenen Änderungen zielen weiterhin u. a. darauf ab, die öffentliche Auftragsvergabe wirksamer an Tariftreue und gute Beschäftigungsbedingungen zu binden. Die nach der bisherigen Regelung vom Bestbieter vorzulegenden Nachweise müssen nicht wie bisher über die Abgabe von Formblättern, sondern durch eine einfachere Eigenauskunft der Bieter erbracht werden. Erstmals wurden Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben gesetzlich festgeschrieben. Sie sind als Untergrenzen zu verstehen, von denen das Wirtschaftsministerium als Verordnungsgeber nur nach oben abweichen könnte. Es wird zudem erleichtert, Angebote digital per E-Mail abzugeben. Alle Auftraggeber werden außerdem - nach Ablauf eines Übergangszeitraums von ca. 2 Jahren – verpflichtet, eine digitale Veröffentlichung des Auftrags auf der zentralen Landesvergabeplattform oder auf dem Bekanntmachungsservice des Bundes zu gewährleisten.
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Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (Drucksache 7/8243)
Einrichtungen der Erwachsenenbildung: Landtag passt Berechnungsgrundlage für variable Zuschüsse abermals an Coronageschehen an
Den Einrichtungen der Erwachsenenbildung soll kein Nachteil daraus entstehen, dass sie während der Corona-Pandemie weniger Veranstaltungen anbieten konnten. Deshalb soll nun auch das Jahr 2022 bei der Berechnung variabler Zuschüsse nicht berücksichtigt werden. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen und das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThürEBG) entsprechend geändert. Auch die Jahre 2020 und 2021 werden nicht berücksichtigt. Dazu hatte der Landtag das ThürEBG bereits zuvor zweimal angepasst.
Die Zuschüsse für anerkannte Einrichtungen der Erwachsenbildung bestehen aus zwei Teilen: einem Sockelbetrag und variablen Zuschüssen. Die variablen Zuschüsse richten sich im Wesentlichen und normalerweise nach den geleisteten Unterrichtseinheiten im jeweils vorletzten und vorvorletzten Kalenderjahr. Da während der Corona-Pandemie Unterrichtseinheiten nur eingeschränkt oder gar nicht möglich waren, hätte dies nachteilige Folgen für die Finanzierung der Angebote in den Folgejahren. Das will der Landtag verhindern.
Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Änderungen des ThürEBG werden die variablen Zuschüsse nun auf folgender Basis berechnet: Für die Jahre 2022, 2023 und 2024 wurde bzw. wird das Jahr 2019 zweimal berücksichtigt. Für das Jahr 2025 werden die Jahre 2019 und 2023 als Berechnungsgrundlage herangezogen.
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Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (Drucksache 7/8057)
Erweiterte Möglichkeiten der Beschlussfassung für Personalräte
Zukünftig können Personalräte Beschlüsse dauerhaft im Umlaufverfahren, durch elektronische Abstimmungen oder in Telefon- und Videokonferenzen fassen. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen und das Thüringer Personalvertretungsgesetz entsprechend geändert. Die Möglichkeiten wurden ursprünglich im Jahr 2020 als Maßnahme des Infektionsschutzes eingeführt und einmalig verlängert. Da sie sich bewährt haben, sollen sie nun dauerhaft gelten.
Zudem hat der Landtag die Allzuständigkeit der Personalräte in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen durch eine Unberührtheitsklausel klargestellt. Zwei verwaltungsgerichtliche Urteile aus den Jahren 2021 und 2022 hatten diesbezüglich zu Rechtsunsicherheit geführt.
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Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (Drucksache 7/7780)
Landtag schafft Rechtsgrundlage für den ergänzenden Einsatz von Telenotärzten
Telenotärzte werden bei Bedarf fester Bestandteil der notärztlichen Versorgung. Zudem können zukünftig smartphonebasierte Systeme zur Ersthelferalarmierung erprobt werden. Für diese und weitere Neuerungen im Rettungsdienst hat der Landtag das Thüringer Rettungsdienstgesetz geändert. So soll eine Lehrleitstelle aufgebaut werden, und die Einsatzmöglichkeiten von Rettungsassistenten als Disponenten in den Zentralen Leitstellen oder als Fahrer von Noteinsatzfahrzeugen werden bis zum Jahresende 2028 verlängert.
Das am Notfallort tätige Rettungspersonal soll künftig Telenotärzte digital hinzuziehen können, um sich bei notfallmedizinischen Entscheidungen besser beraten zu können. Die Aufgabe, ein entsprechendes Telenotarztsystem einzurichten, hat der Landtag der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen übertragen. Zugleich hat der Landesgesetzgeber die datenschutzrechtlichen Fragen geregelt, die sich aus der Aufzeichnung von Bild- und Tondaten beim Einsatz von Telenotärzten ergeben. Die Aufgabenträger im bodengebundenen Rettungsdienst erhalten das Recht, die Ersthelferalarmierung über mobile Endgeräte zu erproben. So sollen Ersthelfer aus der Umgebung schneller am Notfallort sein können. Studien zufolge kann damit die Qualität der Ersten Hilfe verbessert werden.
Änderungen hat der Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit auch für die europäische Notrufnummer 112 beschlossen. Entsprechend EU-rechtlicher Vorgaben müssen die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes spätestens bis zum 28. Juni 2027 sicherstellen, dass die Leitstellen Notrufe mit den gleichen Kommunikationsmitteln beantworten, wie sie eingegangen sind. Die Vorgabe dient der Barrierefreiheit.
Um die Leitstellendisponenten landesweit einheitlich qualifizieren zu können, hat der Landtag die Landesregierung beauftragt, eine Lehrleitstelle einzurichten, zu betreiben und zu finanzieren. Zudem wird die bis zum 31. Dezember 2023 befristete Übergangsregelung zur Weiterbeschäftigung von Rettungsassistenten als Disponenten in den zentralen Leistellen und als Fahrer von Notarzteinsatzfahrzeugen bis einschließlich 31. Dezember 2028 verlängert. So soll angesichts der Personallage der bodengebundene Rettungsdienst weiterhin sichergestellt werden.
Nach dem Vorbild anderer Länder fügte der Landtag außerdem eine Experimentierklausel in das Rettungsdienstgesetz ein. Sie ermöglicht den Aufgabenträgern, zeitlich befristet von gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen abzuweichen, um neue Versorgungskonzepte erproben zu können. Erforderlich ist dafür eine Genehmigung seitens des für das Rettungswesen zuständigen Landesministeriums, das dazu eine Stellungnahme des Landesbeirats für das Rettungswesen einholen muss.
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Thüringer Gesetz zur Einführung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs (Drucksache 7/6810)
Landtag beschließt umfassendes Reformpaket für den Justizvollzug – Schwerpunkt ist der Datenschutz
Der Landtag hat datenschutzrechtliche Vorgaben der Europäischen Union aus der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Justizvollzug, den Jugendarrest und die Sicherungsverwahrung in Thüringen umgesetzt. Zum anderen und davon unabhängig haben die Abgeordneten eine Vielzahl von Änderungen im Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) und in weiteren Gesetzen beschlossen, die erheblichen Einfluss auf den Justizvollzug haben werden. Die unterschiedlichen Materien hatte die Landesregierung in einem sogenannten Mantelgesetz zusammengefasst und in den Landtag eingebracht.
Für den Bereich des Datenschutzes wurde mit Artikel 1 des Mantelgesetzes ein neues Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz (ThürJVollzDSG) erlassen. Der Datenschutz im Justizvollzug bedarf bereichsspezifischer Regeln, da eine Vielzahl von Daten erhoben und mit anderen staatlichen Stellen ausgetauscht werden müssen, um einen erfolgreichen und sicheren Vollzug gewährleisten zu können. Das neue Gesetz hat daneben zahlreiche Änderungen im ThürJVollzGB (Artikel 2), im Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz (ThürJAVollzG) (Artikel 3) und im Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (ThürSVVollzG) (Artikel 4) zur Folge.
In das ThürJVollzGB und das ThürSVVollzG wurde zudem ein Richtervorbehalt für die nicht nur kurzfristige Fixierung Strafgefangener und Sicherheitsverwahrter eingefügt. Das war zwingend geboten, weil damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 umgesetzt wird. Größeren gesetzlichen Gestaltungsspielraum hatte der Landtag bei mehr als einem Dutzend weiterer Änderungen, die unterschiedliche Aspekte des Strafvollzugs betreffen. So wird etwa das Überbrückungsgeld wiedereingeführt, das Gefangene ansparen müssen, um in der Zeit unmittelbar nach der Entlassung aus der Haft ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Außerdem wurde der opferorientierte Strafvollzug als Vollzugsgrundsatz in das ThürJVollzGB aufgenommen, mit dem den Interessen der Opfer von Straftaten mehr Geltung verschafft werden soll. Mehrere Änderungen betreffen zudem Disziplinarmaßnahmen, etwa um den Drogenkonsum Strafgefangener besser feststellen oder sie zur Arbeit und beruflichen Qualifizierung anhalten zu können.
Die Landesregierung soll das Gesetz innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten zum ersten Mal evaluieren und den für Justiz zuständigen Ausschuss sowie den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit über das Ergebnis informieren.
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September 2023
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Drucksache 7/6813)
Landtag senkt den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer von 6,5 auf 5 Prozent
Der Landtag hat den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer von 6,5 auf 5 Prozent gesenkt und das Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer entsprechend geändert.
Wer in Thüringen erstmals eine Wohnimmobilie erwirbt, um sie selbst zu nutzen, soll nach Maßgabe des Landeshaushalts außerdem einen Zuschuss zur Grunderwerbsteuer erhalten. Dafür sieht das Gesetz allerdings einen Höchstbetrag vor. Für den Erwerb von Wohnimmobilien bis zu einem Wert von 500.000 Euro entspricht der Zuschuss der vollen Höhe der angefallenen und bezahlten Grunderwerbsteuer. Dem Gesetz zufolge wird der Wert anhand der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bestimmt. Auf Erwerbskosten, die diesen Wert übersteigen, ist Grunderwerbsteuer zu entrichten.
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Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (Drucksache 7/8239-Neufassung)
Landtag schafft Rechtsgrundlage für die Fortführung des Deutschlandtickets vom 1. Oktober 2023
Der Thüringer Landtag hat die landesrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Tarif „Deutschlandticket“ über den 30. September 2023 hinaus in Thüringen fortgeführt werden kann. Dazu hat das Parlament im Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG) das Deutschlandticket als einheitlichen Landestarif eingeführt und zugleich die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, diesen Tarif für jene Verkehrsträger einzuführen, für die sie zuständig sind: Busse, O-Busse und Straßenbahnen. Im Gegenzug hat das Land den Kommunen die Kosten dafür zu erstatten, die es zum Teil wiederum vom Bund bekommt.
Die Regelung ist leichter zu verstehen, wenn drei Gesichtspunkte berücksichtigt werden: die Zuständigkeit für das Deutschlandticket, die Organisation des ÖPNV in Thüringen und schließlich das Verhältnis zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Zunächst zum Deutschlandticket: Das ist ein Vorhaben des Bundes, doch zuständig für den ÖPNV sind die Länder, die es demzufolge umsetzen müssen. In der bis Ende September währenden Startphase hat der Bund den Verkehrsträgern das Deutschlandticket befristet auferlegt. Vom 1. Oktober 2023 an sind die Länder selbst verpflichtet, den deutschlandweiten Tarif umzusetzen. Diese Pflicht erfüllen sie durch 16 einheitliche Landestarife. Der Bund beteiligt sich anteilig an den Kosten.
Damit kommt der zweite Aspekt ins Spiel: die Zuständigkeiten für den ÖPNV in Thüringen. Sie sind geteilt. Der Freistaat ist für den Schienenpersonennahverkehr zuständig. Aufgabenträger für den sonstigen ÖPNV sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Bisher gab es keine Rechtsgrundlage, mit der das Land gegenüber den Kommunen einen einheitlichen Landestarif hätte durchsetzen können, denn das ist grundsätzlich ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung. Der Bund – dritter Gesichtspunkt – kann dies erst recht nicht. Er hat keine direkte Durchgriffsmöglichkeit auf Landkreise und kreisfreien Städte. Er kann lediglich die Länder verpflichten, das Deutschlandticket jeweils im ganzen Land durchzusetzen.
Die erforderlichen Rechtsgrundlagen für den Landestarif, der für das Land und die Kommunen gleichermaßen gilt, hat der Landtag nun geschaffen. Zugleich hat er die Voraussetzungen geregelt, unter denen neben dem Deutschlandticket auch andere Landestarife für Thüringen eingeführt werden könnten. Der Landtag hat die Landesregierung ermächtigt, weitere Landestarife durch Rechtsverordnung einzuführen; allerdings nur nach vorheriger Zustimmung des Landtags.
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Juli 2023
Thüringer Gesetz zur Erstattung von Mehrkosten nach dem Zweiten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 aufgrund des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine Geflüchteten und zum Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung bei der Schülerbeförderung von aus der Ukraine Geflüchteten und zur weiteren Änderung des Thüringer Finanzausgleichgesetzes vom 24. Mai 2023 (Drucksache 7/8060)
Das Land erstattet den Kommunen Mehrkosten für ukrainische Kriegsflüchtlinge
Das Land erstattet den Kommunen für 2023 Mehrkosten für hilfsbedürftige Flüchtlinge aus der Ukraine, die entstehen, weil diese Kriegsflüchtlinge keine Leistungen mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sondern nach dem Sozialgesetzbuch. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Die entsprechenden Mittel hat der Bund über zusätzliche Anteile der Länder an der Umsatzsteuer zur Verfügung gestellt. Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die örtlichen Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe erhalten im laufenden Jahr eine Abschlagszahlung, 2024 wird der vollständige Mehraufwand für das Jahr 2023 berechnet und ausgeglichen.
Im Einzelnen erhalten die Kommunen damit Zuschüsse für die Kosten der Unterkunft, Bildungs- und Teilhabeleistungen, Hilfen zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Versorgung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Thüringen erhält durch den Bund vor allem für die Betreuung der ukrainischen Flüchtlinge aus zwei Beschlüssen vom 2. November 2022 und 10. Mai 2023 insgesamt 61 Millionen Euro.
Diese 61 Millionen Euro teilen sich wie folgt auf: 34,1 Millionen davon werden den Kommunen für die genannten Zwecke zur Verfügung gestellt, eingeschlossen eine Pauschale für die Schülerbeförderung. Sie beläuft sich auf 290 Euro für das Jahr 2023 je Schüler mit dem Geburtsland Ukraine. 12,5 Millionen Euro der Gesamtsumme werden investiert, um Wohnraum für Geflüchtete herzustellen. 14,4 Millionen Euro werden eingesetzt, um die Digitalisierung der Ausländerbehörden zu finanzieren.
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Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen (Drucksache 7/8230)
Thüringen überträgt die Zuständigkeit für Staatsschutz-Strafsachen an Niedersachsen
Der Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit für Staatsschutz-Strafsachen an das Land Niedersachsen. Dafür hat der Landtag den Weg freigemacht, indem er dem zu diesem Zweck zwischen den beiden Landesregierungen geschlossenen Staatsvertrag zugestimmt hat. Die Landesregierung kann die Ratifikationsurkunde nun bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegen. Unter Staatsschutz-Strafsachen werden Verfahren wegen Straftaten mit einem terroristischen oder extremistischen Hintergrund verstanden.
Anlass für den Staatsvertrag ist das relativ geringe Aufkommen an derartigen Verfahren in Thüringen, für deren Durchführung erhebliche bauliche Sicherheitsvorkehrungen und besonderes juristisches Fachwissen erforderlich sind. Laut Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind für Staatsschutz-Strafsachen erstinstanzlich grundsätzlich die Oberlandesgerichte (OLG) im Bezirk des Regierungssitzes der Länder zuständig. In Thüringen wäre dies das OLG Jena, das über die entsprechenden Sicherheitsstrukturen nicht verfügt. Das GVG sieht angesichts des besonderen Aufwands jedoch ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Zuständigkeit an ein OLG für das Gebiet eines anderen Staates zu übertragen.
In Niedersachsen ist dies das OLG Celle. Dort wird zurzeit ein entsprechendes Hochsicherheitsgebäude errichtet. Darauf nimmt die Regelung zum Inkrafttreten des Staatsvertrags Bezug. Dort heißt es: „Der Staatsvertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt.“ Tritt der Staatsvertrag in Kraft, wird er mit dem beschlossenen Zustimmungsgesetz des Landtags zugleich in Thüringer Landesrecht transformiert.
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Thüringer Gesetz zu dem Vierten Medienänderungsstaatsvertrag (Drs. 7/8232)
Landtag stimmt Änderungen am Medienstaatsvertrag zu: Transparenz, Regeltreue und Gremienkontrolle im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sollen gestärkt werden
Der Landtag hat den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag gebilligt. Damit kann die Landesregierung für Thüringen die Ratifikationsurkunde beim Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) hinterlegen. Mit dem Staatsvertrag soll der Medienstaatsvertrag in der seit dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 geändert werden.
Das Regelwerk soll als Reaktion auf die Krisen beim Rundfunk Berlin-Brandenburg und beim Norddeutschen Rundfunk die Transparenz, Regeltreue und Gremienkontrolle im öffentlich-rechtlichen Rundfunk stärken. So müssen die Rundfunkanstalten künftig verschiedenste Informationen insbesondere auf ihren Internetauftritten veröffentlichen, um Transparenz herzustellen. Zur Erhöhung der Regeltreue ist eine in der Tätigkeit unabhängige Compliance-Stelle oder ein Compliance-Beauftragter einzusetzen, die oder der unter anderem regelmäßig an den Intendanten und an den Verwaltungsrat berichtet. Darüber hinaus haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- oder Regelverstößen in den jeweiligen Rundfunkanstalten zu beauftragen. Der Medienänderungsstaatsvertrag soll weiterhin zukünftig Interessenkollisionen verhindern, indem beispielsweise eine Befangenheitsregelung eingeführt wird.
Vertragspartner sind die 16 deutschen Länder, Freistaaten und Freien Hansestädte. Nur wenn alle Parlamente zustimmen und sämtliche Ratifikationsurkunden bis zum 31. Dezember 2023 beim Vorsitzenden der MPK eingegangen sind, tritt der Medienänderungsstaatsvertrag am Folgetag in Kraft. Andernfalls gilt der Medienstaatsvertrag in seiner aktuellen Fassung weiter. Vorausgesetzt, die Änderungen am Medienstaatsvertrag treten in Kraft, werden sie mit dem beschlossenen Zustimmungsgesetz des Landtags zugleich in Thüringer Landesrecht transformiert.
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Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetzes (Drucksache 7/7463)
Landtag erhöht Leistungen für blinde, taubblinde und gehörlose Menschen
Der Nachteilsausgleich für blinde, taubblinde und gehörlose Menschen wird erhöht. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen und dazu das Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG) geändert.
Blinde Menschen erhalten danach vom 1. Juli 2023 an monatlich 472 Euro statt bisher 400 Euro. Für taubblinde Menschen erhöht sich dieser Betrag um zusätzlich 172 Euro. Gehörlose Menschen bekommen zukünftig ein Sinnesbehindertengeld in Höhe von 172 Euro statt bisher 100 Euro monatlich.
Für blinde und gehörlose Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, steigt der monatliche Betrag von bisher 91,20 Euro auf jetzt 107, 62 Euro. Gleiches gilt für jene, die eine Freiheitsstrafe verbüßen oder aufgrund eines strafgerichtlichen Urteils anderweitig untergebracht sind.
Angehoben hat der Landtag auch das Sinnesbehindertengeld für blinde oder taubblinde Menschen, die Pflegeleistungen für die häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege erhalten. Bei Pflegegrad 3 werden zukünftig 215,23 Euro und bei den Pflegegraden 3 bis 5 jetzt 150,45 Euro monatlich ausgezahlt.
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Mai / Juni 2023
Thüringer Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 7/7122)
Landtag sichert verfassungsgemäße Alimentation von Beamten und Versorgungsempfängern
Die Bezüge der Thüringer Landes- und Kommunalbeamten, Richter und Versorgungsempfänger werden zum 1. Januar 2023 rückwirkend um 3,25 Prozent angehoben. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Damit ist eine verfassungsgemäße Alimentation dieses Personenkreises gewährleistet. Zudem sind je nach Familienstand Sonderzahlungen von bis zu 3000 Euro für das Jahr 2023 vorgesehen, um die Folgen der Inflation abzumildern. Sollte im Laufe des Jahres das Ergebnis eines Abschlusses der Tarifgemeinschaft deutscher Länder auf die Beamten übertragen werden, wird die Erhöhung angerechnet werden, sofern die verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet bleibt.
Hintergrund sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Besoldungsrecht in den letzten Jahren, insbesondere vom 4. Mai 2020. Das Gericht hat dabei Regeln aufgestellt, nach denen anhand vorgegebener Parameter regelmäßig zu prüfen und darzulegen ist, ob die Besoldung und Pensionen verfassungsgemäß sind. Unter anderem müssen dabei Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst und die Entwicklung der tatsächlichen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden. Geboten ist zudem ein Mindestabstand zwischen Besoldung und Grundsicherung. Dieser Abstand ist mit den seit dem 1. Januar 2023 geltenden Regelsätzen in der Grundsicherung nicht mehr gewährleistet. Aus diesen und weiteren Gründen war es geboten, die Alimentation anzupassen, da sie andernfalls verfassungswidrig wäre.
Dem Land entstehen durch das Gesetz 2023 zusätzliche Kosten von 142,4 Millionen Euro und den Kommunen von 14,2 Millionen Euro. Zuletzt war die Besoldung und Versorgung zum 1. Dezember 2022 aufgrund der Übertragung eines Tarifergebnisses um 2,8 Prozent angehoben worden. Dies reichte nach Berechnungen der Landesregierung für eine verfassungsgemäße Alimentation jedoch nicht mehr aus.
Der Landtag stellte mit dem Gesetz zudem klar, dass Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind, die gleichen Familienzuschläge wie jene erhalten, die ihr Referendariat im Beamtenverhältnis absolvieren.
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Thüringer Gesetz zum dem Dritten Medienänderungsstaatsvertrag (Drucksache 7/7148)
Landtag stimmt Änderungen am Medienstaatsvertrag zu
Der Landtag hat den Dritten Medienänderungsstaatsvertrag gebilligt. Damit kann die Landesregierung für Thüringen die Ratifikationsurkunde beim Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) hinterlegen. Mit dem Staatsvertrag soll der Medienstaatsvertrag in der seit dem 30. Juni 2022 gültigen Fassung mit Wirkung zum 1. Juli 2023 geändert werden.
Die Änderungen betreffen vier Schwerpunkte: den Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Plattform des gesamtgesellschaftlichen Diskurses, Regeln für die flexiblere Anpassung der Medienangebote angesichts einer veränderten Mediennutzung, Pflichten und erweiterte Rechte der Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie rechtliche Grundlagen für Telemedienkonzepte, also insbesondere für Internetdienste.
Vertragspartner sind die 16 deutschen Länder, Freistaaten und Freien Hansestädte. Nur wenn alle Parlamente zustimmen und sämtliche Ratifikationsurkunden bis zum 30. Juni 2023 beim Vorsitzenden der MPK eingegangen sind, tritt der Medienänderungsstaatsvertrag am Folgetag in Kraft. Andernfalls gilt der Medienstaatsvertrag in seiner aktuellen Fassung weiter.
Vorausgesetzt, die Änderungen am Medienstaatsvertrag treten in Kraft, werden sie mit dem beschlossenen Zustimmungsgesetz des Landtags zugleich in Thüringer Landesrecht transformiert.
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Gesetz über die Zulegung der Thüringischen Waisenstiftung zur Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer (Drucksache 7/7449)
Thüringische Waisenstiftung wird in Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer eingegliedert
Die 1926 als Gesamtrechtsnachfolger von Waisenkassen thüringischer Kleinstaaten gegründete Thüringische Waisenstiftung wird der Vereinigten Kirchen und Klosterkammer Erfurt zugelegt. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Die Stiftung wird bereits seit 1947 von der seinerzeit gegründeten Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer verwaltet und hat seither keine eigenen Organe mehr. 2021 lief die letzte mehrjährige Förderung eines bedürftigen Waisenkindes aus. Das Stiftungsvermögen von zuletzt rund 200 000 Euro geht an die Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer über. Es ist „in Anlehnung an den bisherigen Stiftungszweck der Waisenstiftung für mildtätige Zwecke einzusetzen“ (§ 2 des Gesetzes), da der ursprüngliche Stiftungszweck durch die sozialstaatliche Absicherung von Voll- und Halbwaisen nicht mehr umgesetzt werden kann.
Die Gesetzesbegründung und die Satzung der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer gewähren Einblick in ein Kapitel Thüringer Stiftungsgeschichte. In der Thüringischen Waisenstiftung gingen 1926 Waisenkassen der vormaligen Thüringer Kleinstaaten Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-Altenburg und Schwarzburg-Sondershausen auf. Der damalige Thüringer Landtag errichtete sie als rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts. 1947 ging die Verwaltung dieser Stiftung an die neu errichtete Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer Erfurt über: eine Stiftung öffentlichen Rechts, in der 15 Stiftungen und Fonds aufgingen, deren älteste die Topfstedt´sche Brotspende von 1363 (Armenspeisung) war. Die Stiftungszwecke ergeben sich laut Satzung aus den Zweckbestimmungen der 1947 dieser der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer zusammengefassten Stiftungen und Fonds.
Die Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer verfolgt unter anderem mildtätige Zwecke, worunter auch ein den Bedürfnissen der Zeit entsprechend fortentwickelter Stiftungszweck der Thüringischen Waisenstiftung fällt. Im ursprünglichen Sinn ist er auf absehbare Zeit nicht mehr erfüllbar, da nicht davon auszugehen ist, dass sich die Sozialgesetzgebung aus der Unterstützung für Waisen zurückzieht. Das Vermögen würde durch Verwaltungskosten aufgezehrt. Das Gesetz ist erforderlich, da weder in dem Gesetz über die Thüringische Waisenstiftung noch in der Satzung Bestimmungen für den Fall über ihre Aufhebung enthalten sind.
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April / Mai 2023
Thüringer Gesetz zur Anpassung gerichtsverfassungsrechtlicher Ausführungsbestimmungen an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung justizkostenrechtlicher Regelungen (Drucksache 7/6557)
Zugangsvoraussetzungen für Dolmetscher und Übersetzer im Thüringer Justizwesen vereinheitlicht
Der Landtag hat die landesrechtlichen Regelungen an das neue Gerichtsdolmetschergesetz des Bundes (GDolmG) angeglichen, um einheitliche Zugangsvoraussetzungen für Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachendolmetscher für den Einsatz an Gerichten, in Staatsanwaltschaften und im Notariat zu gewährleisten. Dazu waren Änderungen an zwei Landesgesetzen erforderlich, die das Parlament jetzt beschlossen hat. Zugleich regelte der Landtag im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, dass ehrenamtliche Betreuer zukünftig für den Abruf einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis keine Gebühren mehr entrichten müssen.
In dem zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gerichtsdolmetschergesetz hat der Bundesgesetzgeber lediglich das Recht der Gerichtsdolmetscher bundeseinheitlich geregelt. Für den Einsatz von Dolmetschern für staatsanwaltschaftliche und notarielle Zwecke, Gebärdensprachendolmetschern und Übersetzern gilt jedoch weiter Landesrecht. Dies hat der Landtag inhaltlich nun angepasst. Mit den beschlossenen Änderungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG) und des Thüringer Justizkostengesetzes (ThürJKostG) ist europarechtskonform gewährleistet, dass für alle erforderlichen Beeidigungs- und Ermächtigungsverfahren die gleichen Vorgaben gelten.
Ehrenamtlich tätige Betreuer müssen ebenfalls seit dem 1. Januar 2023 nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) des Bundes ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit durch ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nachweisen. Während der Bund die Ausstellung eines Führungszeugnisses kostenfrei gestellt hat, fielen für die Auskunft bisher Gebühren an. Sie fallen durch die Änderung des ThürJKostG nun weg, um ehrenamtlich tätige Betreuer nicht mit Verwaltungskosten zu belasten.
[Das Gesetz tritt am 1. Juni 2023 in Kraft]
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Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag „Dritter Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen“ (Drucksache 7/7709)
Land finanziert Kulturmanagement der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen
Der Landtag hat einer Änderung des Vertrags zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen zugestimmt. Damit kann die Landesgemeinde von 2024 an jährlich zusätzlich 80 000 Euro erhalten, mit denen dauerhaft ein Kulturmanagement finanziert werden kann; für das Jahr 2023 ist eine rückwirkende Einmalzahlung vorgesehen. Zudem wird im Staatsvertrag klargestellt, dass der Freistaat zur Pflege verwaister jüdischer Friedhofe in Thüringen verpflichtet ist. Schließlich sieht der Vertrag den Abschluss eines Verwaltungsabkommens vor, in dem die Leistungen des Landes zum Schutz der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen geregelt werden sollen.
Der Bedarf an einer dauerhaften Förderung des Kulturmanagements hat sich aus dem Themenjahr „Neun Jahrhunderte jüdisches Leben in Thüringen“ ergeben. Wie es im Begründungstext zum Änderungsstaatsvertrag heißt, habe das Themenjahr verdeutlicht, „in welchem Maße das gesellschaftliche und kulturelle Leben in Thüringen defizitär ist ohne namhaften Beitrag jüdischer Kultur“. Durch die höheren Landesleistungen soll nun sichergestellt werden, dass die Jüdische Landesgemeinde Thüringen die über ihre Grenzen hinaus für das Land bedeutsamen Aufgaben auf einer sicheren Planungsgrundlage erfüllen kann.
[Das Gesetz tritt an Tag nach der Verkündigung in Kraft.]
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Gesetz über Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise für Kommunen und Bildungseinrichtungen (Drucksache 7/7464) und Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes (Drucksache 7/7533)
Landtag erleichtert Auszahlung von Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise
Der Landtag hat die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um öffentlichen Einrichtungen Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise zuwenden zu können. Sie werden als Pauschalen gezahlt. Zudem können private Unternehmen und kommunale Unternehmen privaten Rechts Liquiditätshilfen in Zukunft bereits erhalten, ohne dass ihnen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht. Gleiches gilt für Härtefallhilfen und Zuschüsse für verschiedenste Organisationen und Einrichtungen. Das sind die wesentlichen Änderungen am Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz (ThürCoronaPHFoG), das der Landtag heute beschlossen hat.
Die Änderungen gehen auf zwei Gesetzentwürfe (Drucksachen 7/7464 und 7/7533) zurück, die der Landtag mit Änderungen angenommen hat. Landkreise, kreisfreie Städte, kommunale und freie Träger von Schulen und Kindergärten, kommunale Träger von Sportstätten sowie Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung erhalten danach die Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise als allgemeine Deckungsmittel, die weder zweckgebunden sind noch zurückgezahlt werden müssen. Damit soll der mit Verwendungsnachweisen und deren Prüfung verbundene bürokratische Aufwand vermieden werden. Die Leistungen richten sich überwiegend nach erprobten Messgrößen, wie beispielsweise Schlüsselzuweisungen für die Kommunen oder Schülerzahlen für Schulen.
Die Kriterien Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung als Voraussetzung für Liquiditätshilfen an private Unternehmen und kommunale Unternehmen privaten Rechts hat der Landtag aus dem ThürCoronaPHFoG gestrichen. Damit kann das Land den entsprechenden Unternehmen so helfen, dass sie aufgrund gestiegener Energiekosten gar nicht erst in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Die genannten Kriterien entfallen ebenfalls für Antragsberechtigte, die Härtefallhilfen und Zuschüsse erhalten können: Vereine, freie Träger, Krankenhäuser und weitere Organisationen und Einrichtungen aus den Bereichen Sport, Kultur, Erwachsenenbildung, der Kinder- und Jugendhilfe, Wissenschaft und Forschung sowie Soziales. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat als Ergebnis der Anhörung zu den Gesetzentwürfen auch das Studierendenwerk und die staatlichen Forschungseinrichtungen in den Kreis der Begünstigten aufgenommen.
[Das Gesetz trifft an dem Tag nach der Verkündung in Kraft]
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Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes (Drucksache 7/6783) und Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes (Drucksache 7/6574)
Landtag verbessert Leistungen für Kindertagespflegepersonen und verankert vergütete praxisintegrierte Erzieherausbildung dauerhaft
Der Landtag hat die Leistungen für Kindertagespflegepersonen deutlich verbessert und die vergütete praxisintegrierte Erzieherausbildung dauerhaft im Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) verankert. Den Änderungen lagen zwei Gesetzentwürfe zugrunde, die im Verlauf der Beratungen im Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport noch einmal überarbeitet worden sind.
Auf Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes (Drucksache 7/6783, Beschlussempfehlung Drucksache 7/7838) hat der Landtag die Vergütung von Kindertagespflegepersonen deutlich angehoben und die Anforderungen an deren Mindestqualifikation ausgedehnt. Die Mindestausbildungszeit für Kindertagespflegepersonen nach bestimmten Qualitätsstandards wird von 160 auf 300 Stunden heraufgesetzt. Die Betreuungspauschalen, die der örtliche Träger der Jugendhilfe ihnen zu zahlen hat, werden um rund 28 Prozent angehoben; für eine Ganztagsbetreuung etwa von 170 auf 237 Euro. Für Kleinkinder in der Kindertagespflege zwischen dem vollendeten ersten und dritten Lebensjahr gewährt das Land den örtlichen Trägern bis Ende 2025 zudem eine Landespauschale von 300 Euro monatlich.
Des Weiteren können sich nunmehr auch zwei selbständig tätige Tagespflegpersonen in ganz oder teilweise gemeinsam genutzten Räumlichkeiten zusammenschließen, unter der Voraussetzung, dass die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer Tagespflegeperson gewährleistet bleibt. Damit soll insbesondere auch eine gegenseitige kurzfristige Vertretung aus wichtigem Grund möglich sein.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes (Drucksache 7/6574, Beschlussempfehlung Drucksache 7/7837) wird die vergütete praxisintegrierte Ausbildung für staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher (PiA-TH) in das Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) eingefügt und dauerhaft finanziert. Zugleich werden die Mindestpersonalschlüssel in den Kindertageseinrichtungen an geänderte arbeitszeitrechtliche Regelungen angepasst.
Die ursprünglich seit dem Jahr 2019 als Modellprojekt erprobte vergütete praxisintegrierte Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher hat bereits Eingang in die Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen gefunden und soll künftig dauerhaft neben die konsekutive Erzieherausbildung an den Fachschulen treten. Die erforderlichen Mehrkosten, die mit der praxisintegrierten Ausbildung einhergehen, trägt das Land. Die Träger einer Kindertages-einrichtung erhalten künftig zugleich sowohl für die praxisintegrierte Ausbildung als auch für die mehrmonatigen Berufspraktika im Rahmen der konsekutiven Ausbildung auf Antrag Geld vom Land. Durch die Verstetigung der praxisintegrierten Ausbildung sollen Fachkräfte besser gewonnen und gehalten werden.
Zudem hat der Landtag die Mindestpersonalschlüssel in den Kindertageseinrichtungen angepasst, weil die Wochenarbeitszeit durch den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) für das Tarifgebiet Ost von 40 auf 39 Stunden reduziert worden ist.
[Das Gesetz in der Drucksache 7/6574 tritt am 1. August 2023 in Kraft. Artikel 1 des Gesetzes in der Drucksache 7/6783 tritt am 1. Juli 2023 und Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.]
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Januar / Februar 2024
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora (Drucksache 7/9186)
Aktuelle Weiterentwicklung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora gesetzlich nachvollzogen und angepasst
Der Landtag hat das Gesetz über die Errichtung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora nach über 20 Jahren entsprechend den Entwicklungen der vergangenen Jahre aktualisiert.
Die Stiftung wird Träger des im Entstehen begriffenen Museums „Zwangsarbeit im Nationalsozialismus“ in Weimar und der Stiftungszweck entsprechend erweitert. Die wissenschaftliche Beratung von Einrichtungen und Initiativen, „die in Thüringen die Verbrechen des Nationalsozialismus erforschen, dokumentieren und dazu historisch-politische Bildungsarbeit leisten“ gehört nun zu den gesetzlichen Aufgaben der Stiftung. Damit vollzieht der Landtag die gängige Praxis nach.
Außerdem hat der Landtag den Stiftungsrat um einen Sitz erweitert. Der sechste Vertreter ist für die zweite große Opfergruppe rassistischer Verfolgung im Nationalsozialismus neben den jüdischen Opfern vorgesehen, die Sinti und Roma. Erstmals hat der Landtag Kriterien für die persönliche Eignung der Mitglieder im Stiftungsrat definiert. Sie sollen unter anderem den Stiftungszweck unterstützen und aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Unteilbarkeit der Menschenrechte eintreten.
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Gesetz zur Änderung der Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (Drucksache 7/8909)
Feuerwehrrente künftig generell als Einmalzahlung möglich und Land für Aufbau eines landesweiten einheitlichen Alarmierungsnetzes zuständig
Ehrenamtliche Angehörige der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr können die für sie angesparte sogenannte Feuerwehrrente künftig generell als Einmalzahlung erhalten, wenn sie dies statt einer monatlichen Auszahlung wünschen. Das ist ein wesentlicher Teil der vom Landtag beschlossen Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG).
Bisher konnte die zusätzliche Altersversorgung nur als Einmalzahlung bezogen werden, wenn das Land und die kommunalen Aufgabenträger weniger als 15 Jahre für die personenbezogene Feuerwehrrente eingezahlt haben. Die Feuerwehrrente ist zum 1. Januar 2010 eingeführt worden. Es gab daher Befürchtungen, dass Angehörige der Einsatzabteilungen vorzeitig aus dem aktiven Dienst scheiden könnten, um die bisher geltende 15-Jahres-Schwelle nicht zu überschreiten und damit ihren Anspruch auf eine Einmalzahlung nicht zu verlieren. Die zeitliche Grenze wurde daher aus dem ThürBKG gestrichen.
Eine weitere Änderung des Gesetzes betrifft die Zuständigkeit für das landesweite Alarmierungsnetz. Das Land erhält damit jene Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um ein landesweites einheitliches und dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes digitales Alarmierungsnetz aufzubauen. Bisher waren die kommunalen Aufgabenträger im eigenen Wirkungskreis für das Alarmierungsfunknetz zuständig. Der Aufbau eines effizienten thüringenweiten Alarmierungsnetzes nach einheitlichen Standards war nach Meinung der Mehrheit im Landtag unter diesen Umständen kaum möglich.
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Januar /Februar 2023
Gesetz zur Änderung des Thüringer Spielhallengesetzes (Drucksache 7/5567)
Landtag präzisiert Regeln zur Abstandsprivilegierung für Spielhallen
Der Thüringer Landtag hat die Regeln zur Abstandsprivilegierung für Spielhallen in Thüringen präzisiert und dazu eine Härtefallregelung und eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung aus dem Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) gestrichen. Hintergrund sind insbesondere Auseinandersetzungen um die Frage, unter welchen Bedingungen Spielhallen den gesetzlich grundsätzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie voneinander unterschreiten können. Die antragstellende Parlamentarische Gruppe der FDP hatte diesbezüglich auf Rechtsunsicherheiten hingewiesen.
Grundsätzlich müssen Spielhallen ein strenges, bestimmte Qualitätsstandards sicherndes Zertifizierungsverfahren bei akkreditierten Prüfstellen durchlaufen, um einen geringeren Mindestabstand voneinander haben zu können. Nach der jetzt geänderten Rechtslage konnte die für die Erlaubnis zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 ThürSpielhallenG Ausnahmen auch zulassen, um unbillige Härten für den Antragsteller zu vermeiden. § 12 Satz 1 Nr. 1 ThürSpielhallenG ermächtigte die Landesregierung bisher dazu, die erforderlichen Vorschriften für Ausnahmen von der Abstandsregelung zu erlassen. Durch den Wegfall der Verordnungsermächtigung wird sie in dieser wie in anderen Fragen daran gehindert, das Spielhallenrecht durch Rechtsverordnung weiter zu regulieren. Die am 14. Juni 2022 erlassene Thüringer Spielhallenverordnung bleibt zwar in Kraft, die Landesregierung kann sie ohne gesetzliche Grundlage jedoch nicht mehr ändern.
Nach Ansicht der Antragsteller hat die vormals geltende Konstruktion zu Rechtsunsicherheit auf Seiten der Unternehmen wie der zuständigen Behörden auf kommunaler Ebene geführt und der Landesregierung einen zu weitgehenden Gestaltungsspielraum eingeräumt. Mit der Änderung wird Rechtsklarheit angestrebt. In der Debatte war umstritten, ob dies mit der verabschiedeten Änderung erreicht wird.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes (Drucksache 7/5789)
Weitere Formen der elektronischen Schriftformersetzung ermöglicht und Fiktion bei elektronischer Bekanntgabe von Verwaltungsakten eingeführt
Der Landtag hat mit einer Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes (ThürEGovG) u. a. die Voraussetzungen für die Nutzung weiterer Formen der elektronischen Schriftformersetzung geschaffen. Damit soll der elektronische Zugang zu solchen Verwaltungsleistungen erleichtert werden können, die eine Schriftform voraussetzen. Die zuständige Behörde kann somit künftig mit Zustimmung der für sie zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des Landes für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 weitere Formen der elektronischen Kommunikation zulassen, um eine vorgeschriebene Schriftform zu ersetzen.
Für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten gilt zukünftig eine Bekanntgabefiktion, die am dritten Tag nach der Bereitstellung des Verwaltungsaktes zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze ihre Wirkung entfaltet. Nach den bisher geltenden Regelungen scheiterte die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten bisher immer dann, wenn die abrufberechtigte Person den hinterlegten Verwaltungsakt trotz Benachrichtigung nicht abrief.
Da sich die landesrechtliche Förderung der informationstechnischen Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden bewährt hat, wurde diese fortgeschrieben und die nur bis zum Jahr 2022 geregelte ausdrückliche gesetzliche Bereitstellungspflicht des Landes aufgehoben. Hierfür werden dem Land Kosten in Höhe von etwa 10 Millionen Euro pro Jahr an Zuwendungen zugunsten der Kommunen entstehen.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drucksache 7/6291)
Thüringer Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an geändertes Bundesrecht angepasst
Der Landtag hat das Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) angepasst. Hintergrund sind Änderungen im Bundesrecht, insbesondere die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Zwölften in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch. Infolgedessen sind die Steuerungs- und Planungskompetenzen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bezüglich der Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen weggefallen. Dies erforderte eine Bereinigung der in § 4 ThürAGSGB XII geregelten sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, eine Aufhebung der Verordnung über die Planungskommission nach § 4 Abs. 5 ThürAGSGB XII sowie die Aufnahme klarstellender Regelungen in § 8 Abs. 1 des Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetzes.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes (Drucksache 7/6575)
Landtag teilt zwei Erfurter Landtagswahlkreise neu ein
Der Thüringer Landtag hat zwei Landtagswahlkreise in Erfurt neu eingeteilt. Der Stadtteil Möbisburg-Rhoda wird aus dem Wahlkreis 26 (Erfurt III) aus- und in den Wahlkreis 27 (Erfurt IV) eingegliedert. Hintergrund ist eine Vorschrift im Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG), der zufolge ein Wahlkreis neu eingeteilt werden muss, wenn er von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Thüringer Landtagswahlkreise um mehr als 25 Prozent abweicht (§ 2 Abs. 4 Satz 3 ThürLWG).
Die Landesregierung hatte im Oktober 2022 berichtet (Drucksachen 7/6471 und 7/6505), dass im Wahlkreis 26 die zulässige Abweichung mit 25,39 Prozent knapp überschritten war, während der Durchschnittswert im benachbarten Wahlkreis 27 um 8,2 Prozent unterschritten wurde. Mit dem Wechsel des Stadtteils Möbisburg-Rhoda hat der Landtag für die nächste Landtagswahl eine den gesetzlichen Vorgaben nachkommende Neueinteilung beschlossen. Die Bevölkerungszahl im Wahlkreis 26 liegt mit einer Abweichung von 23,12 Prozent zwar immer noch deutlich über dem Durchschnitt, aber im Bereich des rechtlich Erlaubten. Auch Wahlkreis 27 hat nun eine Bevölkerungszahl über dem Durchschnitt. Sie fällt mit 5,93 Prozent allerdings moderat aus.
[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft]
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