Dezember 2022
Gesetze zum Landeshaushalt 2023, zur Änderung des Kommunalen Finanzausgleichs sowie zur weiteren Unterstützung der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden verabschiedet
(Drucksachen 7/6132 i.V.m. 7/6920 und 7/6082 i.V.m. 7/6921)
Thüringens Landeshaushalt für 2023 hat ein Gesamtvolumen von rund 13,069 Milliarden Euro. Das beschloss heute der Thüringer Landtag mit dem Thüringer Haushaltsgesetz 2023 (ThürHhG 2023). Die geplanten Ausgaben erhöhen sich gegenüber dem Vorjahr um 1,127 Milliarden Euro. Das Land will damit 770 Millionen Euro mehr ausgeben, als es einnimmt. Daher müssen Mittel aus der Rücklage genutzt und Tilgungen verschoben werden, um den Haushalt auszugleichen. Mit den heutigen Beschlüssen änderte der Landtag daneben das Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) und weitere Gesetze. Der Haushalts- und Finanzausschuss beriet die Gesetze in mehr als drei Monaten, wobei ihm zum Abschluss der Beratungen insgesamt rund 600 Änderungsanträge vorlagen, die teilweise zurückgezogen, neu eingebracht oder modifiziert worden sind. Zur zweiten Beratung lagen dem Plenum noch einmal 20 Änderungsanträge der Fraktionen und der Parlamentarischen Gruppe der FDP vor.
Der Haushaltsentwurf der Landesregierung sah nach einer Ergänzungsvorlage der Landesregierung bereits ein Haushaltsvolumen von 13,006 Milliarden Euro vor. Das Volumen erhöht sich im Ergebnis der Haushaltsberatungen um 63,4 Millionen Euro auf 13,069 Milliarden Euro. Mehrausgaben sieht der Landtag insbesondere zugunsten der kommunalen Familien, für den Bevölkerungsschutz und den Landesanteil für das 49-Euro-Ticket vor. Für das Ticket hat der Landtag 16,9 Millionen Euro für 2023 und noch einmal deutlich darüberhinausgehende Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2023 bis 2025 eingeplant. Der Corona-Pandemie- und Energiehilfefonds soll um 50 Millionen Euro aufgestockt werden. Die von der Landesregierung geplante Entnahme aus der Haushaltsrücklage reduzierte der Landtag um knapp 70 Millionen Euro von 820 auf 752 Millionen Euro. Die ursprünglich vorgesehenen Tilgungsleistungen von 157 Millionen Euro sollen nach dem Willen des Landtags verschoben werden. Die Landesregierung hat zugesagt, die Summe im Laufe des Jahres 2023 mit möglichen Überschüssen und nicht abgerufenen Geldern zu tilgen, um so die gesetzlichen Regelungen einzuhalten.
Weitreichende Änderungen des ThürFAG beschloss der Landtag zugunsten der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte. Im Wesentlichen handelt es sich um Änderungen des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA). Über den Finanzausgleich stellt das Land den Kommunen die Differenz zwischen ihren eigenen kommunalen Steuereinnahmen und ihrem gesetzlich festgelegten Anteil an der Gesamtfinanzmasse des Landes zur Verfügung. Wichtigster Baustein sind die zweckfreien Schlüsselzuweisungen. Bei den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben hat der Landtag die Systematik geändert. Sie werden zukünftig in soziale Kreisschlüsselzuweisungen und allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen unterteilt und damit differenzierter und bedarfsgerechter ausgestaltet. Der sogenannte Thüringer Partnerschaftsgrundsatz im KFA wird durch eine Sozialbeteiligungskomponente ergänzt. Das Land beteiligt sich damit an den steigenden finanziellen Lasten der Kommunen im Sozialbereich. Die Neuregelung betrifft etwa ein Drittel der Gesamtschlüsselmasse.
Weiterhin wird der bereits bestehende Demographieansatz unmittelbar in das ThürFAG integriert. Darüber werden die Folgen der Bevölkerungsentwicklung in den Kommunen berücksichtigt. Dem aktuellen Anstieg der Verbraucherpreise trägt der Landtag durch die Fortschreibung der Mehrbelastungsausgleichspauschalen Rechnung. Schließlich erhalten die kreisangehörigen Gemeinden durch eine Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden erneut eine nun auf 300 Euro gestiegene pauschale Zuweisung je Einwohner für die ersten 250 Einwohner der Gemeinde. Dies kommt insbesondere kleinen Gemeinden zugute.
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Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Drucksache 7/6837)
Bundesmittel für ukrainische Geflüchtete: Landtag passt Berechnungsgrundlage für Abschlagszahlungen an den Wartburgkreis an
Abschlagszahlungen aus Bundesmitteln, die Thüringens Kommunen für ukrainische Kriegsflüchtlinge erhalten, können für den Wartburgkreis jetzt berechnet werden. Dafür hat der Landtag durch eine Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches des des Sozialgesetzbuches die Voraussetzungen geschaffen. Die Novelle war erforderlich, weil die Eingliederung der Stadt Eisenach in den Wartburgkreis bei der Berechnung bisher noch nicht nachvollzogen worden ist.
Der Bund stellt den Kommunen für ukrainische Kriegsflüchtlinge unter anderem Mittel für die Kosten der Unterkunft die Kinderbetreuung und Beschulung sowie Gesundheits- und Pflegekosten zur Verfügung. Sie werden im vollen Umfang an die Kommunen weitergeleitet. Für das Jahr 2023 können die Kommunen Abschlagszahlungen beantragen, die auf Basis eines Vergleichs der Jahresrechnungsstatistik für das Jahr 2021 mit der für das Jahr 2022 berechnet werden. Dieser Vergleich birgt für den Wartburgkreis besondere Probleme, da die Aufgaben der bisher kreisfreien Stadt Eisenach zum 1. Januar 2022 auf den Wartburgkreis übergangen sind.
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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (ThürVerfSchG. Drucksache 7/5569 - Neufassung)
Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkomission neu geregelt
Der Landtag soll die fünf Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission (ParlKK) zukünftig zu Beginn der Wahlperiode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aus seiner Mitte wählen. Die parlamentarische Opposition muss in der Kommission im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen vertreten sein. Das hat der Landtag heute mehrheitlich beschlossen. Die Mitglieder sollen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gewählt werden.
Aufgabe der ParlKK des Landtags ist, die Landesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz zu kontrollieren. Ihre Beratungen sind geheim. Bisher wurden die Mitglieder aus der Mitte des Landtags entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (nach d’Hondt) mit Mehrheit gewählt. Auf Grundlage dieser Regelung konnte bisher im Laufe der 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags noch keine neue ParlKK gebildet werden. Daher amtiert gemäß § 26 Abs. 3 ThürVerfSchG die in der 6. Wahlperiode gewählte ParlKK weiter.
Die vorgesehene Zweidrittelmehrheit soll einerseits eine Vertretung der Opposition in dem Gremium sicherstellen und andererseits ein breites Vertrauen in die Eignung und Sachkunde der gewählten Parlamentarier gewährleisten. Die oppositionellen Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen bekommen nach der Neuregelung unabhängig von ihrer Größe die Möglichkeit, einen der Opposition zustehenden Sitze in dem Gremium zu erhalten. Gleiches soll auch für die regierungstragenden Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen gelten. Für den Fall, dass ein Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission das Vertrauen des Landtags verliert, soll es zukünftig durch den Landtag zudem mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden können.
Der Landtag beschloss zudem, alle Mitglieder der ParlKK unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu wählen.
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Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Aufbaubankgesetzes (ThürAufbBG, Drucksache 7/6241)
Künftig bis zu drei Vertreter der Arbeitnehmerschaft im Verwaltungsrat der Thüringer Aufbaubank
Dem Verwaltungsrat der Thüringer Aufbaubank können zukünftig bis zu drei weitere Mitglieder als Vertreter der Arbeitnehmerschaft angehören. Das hat heute der Thüringer Landtag beschlossen. Bisher gehören ihm sechs von der Landesregierung zu entsendende Mitglieder an. Hintergrund ist die wachsende Anzahl der Beschäftigten in der Thüringer Aufbaubank, die absehbar die Schwelle von 500 Beschäftigten überschreiten wird. In diesem Falle ist den Beschäftigten nach den Regeln der Arbeitnehmermitbestimmung ein Drittel der Sitze im Verwaltungsrat einzuräumen.
Mit der Änderung des Thüringer Aufbaubankgesetzes (ThürAufbBG) behält einerseits die Landesregierung die ihr auch bisher zustehenden sechs Sitze im Verwaltungsrat, andererseits kann die Drittelbeteiligung wirksam umgesetzt werden. Mit dem Wortlaut „bis zu“ drei Sitze sollen zudem Schwankungen in der Anzahl der Beschäftigten berücksichtigt werden. Nur Beschäftigte der Thüringer Aufbaubank können die bis zu drei Vertreter wählen oder sich zum Vertreter wählen lassen. Arbeitnehmer können ihre Kollegen nur so lange im Verwaltungsrat vertreten, so lange sie selbst bei der Bank beschäftigt sind.
Gestrichen hat der Landtag zudem eine Regelung, der zufolge sich Mitglieder des Verwaltungsrates vertreten lassen konnten, wenn sie verhindert waren. Damit werden Grundsätze der guten Unternehmens- und Beteiligungsführung des Freistaats Thüringen umgesetzt. Sie sehen unter anderem vor, dass Verwaltungsratsmitglieder dieses Amt persönlich ausüben.
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Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Drucksache 7/6472)
Landtag schafft Voraussetzungen für die elektronische Anmeldung
Der Landtag hat heute die landesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, damit meldepflichtige Personen sich künftig unter anderem auch elektronisch anmelden können, ohne dafür ein Einwohnermeldeamt aufzusuchen. Die Verpflichtung, diese Möglichkeit zu schaffen, ergibt sich aus dem Onlinezugangsgesetz des Bundes. Der Weg dazu ist durch die beschlossene Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes nun frei.
Zukünftig können Meldepflichtige über das Landesrechenzentrum einen vorausgefüllten elektronischen Meldeschein anfordern, ihn prüfen und an die Zuzugsmeldebehörde weiterleiten. Bisher war der Austausch entsprechender Daten ausschließlich unter Behörden möglich.
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Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (ThürAGBtOG, Drucksache 7/6558 - korrigierte Fassung -)
Anerkannte Betreuungsvereine erhalten einen gesetzlichen Finanzierungsanspruch
Anerkannte Betreuungsvereine haben in Thüringen wie in ganz Deutschland vom kommenden Jahr an einen gesetzlichen Anspruch auf Finanzierung, sofern Bedarf an ihren Leistungen besteht. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen hat der Landtag mit dem jetzt verabschiedeten Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes des Bundes (ThürAGBtOG) beschlossen. Zudem wird in den Landkreisen und kreisfreien Städten ein Registrierungsverfahren für Betreuerinnen und Betreuer eingeführt. Schließlich sollen im Landkreis Greiz und der kreisfreien Stadt Jena in Modellprojekten Instrumente einer erweiterten Unterstützung mit dem Ziel erprobt werden, die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers zu vermeiden.
Mit dem ThürAGBtOG wird das bisherige Landesgesetz vollständig abgelöst, da mit dem umzusetzenden Bundesgesetz weitgehende Änderungen verbunden sind. Betreuungsvereine müssen künftig mit Personal- und Sachkosten auskömmlich finanziert werden, sofern Bedarf an ihren Diensten besteht und sie einige fachliche Voraussetzungen erfüllen. Rechnerisch ist pro 100 000 Einwohnern eine hauptberufliche Vollzeitstelle der Vergütungsgruppe E 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vorgesehen. Die Landesregierung rechnet damit, dass unter diesen Umständen weitere Betreuungsvereine entstehen.
Mit Registrierung der Betreuerinnen und Betreuer soll der Anspruch betreuter Menschen auf eine qualifizierte, ihrem vom Gericht festgestellten Betreuungsbedarf entsprechende Betreuung gewährleistet werden. Dazu werden Mindesteignungskriterien eingeführt und im Zuge der Registrierung geprüft.
Beim Instrument der erweiterten Unterstützung handelt es sich um ein im Vorfeld einer Betreuung einzusetzendes Fall-Management im Rahmen einer rechtlichen Betreuung. Das Anliegen ist, Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen zu stärken und einen Betreuer erst zu bestellen, wenn dies tatsächlich erforderlich ist. In den Modellprojekten soll eine gesicherte Datenbasis zur Wirksamkeit dieser Instrumente gewonnen und der erforderliche Finanzierungsaufwand ermittelt werden.
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November 2022
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG; Drucksache 7/5375)
Kommunen erhalten mehr Ermessensspielraum bei der Vergabe von Carsharing-Stellplätzen
Mit der heute beschlossenen Änderung des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) wird es leichter und einfacher für Städte und Gemeinden, unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union (EU) Carsharing-Angebote einzurichten oder auszuweiten. Dazu räumt der Landtag den Städten und Gemeinden mehr Flexibilität bzw. ein größerer Ermessensspielraum bei der Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Vergabe von Carsharing-Stellplätzen ein. Die bisherigen Vorgaben des § 18a Abs. 3 Satz 2 ThürStrG führten in der Praxis oft zu Umsetzungsschwierigkeiten. Das ThürStrG regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Es gilt auch für Bundesstraßen, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
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Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2022 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 7/6292)
Landtag passt Beamten- und Richterbesoldung sowie die Versorgungsbezüge an den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Länder vom November 2021 an
Der Thüringer Landtag hebt die Grundgehälter der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter in allen Besoldungsgruppen und die Versorgungsbezüge zum 1. Dezember 2022 einheitlich um 2,8 Prozent an. Zudem werden insbesondere der Familienzuschlag, die Amtszulagen, die allgemeinen Zulagen sowie bestimmte Erschwerniszulagen und die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung prozentual angehoben. Das hat er heute mit einer Reihe weiterer Änderungen besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Mit dem Gesetz wird die Alimentation an das Tarifergebnis für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder vom 29. November 2021 angeglichen. Die Bezüge für Anwärter werden entsprechend dem Tarifergebnis zum 1. Dezember 2022 um einen monatlichen Festbetrag von 50 Euro erhöht. Durch die Anpassung entstehen dem Land vom Jahre 2023 an jährlich zusätzliche Kosten von etwa 59,5 Millionen Euro. Die Kommunen müssen ab dem Jahr 2023 Mehrkosten von jährlich etwa sechs Millionen Euro tragen.
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Gesetz zur Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (Drucksache 7/5376)
Übergangsfrist für den Einsatz von Rettungsassistenten um ein Jahr verlängert
Der Landtag hat die Möglichkeit zum Einsatz von Rettungsassistenten in Rettungswagen, in der Luftrettung und in zentralen Leitstellen um ein Jahr bis einschließlich 31. Dezember 2023 verlängert. Damit erhalten Rettungsassistenten mehr Zeit für die Nachqualifizierung zum Notfallsanitäter. Zugleich unterstrich das Parlament den Übergangscharakter dieser Ausnahmeregelung, in dem es für bestimmte Aufgaben künftig den Einsatz von Notfallsanitätern vorschreibt, die bisher noch von Rettungsassistenten wahrgenommen werden können.
Die drei Jahre lang ausgebildeten Notfallsanitäter verfügen im Gegensatz zu den zwei Jahre lang ausgebildeten Rettungsassistenten über die Kompetenzen, im arztfreien Intervall eigenverantwortlich die Heilkunde auszuüben und auf Delegationsbasis eigenständig ärztliche Behandlungsmaßnahmen durchzuführen. Nach Ablauf der Übergangsfrist müssen zentrale Leitstellen mit mindestens einem Notfallsanitäter besetzt sein. Ihnen bleibt auch die Patientenbetreuung im Rettungswagen vorbehalten. In der Luftrettung dürfen neben Notärzten nur noch Notfallsanitäter eingesetzt werden.
Mit der erfolgten Gesetzesänderung können Rettungsassistenten ohne Nachqualifizierung vom 1. Januar 2024 an nur noch als Fahrer von Rettungswagen (Krankenkraftwagen) und als Disponenten in Rettungsleitstellen eingesetzt werden. Als Fahrer der Notarztwagen (Notarzteinsatzfahrzeuge) kommen dann nur noch Notfallsanitäter zum Einsatz.
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Thüringer Gesetz zur Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung im Hochschul- und Bibliotheksbereich (Drucksache 7/5754)
Landtag verhindert steuerliche Risiken für die Zusammenarbeit von Hochschulen untereinander und mit öffentlichen Einrichtungen
Durch eine Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes hat der Landtag Vorsorge getroffen, dass die Zusammenarbeit der Hochschulen untereinander und mit anderen öffentlichen Einrichtungen nicht umsatzsteuerpflichtig wird. Der Landtag hat die Formen der Zusammenarbeit präzisiert und das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft ermächtigt, Gegenstände und Modalitäten entsprechend durch Rechtsverordnung zu regeln. Hintergrund ist eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 2015, mit der unter anderem die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst worden ist.
Zudem hat der Landtag die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb von Forschungsinformationssystemen beschlossen und entsprechende Lücken bei hochschulübergreifenden Kooperationen oder Kooperationen mit Dritten geschlossen. So können die mit der „Thüringer Strategie zur Digitalisierung im Hochschulbereich. Fortschreibung 2021-2025“ gesteckten Ziele besser erfüllt werden.
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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetz (Drucksache 7/5550)
Landesplanung: Zeitgemäßer Informationszugang und Transparenz in den Planungsverfahren
Mit den beschlossenen Änderungen im Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) wird die Digitalisierung von Verwaltungs- und Planungsprozessen beschleunigt und vereinfacht. Insbesondere die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Aufstellung von Raumordnungsplänen und Raumordnungsverfahren sowie die diesbezüglichen Bekanntmachungen erfolgen künftig im Wesentlichen über das Internet. Damit sollen u. a. ein zeitgemäßer Informationszugang und Transparenz in den Planungsverfahren ermöglicht und gleichzeitig Kosten minimiert werden. Für Menschen mit keinem oder eingeschränktem Internetzugang sollen zusätzlich leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, wie zum Beispiel durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung gestellt werden. Mit dem verabschiedeten Gesetz wird das ThürLPIG im Wesentlichen an Änderungen im Raumordnungsgesetz angepasst, die der Bundesgesetzgeber im Laufe der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, um den Fortgang der Planungsverfahren zu sichern.
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Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-, Drucksache 7/4753)
Juristischer Vorbereitungsdienst künftig wieder im Beamtenverhältnis auf Widerruf
Der juristische Vorbereitungsdienst soll künftig wieder im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert werden können. Das ist eine wesentliche Neuerung im Thüringer Juristenausbildungsgesetz (ThürJAG), das der Landtag heute verabschiedet hat. Das Parlament hat das bisher geltende gleichnamige Gesetz abgelöst und komplett neu gefasst, da ein erheblicher Änderungsbedarf bestand.
Thüringen hatte 2016 wie andere Bundesländer das Beamtenverhältnis auf Widerruf für Rechtsreferendare abgeschafft, die seither in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet worden sind. Die Landesregierung hatte diesbezüglich in ihrem Entwurf für das ThürJAG keine Änderung vorgesehen. In der Anhörung im Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hatten sich jedoch mehrere Anzuhörende dafür ausgesprochen, das Beamtenverhältnis auf Widerruf wiedereinzuführen.
Der Landtag ist dem Votum gefolgt. Im Ergebnis können die Rechtsreferendare nun zwischen dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis wählen. Das Gesetz regelt darüber hinaus sämtliche mit dem juristischen Vorbereitungsdienst zusammenhängende fachliche Fragen. Für die Wiederholung einer bereits bestandenen „Zweiten“ Staatsprüfung, um die Prüfungsnote zu verbessern, fallen nun geringere Kosten an. Wer sich für einen solchen Notenverbesserungsversuch entscheidet, muss nur noch 200 Euro statt wie bisher 500 Euro zahlen.
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Freiwillige Gemeindeneugliederungen 2023: Sieben Gemeinden werden aufgelöst und neu zugeordnet
Freiwillige Gemeindeneugliederungen 2023: Sieben Gemeinden werden aufgelöst und neu zugeordnet
Mit Jahresbeginn 2023 werden weitere sieben Thüringer Gemeinden aufgelöst und in benachbarte Städte oder Gemeinden eingegliedert. Das hat heute der Thüringer Landtag beschlossen. Zwischen dem Landkreis Eichsfeld und dem Unstrut-Hainich-Kreis verschieben sich dadurch die Kreisgrenzen. Es handelt sich um das vierte Gemeindeneugliederungsgesetz seit 2018. Den freiwilligen Neugliederungen liegen entsprechende Beschlüsse der betroffenen Gemeinde- und Stadträte zugrunde. Der Landtag prüft, ob das öffentliche Wohl dabei beachtet worden ist, und beschließt das erforderliche Gesetz. Das Land unterstützt die Neugliederungen mit insgesamt bis zu 14,9 Millionen Euro.
Im Unstrut-Hainich-Kreis werden die Gemeinden Anrode, Dünwald und Menteroda aufgelöst. Während die Gemeinde Menteroda in Gänze in die Gemeinde Unstruttal eingegliedert wird, werden die Ortsteile der Gemeinden Anrode und Dünwald auf die Stadt Dingelstädt im Eichsfeldkreis oder die Stadt Mühlhausen und die Gemeinde Unstruttal im Unstrut-Hainich-Kreis aufgeteilt. Für die Eingemeindung der Ortsteile Bickenriede und Zella der aufgelösten Gemeinde Anrode sowie der Ortsteile Beberstedt und Hüpstedt der aufgelösten Gemeinde Dünwald in die Stadt Dingelstädt und damit den Wechsel in den Eichsfeldkreis waren ausweislich der Gesetzesbegründung religiöse, historische und landsmannschaftliche Gründe ausschlaggebend. Der Unstrut-Hainich-Kreis erhält für den damit verbundenen Bevölkerungs- und Gebietsverlust befristete Ausgleichszahlungen von voraussichtlich 4,7 Millionen Euro.
Vergleichsweise einfach stellen sich demgegenüber die vier weiteren Neugliederungen dar. Im Landkreis Greiz wird die Gemeinde Hartmannsdorf aufgelöst und in die Stadt Bad Köstritz eingemeindet. Die Gemeinde Kühdorf geht in der Gemeinde Langenwetzendorf auf. Im Landkreis Sömmerda wird die Gemeinde Riethgen in die Gemeinde Kindelbrück eingegliedert, die ihrerseits Mitglied einer gleichnamigen Verwaltungsgemeinschaft ist. Im Landkreis Weimarer Land geht die Gemeinde Rannstedt in der Stadt Bad Sulza auf. Das Land fördert die Zusammenschlüsse mit Neugliederungsprämien von etwa 9,4 Millionen Euro sowie Strukturbegleithilfen von 800.000 Euro.
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Oktober 2022
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes (Drucksache 7/6353)
Landtag beschließt umfassendes Hilfspaket gegen die Folgen der Energiekrise
Der Landtag hat den Corona-Pandemie-Hilfefonds des Landes per Gesetz in einen Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefonds umgewandelt und ihm weitere 350 Millionen Euro aus Landesmitteln zugeführt. Mit dem sogenannten Sondervermögen sollen zukünftig vorrangig die Folgen der Energiekrise abgemildert werden. Die Hilfen sollen Haushalten, Unternehmen und öffentlichen wie privaten Einrichtungen zugutekommen. Die Abgeordneten haben mit dem beschlossenen Thüringer Energiekrise-und-Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz außerdem die Zwecke für die Corona-Hilfen neu gefasst.
Für private Haushalte, denen eine Unterbrechung der Energieversorgung droht, soll der Grundbedarf an Strom und Heizung durch eine Härtefallhilfe gesichert werden. Private Unternehmen und kommunale Unternehmen privaten Rechts will der Landtag durch Liquiditätshilfen vor Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch die hohen Energiekosten bewahren. Für Schulen und Kindergärten sieht das Gesetz Heizkostenzuschüsse an die Träger vor. Härtefallhilfen und Zuschüsse sind ferner für Vereine, Organisationen und Einrichtungen aus wesentlichen Bereichen des öffentlichen Lebens eingeplant. Zudem hat sich das Parlament dafür entschieden, aus den Mitteln auch Zuschüsse für die Transformation des Energiesektors bereitzustellen.
Zusammen mit dem noch vorhandenen Kapital aus dem Fonds stehen über 400 Millionen Euro Landesmittel zur Verfügung, um vorrangig die Folgen der Energiekrise zu bewältigen. Zudem hält der Landesgesetzgeber fest, dass zunächst zweckgebundene Mittel des Bundes und Dritter einzusetzen sind, bevor auf Landesmittel zurückgegriffen wird. Sie sollen dazu ebenfalls dem Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefonds zugeführt werden. Die Laufzeit des Sondervermögens endet 2025. Die zu diesem Zeitpunkt nicht gebundenen Mittel sollen an den Landeshaushalt zurückfließen.
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September 2022
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Drucksache 7/5796 -Neufassung-; verabschiedet als Thüringer Gesetz zur Entlastung der Kommunen hinsichtlich der Mehraufwendungen aus Anlass des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine geflüchteten Menschen)
Mittel des Bundes zur Finanzierung der Kosten für ukrainische Geflüchtete werden unmittelbar an die Kommunen weitergeleitet
Mittel, die der Bund zur Finanzierung der Kosten für ukrainische Geflüchtete zur Verfügung stellt, werden unmittelbar an die Kommunen weitergeleitet. Dafür hat der Landtag mit einer Neufassung des ursprünglichen Gesetzentwurfs durch eine Änderung [u. a.] des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen.
Die Änderung betrifft zum einen Mittel zur Unterstützung bei den Kosten der Unterkunft für die Unterbringung ukrainischer Geflüchteter. Zum anderen geht es um weitere Gelder, mit denen der Bund sich an den übrigen Kosten der Länder im Zusammenhang mit den Geflüchteten aus der Ukraine beteiligt; etwa für die Kinderbetreuung und Beschulung sowie Gesundheits- und Pflegekosten. Diese zusätzlichen Mittel, die sich für Thüringen auf 49,5 Millionen Euro beziffern, stellt der Bund durch eine Erhöhung des Anteils der Länder an der Umsatzsteuer zur Verfügung. Sie werden vollumfänglich an die Kommunen weitergeleitet. Das Landesverwaltungsamt überprüft nachgelagert, inwieweit die an die Kommunen weitergeleiteten Bundesmittel zum Ausgleich der Mehrbelastungen ausreichend waren. Stellt dieses hierbei fest, dass die Mittel zur Deckung der finanziellen Mehrbelastung beispielsweise wegen anhaltend hoher Zuzüge ukrainischer Flüchtlinge nicht ausreichen, übernimmt das Land den gestiegenen Zuschussbedarf im Sinne einer Ausgleichszahlung. Umgekehrt müssen die Kommunen den Zuschussbedarf übersteigende Hilfen an das Land nachträglich zurückzahlen. Kommunen können zudem im Jahr 2023 Ergänzungsleistungen gegenüber dem Land beantragen.
Zusätzlich wurden die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie befristet eingeführten Sonderregelungen im Bereich des kommunalen Haushaltsrechts derart angepasst, dass sie auch für die Jahre 2022 und 2023 gelten. Danach dürfen Gemeinden auch ohne in Kraft getretene Haushaltssatzung notwendige Ausgaben zur Sicherung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere der Daseinsvorsorge und Gesundheits-versorgung leisten. Diese sind im Hinblick auf die weiterhin hohen Infektionszahlen, die zusätzlichen Herausforderungen aus der Aufnahme Geflüchteter und die Anforderungen an die Kommunen aus der angespannten Energiesituation erforderlich.
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Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen und zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (Drucksache 7/5264)
Landtag präzisiert Regeln für die Fixierung untergebrachter Personen
Der Landtag hat die Regeln für besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gegenüber psychisch kranken Menschen und im Maßregelvollzug untergebrachten Personen präzisiert. Das Parlament hat damit Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) zur Fixierung von Patienten umgesetzt. Das Gericht hatte dem Gesetzgeber insbesondere aufgetragen, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten.
Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen können angeordnet werden, wenn der Patient sich selbst oder andere zu gefährden droht. Allein Ärzte können diese Maßnahmen anweisen. Auswählen sollen sie jeweils die für den Zweck geeignete mildeste Alternative. Besonders streng sind die Regeln für eine Fixierung, die länger als eine halbe Stunde dauert. Dazu ist zukünftig eine gerichtliche Anordnung auf schriftlichen Antrag eines Arztes erforderlich. Bei Gefahr im Verzug kann der Arzt den Patienten zwar auch unmittelbar fixieren lassen, er muss die Entscheidung des Gerichts nachträglich jedoch unverzüglich herbeiführen.
Der Landtag verpflichtet die Ärzte zudem, dem Patienten die Maßnahme in einer für ihn verständlichen Weise anzukündigen und zu begründen, sie zu überwachen und zu dokumentieren. Ist sie abgeschlossen, müssen sie den psychisch kranken Patienten auf die Möglichkeit hinweisen, die Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Regeln gelten für Straftäter, die im Maßregelvollzug untergebracht sind, entsprechend. Dabei handelt es sich um Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer Intelligenzminderung oder einer Suchterkrankung straffällig geworden sind. Da die Unterbringung psychisch kranker Menschen und der Maßregelvollzug für Thüringen in unterschiedlichen Landesgesetzen geregelt sind, hat der Landtag beide Gesetze angepasst.
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Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Drucksache 7/6237)
Das Spielersperrsystem nach dem Glücksspielstaatsvertrag soll dauerhaft durch das Land Hessen geführt werden
Das im Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV2021) verankerte Spielersperrsystem soll dauerhaft durch das Land Hessen geführt werden. Der dazu erforderlichen Änderung des GlüStV2021 hat der Thüringer Landtag heute zugestimmt und zugleich die damit erforderlichen Anpassungen im Thüringer Glücksspielgesetz beschlossen. Die Regelungen treten nur in Kraft, wenn die Landesparlamente aller Länder, so wie jetzt der Thüringer Landtag, dem Staatsvertrag zur Änderung des GlüStV2021 zustimmen.
Ursprünglich hatten sich die Länder im GlüStV2021 darauf verständigt, das Spielersperrsystem wie andere Aufgaben auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) zu übertragen. Diese neue, in Halle (Saale) ansässige Anstalt des öffentlichen Rechts soll vom 1. Januar 2023 an den länderübergreifenden Glücksspielmarkt in Deutschland regulieren. Das nach dem GlüStV2021 übergangsweise zuständige Land Hessen hat vertragsgemäß unterdessen ein Spielersperrsystem eingerichtet und weiterentwickelt, das allen Anforderungen genügt, so dass ein Zuständigkeitswechsel auf die GGL in diesem Punkt nach Ansicht der Staatsvertragspartner nicht sachgerecht wäre.
Das Spielersperrsystem dient dem Schutz von Spielern, die „spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen“, wie es in § 8a Abs. 1 GlüStV2021 heißt. Möglich sind in der Spielersperrdatei die Selbst- und die Fremdsperre. Spielhallen, Gaststätten und Örtlichkeiten von Buchmachern mit Geldspielgeräten sind durch den GlüstV2021 in das System einbezogen und müssen prüfen, ob ein Spieler gesperrt ist.
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Juli 2022
Viertes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung - Einführung einer Abstandsregelung von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (Drucksache 7/1584)
Landtag beschließt Mindestabstand für Windkraftanlagen von 1.000 Metern zu Wohngebäuden und regelt Ausnahmen
Künftig dürfen Windkraftanlagen in Thüringen nur bei einem Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn bestehende oder zukünftige Raumordnungs- und Flächennutzungspläne etwas Anderes festlegen. Sollte der Bund Flächenvorgaben gesetzlich ändern, ermächtigt und verpflichtet der Landtag die Landesregierung, dies auf dem Verordnungswege nachzuvollziehen. Das hat der Landtag heute mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung beschlossen. Die Änderung erfolgte auf Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 249 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die 1.000 Meter Abstand müssen zu Wohngebäuden in Gebieten gewahrt werden, die durch Bebauungspläne für eine Wohnbebauung entsprechend ausgewiesen sind und in denen Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zugelassen sind. Der Mindestabstand von 1.000 Metern gilt nicht für Windenergieanlagen, deren Gesamthöhe 50 Meter nicht übersteigt.
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Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes – Offener Einsatz mobiler Bildaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte (Drucksache 7/2792)
Die Polizei soll mit Bodycams ausgerüstet werden
Die Polizei soll für ihre Einsätze mit mobilen Bildaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräten, sogenannten Bodycams, ausgerüstet werden. Die Rechtsgrundlagen für deren Einsatz beschloss der Landtag in seiner heutigen Sitzung. Der nunmehr erfolgten Einigung sind jahrelange Diskussionen vorausgegangen. Die Bodycams sollen zukünftig als Mittel der Gefahrenvorsorge Polizeibeamte und Dritte schützen. Die bisherige Regelung sah insbesondere keine Tonaufzeichnung und eine kürzere Aufbewahrungsdauer vor und galt nur zum Schutz der Polizeibeamten bei Personen- und Fahrzeugkontrollen an öffentlich zugänglichen Orten.
Der neu eingefügte § 33 a des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes (PAG) unterscheidet dabei grundlegend zwischen der dauerhaften Bild- und Tonaufzeichnung und dem sogenannten Pre-Recording. Eine dauerhafte Bild- und Tonaufzeichnung ist zum Schutz vor einer Gefahr für Leib und Leben, bei der Androhung oder Anwendung unmittelbaren Zwangs oder auf Verlangen möglich, das Pre-Recording dagegen ohne besondere Voraussetzungen. In beiden Fällen dürfen Aufnahmen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung tangieren, nicht gefertigt bzw. müssen unverzüglich gelöscht werden. Dazu können beispielsweise Gespräche mit dem Ehegatten gehören.
Eine dauerhafte Bild- und Tonaufzeichnung soll die Polizei nach Absatz 2 insbesondere dann fertigen, wenn sie einer Person unmittelbaren Zwang androht oder gegen sie anwendet, da in diesen Fällen das Gefahren- und Eskalationspotenzial größer ist und das Vorhandensein einer Bodycam verhaltensverändernd wirken kann. Zusätzlich besteht für alle Beteiligten der polizeilichen Maßnahme ein erhöhtes Dokumentationsinteresse. Als unmittelbarer Zwang wird beispielsweise das Festhalten einer Person auf dem Boden bezeichnet. Ab dem 31. Dezember 2024 soll die Bodycam die Aufzeichnung automatisiert auslösen, wenn eine Dienstpistole aus der dafür vorgesehenen Tragevorrichtung entnommen wird. So sollen Ablenkung und Zeitverlust in kritischen Einsatzsituationen vermieden werden.
Aber auch in anderen Fällen kann eine Bodycam eingesetzt werden. So normiert Absatz 1 den Einsatz von Bodycams, wenn die Polizei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreift, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgt sowie an öffentlich zugänglichen Orten Personen oder Fahrzeuge kontrolliert, vorausgesetzt, der Einsatz ist zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich.
Eine dauerhafte Aufnahme soll außerdem dann erfolgen, wenn die von der polizeilichen Maßnahme betroffene Person dies ausdrücklich verlangt. Sie erhält damit die Gewissheit, dass die Maßnahme im Nachgang mit objektivierbaren Beweismitteln überprüft werden kann.
Nicht angefertigt werden dürfen dauerhafte Aufzeichnungen in Wohnungen. Aufnahmen in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sind dagegen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Hingegen zeichnet die sogenannte Pre-Recording-Funktion kontinuierlich einen 30-sekündigen Abschnitt auf und überschreibt diesen immer wieder. Sollten die vorab genannten Voraussetzungen erfüllt sein, können diese 30-Sekunden-Videos auch auf einem dauerhaften Speichermedium aufgezeichnet werden. Dies ist erforderlich, weil Kameraführende eskalierende Handlungsverläufe nicht immer vorhersehen können, sodass die Vorabaufnahme einerseits bei überraschenden Angriffen ein zu spätes Einschalten verhindert, andererseits polizeiliches Handeln vor dem Auslösen der Aufzeichnung transparenter wird.
Für die Bürger muss in jedem Fall erkennbar sein, dass die Bodycams gerade Aufzeichnungen fertigen, etwa durch sichtbare Brust- und Rückenschilder oder ein rotes LED-Licht am Gerät. Außerdem müssen die Polizisten die dauerhafte Aufnahme ankündigen. Eine solche Erkennbarkeit ist erforderlich, da die optische Aufnahme andernfalls die Qualität einer verdeckten Ermittlung erlangen und ihren präventiven Zweck nicht erfüllen könnte.
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Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft – Schulgeldfreiheit in Gesundheitsfachberufen (Drucksache 7/5524)
Der Landtag hat mit einer Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) die Schuldgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen gesetzlich verankert. Die Träger der entsprechenden Fachschulen erhalten für Einnahmen, die ihnen durch die Schulgeldfreiheit entgehen, künftig höhere staatliche Finanzhilfen. Die Höhe der jeweils gewährten Finanzhilfe ergibt sich aus der neuen Anlage 3 zu § 18 Abs. 2 Satz 7 ThürSchfTG. Ziel der Gesetzesnovelle ist, finanzielle Hindernisse für eine Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen abzubauen, damit der Fachkräftemangel in diesem Bereich sich nicht weiter verschärft.
Erhalten die Träger der Fachschulen zum Zwecke der Gewährleistung der Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen ganz oder teilweise andere öffentliche Mittel aus dem Landes- oder Bundeshaushalt oder haben sie Anspruch darauf, dann werden diese Mittel auf die o. g. höhere staatliche Finanzhilfe angerechnet. Hintergrund ist eine angekündigte, entsprechende bundesgesetzliche Regelung.
Die nun gesetzlich verankerte Schulgeldfreiheit gilt für folgende Bildungsgänge: Diätassistenz, Ergotherapie, Logopädie, Masseur und Medizinischer Bademeister, Physiotherapie, Medizinisch-technische Radiologieassistenz, Medizinisch-technische Assistenz für Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Pharmazeutisch-technische Assistenz, Orthoptist und Podologie.
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Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes - Einführung des Amts der Vizepräsidentin beziehungsweise des Vizepräsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (Drucksache 7/5039):
Thüringer Verfassungsgerichtshof bekommt Vizepräsidenten
Mit dem heute verabschiedeten Änderungsgesetz hat der Thüringer Landtag die Funktion des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin des Thüringer Verfassungsgerichtshofs eingeführt. Dieser wird aus dem Kreis der Berufsrichter für die Dauer seiner Amtszeit als berufsrichterliches Mitglied gewählt und soll im Falle einer Verhinderung des Präsidenten den Vorsitz und die allgemeine Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs übernehmen.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes (vgl. Artikel 79 Absatz 1 der Thüringer Verfassung). Er entscheidet gemäß Artikel 80 der Thüringer Verfassung u. a. über Verfassungsbeschwerden bei der Verletzung von Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten durch die öffentliche Gewalt des Freistaates Thüringen sowie bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Thüringer Verfassung. Die jeweiligen Einzelheiten zu den in Artikel 80 der Thüringer Verfassung festgelegten Verfahrensarten regelt das Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz).
Bisher wurde die Stellvertretung im Bedarfsfall durch das dienstälteste, ständige berufsrichterliche Mitglied wahrgenommen. Wie der Präsident und bislang dessen Vertreter wird auch der künftige Vizepräsident einen Zuschlag zur Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 Prozent für die Zeiten erhalten, in denen er den Präsidenten vertritt. Zur erstmaligen Umsetzung der Regelung wurde zudem eine Übergangsbestimmung geschaffen. Mit der Einführung der Stellvertreterfunktion soll die Arbeitsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs gestärkt werden.
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Juni 2022
Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes (Drucksache 7/5040):
Landtag hat künftig ein Jahr Zeit, bei Bedarf Landtagswahlkreise neu einzuteilen
Der Thüringer Landtag hat künftig mindestens ein Jahr Zeit, die Landtagswahlkreise neu einzuteilen, falls ein Wahlkreis von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 von Hundert abweicht. Das ist der Zweck einer Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG), die der Landtag heute beschlossen hat. Haben die Parteien für die Wahl ihrer Wahlkreisbewerber Vertreterversammlungen vorgesehen, so können die Vertreter zukünftig erst gewählt werden, wenn 39 Monate nach der Wahl verstrichen sind. Für die Direktwahl der Wahlkreisbewerber durch eine Mitgliederversammlung galt diese Jahresfrist bisher schon.
Der Sinn der Änderung wird in Kenntnis des Aufstellungsverfahrens für Wahlkreisbewerber verständlich. Nach § 2 Abs. 4 ThürLWG legt die Landesregierung spätestens 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode dem Landtag einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen vor. Zugleich mit dem Bericht hat sie Änderungsvorschläge zu unterbreiten, wenn die Bevölkerungszahlen sich im erwähnten Umfang auseinanderentwickelt haben. Nach der bisher geltenden Rechtslage konnten die Vertreterversammlungen zur Wahl der Wahlkreisbewerber bereits 30 Monate nach Beginn der Wahlperiode gewählt werden.
Dem Landtag blieben damit nur drei Monate, um die Wahlkreiseinteilung anzupassen und so rechtssichere Landtagswahlen zu gewährleisten, wenn der Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen erst 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode vorgelegt wurde. Bei der Direktwahl des Wahlkreisbewerbers durch eine Mitgliederversammlung stellte sich das Problem nicht, denn das war schon bisher erst 39 Monate nach Beginn der Wahlperiode möglich. Mit dem jetzt geänderten § 23 Abs. 3 Satz 2 ThürLWG gilt diese 39-Monats-Frist nun für die Wahlen der Vertreter für eine Vertreterversammlung und die unmittelbare Wahl durch eine Mitgliederversammlung gleichermaßen.
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Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes – Eilkompetenz für Zollbeamte (Drucksache 7/3726):
Allgemeinpolizeiliche Eilkompetenz für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung normiert
Vollzugsbeamte der Zollverwaltung erhalten künftig im Einzelfall die Möglichkeit eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und Straftäter auf frischer Tat zu verfolgen, sofern Polizeivollzugsbeamte nicht schnell genug zugegen sein können. Die dazu erforderliche allgemeinpolizeiliche Eilkompetenz hat der Landtag heute mit einer Änderung des Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes beschlossen.
Zollbeamte können somit künftig beispielsweise bei der Feststellung einer Straftat oder Entdeckung eines flüchtigen Straftäters von der ihnen nunmehr eingeräumten allgemeinpolizeilichen Eilkompetenz Gebrauch machen und müssen nicht mehr auf das Eintreffen der Polizeibeamten warten. Bislang ist ein derartiges Handeln nur im Rahmen von Jedermannsrechten, z. B. nach § 127 Abs. 1 der Strafprozessordnung, möglich. Thüringen ist das einzige Bundesland, dass für Beamte der Zollverwaltung bisher noch keine allgemeinpolizeiliche Eilkompetenz normiert hatte.
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Thüringer Gesetz zur Anerkennung und Förderung der Musik- und Jugendkunstschulen im Freistaat Thüringen (Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetz; Drucksache 7/3385):
Landesförderung für Musik- und Jugendkunstschulen gesetzlich fixiert
Der Landtag hat die Anerkennung und staatliche Förderung von Musik- und Jugendkunstschulen mit dem heute beschlossenen Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetz umfassend gesetzlich geregelt. Die gesetzliche Förderung ersetzt die bisher übliche Förderung durch Projektmittel, sofern die Schulen staatlich anerkannt sind. Das Gesetz regelt das entsprechende Verfahren einheitlich und schreibt damit zugleich Qualitätsstandards und die Finanzierung fest. Auf diese Weise soll eine flächendeckende Versorgung des Landes mit Musik und Jugendkunstschulen sichergestellt und der Zugang für alle Interessierten, unabhängig von ihrer sozialen Herkunft, ermöglicht werden. Mit dem neuen Gesetz erhalten sowohl die Einrichtungen als auch die Träger nunmehr die notwendige Planungssicherheit.
Der Freistaat Thüringen fördert die Musikschulen und die Jugendkunstschulen ab dem Haushaltsjahr 2022 jährlich insgesamt durch einen Zuschuss von mindestens 6 Mio. Euro. In einer Rechtsverordnung muss die Landesregierung nun noch das nähere Verfahren regeln, etwa wie der Zuschuss zwischen Musik- und Jugendkunstschulen aufgeteilt wird und wie die Förderbeträge bemessen werden. Die Kommunen haben dem Gesetz zufolge ein Jahr Zeit, für ihre Musik- und Jugendkunstschulen die Fördervoraussetzungen zu schaffen. Eine längere Übergangsfrist von drei Jahren ist für die vorgeschriebene Beschäftigungsstruktur vorgesehen. Danach müssen am Ende wenigstens die Hälfte der Lehrkräfte mit mindestens 21 Wochen unbefristet und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Aktuell beschäftigen die Schulen meist einen wesentlich höheren Anteil an Honorarkräften. In der Übergangszeit kann der Anteil der in der beschriebenen Weise fest angestellten noch bei 25 Prozent liegen.
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Thüringer Gesetz zu dem Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag (Drucksache 7/5527):
Medien sollen barriereärmer werden
Die verschiedenen Medienanbieter werden zum Ausbau ihrer barrierefreien Angebote verpflichtet. So müssen etwa Bekanntmachungen im Fall von Naturkatastrophen zukünftig barrierefrei erfolgen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem zwischen allen Ländern vereinbarten Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag, dem der Thüringer Landtag am heutigen Tage zugestimmt und ihn damit in Thüringer Landesrecht transformiert hat. Mit dem Medienänderungsstaatsvertrag wird zunächst der Medienstaatsvertrag geändert. Einige der Anpassungen setzen Vorgaben aus der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU) und dem „European Accessibility Act“ (Richtlinie (EU) 2019/882) um. Die 2018 noch einmal geänderte Richtlinie 2010/13/EU konnte im Medienstaatsvertrag bisher nur rudimentär umgesetzt werden. Zusätzlich enthält der Zweite Medienänderungsstaatsvertrag redaktionelle Änderungen und Berichtspflichten.
Mit dem Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag ändern die Länder auch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. So werden Änderungen im Jugendschutzgesetz nachvollzogen. Es wird außerdem klargestellt, dass auch Anbieter von Video-Sharing-Diensten in den Anwendungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags fallen.
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Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringersituationen (Drucksache 7/5625):
Zukünftig sollen auch nicht approbierte Leistungserbringer des Gesundheitswesens Zugriff auf die elektronische Gesundheitsakte erhalten
Auch nicht approbierte Leistungserbringer im Gesundheitswesen sollen künftig die Telematikinfrastruktur nutzen können, die den medizinischen Leistungserbringern bereits den Zugriff auf Daten und die Kommunikation untereinander erleichtert. Der dazu erforderliche elektronische Heilberufs- und Berufsnachweis soll zukünftig über ein Gesundheitsberuferegister herausgegeben und verwaltet werden, das die Länder gemeinsam einrichten wollen. Dazu haben sie einen Staatsvertrag geschlossen, dem der Thüringer Landtag heute zugestimmt und diesen damit in Thüringer Landesrecht transformiert hat. Zu den nicht approbierten Gesundheitsberufen gehören beispielsweise Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflegefachkräfte. Der Datenaustausch und die Kommunikation untereinander konnten bisher nur auf konventionellem Wege erfolgen, was zeitaufwändig und fehleranfällig war.
Eine solche Stelle ist notwendig, weil nach den gesetzlichen Vorschriften der Zugriff auf Daten und Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte personenbezogen über elektronische Heilberufs- und Berufsausweise erfolgen muss. Bereits mit Artikel 1 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 hat der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, nicht approbierte Berufe den Zugang zur Telematikinfrastruktur zu eröffnen. Weitere Gesetzesänderungen zur elektronischen Gesundheitskarte wurden mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz vom 14. Oktober 2020 beschlossen.
Die Länder vereinbarten im Staatsvertrag vom 15. März 2021 u.a., dass die gemeinsame Stelle in Nordrhein-Westfalen sitzt. Es wird ein Länderbeirat geschaffen, über den die vertragsschließenden Länder in die gemeinsame Stelle eingebunden werden. Daneben richten sie einen Fachbeirat ein, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Berufsgruppen der Zugriffsberechtigten zusammensetzt. Der Staatsvertrag enthält auch eine Kostenregelung, nach welcher die gemeinsame Stelle perspektivisch nicht nur kostendeckend arbeiten, sondern Überschüsse erwirtschaften soll, indem sie Gebühren und Auslagenersatz verlangt. Bis dahin müssen die Bundesländer die übrigen Kosten anteilig tragen.
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Mai 2022
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (Drucksache 7/3348):
Landtag senkt Altersuntergrenze für Wählbarkeit von kommunalen Wahlbeamten und erhöht Schutz der Wahlbewerber
Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann künftig zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt werden. Das hat der Landtag mit dem heute verabschiedeten Vierten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes beschlossen. Bisher mussten die Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet haben, um sich zur Wahl stellen zu können.
Das Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz – ThürKWG) regelt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen zur Ausübung des aktiven (Recht zu wählen) und passiven (Recht gewählt zu werden) Wahlrechts auf kommunaler Ebene. Bürgermeister und Landräte werden demzufolge in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Wahlberechtigten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Altersobergrenze für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat bleibt unverändert. Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Mit der heute beschlossenen Gesetzesänderung soll zudem der Schutz der Kommunalpolitiker vor den zunehmenden politisch motivierten Straftaten erhöht werden. Die vollständige Anschrift der jeweiligen Bewerber soll bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge künftig nur noch auf ausdrücklichen Wunsch der Wahlbewerber bekannt gemacht werden.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit bei kommunalen Wahlverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes bereits begonnen haben, wurde zudem eine entsprechende Übergangsbestimmung beschlossen.
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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes (Drucksache 7/5032):
Private Rundfunkveranstalter erhalten neue Möglichkeiten zur nicht-redaktionellen Zusammenarbeit
Private Rundfunkveranstalter dürfen zukünftig in sämtlichen nicht-redaktionellen Bereichen zusammenarbeiten. Möglich wird dies durch eine heute vom Landtag beschlossene Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes. Die Zusammenarbeit war bisher nur beim Gebäude- und Veranstaltungsmanagement sowie bei Technikdienstleistungen erlaubt. Nun kommen Bereiche wie die Mediaberatung, die Vermarktung, der Vertrieb, der Mediaservice und die Disposition hinzu. Eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich bleibt ausgeschlossen, um die publizistische Vielfalt und die Eigenständigkeit der Programme zu wahren.
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Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (Drucksache 7/4759 und 7/5428):
Schulen in freier Trägerschaft erhalten mehr Geld für Grundschullehrer und schnellere Finanzhilfen für den Unterricht schulpflichtiger Flüchtlinge
Der Landtag hat die Schülerkostenjahresbeiträge für die Schulen in freier Trägerschaft angehoben, damit sie ihre Grundschullehrerinnen und -lehrer künftig so bezahlen können wie an staatlichen Schulen. Für den Landeshaushalt wird ein Mehrbedarf von 2,425 Millionen Euro erwartet. Mit der Gesetzesänderung setzt der Landtag einen Entschließungsantrag vom 16.12.2020 (Drucksache 7/2337) um. Das Parlament sprach sich seinerzeit dafür aus, die Anhebung der Entlohnung für Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer an staatlichen Schulen für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft nachzuvollziehen. Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer an staatlichen Schulen erhalten ihre Besoldung mit Wirkung ab 01. August 2021 nach der Besoldungsgruppe A 13.
Zugleich hat der Landtag dafür gesorgt, dass die Schulen in freier Trägerschaft den Aufwand für Schülerinnen und Schüler nicht über längere Zeit vorfinanzieren müssen, die sie aufgrund besonderer Lagen aufnehmen. Dies ist aktuell bei schulpflichtigen Kindern aus der Ukraine der Fall. Grundsätzlich werden die Finanzhilfen anhand der Zahl der Schüler zum 1. März berechnet und rückwirkend ausgezahlt. Diese Stichtagsregelung wird für Fälle geändert, in denen ein Kind oder Jugendlicher etwa durch elementare oder technische Katastrophen, Kriege oder Bürgerkriege schulpflichtig wird. Die Kosten können dann monatlich abgerechnet werden.
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März 2022
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes (Drucksache 7/3551):
Land erhält Monopol für Online-Casinospiele
Das Land kann künftig Online-Casinospiele veranstalten und erhält dafür in Thüringen ein Monopol. Das ist der Kern einer Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes (ThürSpbkG), das der Landtag am 17. März 2022 in dritter Beratung mehrheitlich beschlossen hat. Das Parlament setzt damit Bestimmungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) um, die Regelungen zum Online-Casinospiel enthalten. Die nach dem GlüStV 2021 mögliche Alternative, die Vergabe einer Konzession, hat der Landtag nicht genutzt. Mit der heutigen Schlussabstimmung im Landtag wird aus dem ThürSpbkG das „Thüringer Gesetz über Spielbank und Online-Casino“ (ThürSpbkOCG).
Die inhaltliche Debatte zu der Novelle hat der Landtag bereits mit der zweiten Beratung am 18. November 2021 abgeschlossen und das Gesetz anschließend bei der Europäischen Kommission angezeigt. Dieses zwischen der zweiten und dritten Beratung erforderliche Notifizierungsverfahren nach EU-Richtlinie 2015/1535 ist nun abgeschlossen.
Für das auch in anderen Bundesländern praktizierte staatliche Monopol hat der Landtag sich entschieden, um den Jugend- und Spielerschutz möglichst wirksam umsetzen und Manipulationsrisiken abwehren zu können. Wie bei Spielbanken im Allgemeinen, sind sie auch beim Online-Casinospiel besonders groß, da es sich um sogenannte Bankhalterspiele handelt. Der Anbieter nimmt als Bankhalter selbst am Spiel teil.
Die Erlaubnis zum Betrieb der Online-Casino-Spiele erteilt gegebenenfalls das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales als das zurzeit für das Spielbankwesen zuständige Ministerium. Diese Genehmigung darf allein dem Land erteilt werden, antragsberechtigt ist das Thüringer Finanzministerium, denn die Gewinne aus dem Spielbetrieb fließen in den Landeshaushalt. Rechtlich kann und praktisch wird die Online-Casinospiele eine vom Land beauftragte Anstalt oder Gesellschaft (juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts) veranstalten. Sie muss allerdings vollständig in Landeshand sein. In Frage kommt etwa die Thüringer Staatslotterie, eine landeseigene Anstalt des öffentlichen Rechts. Doch auch andere Lösungen sind denkbar.
In jedem Fall müssen für eine Erlaubnis strenge Bedingungen erfüllt sein, die im ThürSpbkOCG detailliert festgeschrieben werden. Neben dem einwandfreien Spielbetrieb geht es vor allem darum, der Glücksspielsucht vorzubeugen oder sie zu beheben und den erwähnten Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. So wird zum Beispiel die Werbung beschränkt oder Spieler können gesperrt werden.
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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes (Drucksache 7/3340):
Landtag weitet Zuständigkeiten der Schiedsstellen aus:
Schiedsverfahren auch im Nachbarrecht und bei Ehrverletzungen möglich
Der Landtag hat die Zuständigkeit der rund 230 Schiedsstellen in Thüringen um nachbarrechtliche Auseinandersetzungen und Fragen des Ehrenschutzes erweitert und den an einer Schlichtung beteiligten Streitparteien das Recht eingeräumt, sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen. Erstmals seit 25 Jahren werden zudem die Gebührensätze für das Schiedsverfahren und die Ordnungsgelder angehoben. Das sind die wesentlichen Änderungen des heute beschlossenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes (ThürSchStG). Es handelt sich um die erste Änderung dieses im Mai 1996 in Kraft getretenen Gesetzes. Das Schiedsverfahren öffnet einen Weg, Streitfälle schnell und kostengünstig zu schlichten, statt sie vor Gericht auszutragen.
Im ersten Komplex geht es um die Zuständigkeit der Schiedsstellen. Bei Schiedspersonen können künftig auch nichtvermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, soweit sie sich aus dem privaten Nachbarrecht ergeben oder Ehrverletzungen betreffen. Gegenstände aus dem Nachbarrecht, die im Schiedsverfahren geschlichtet werden können, ergeben sich aus den §§ 903 bis 924 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) und dem Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG). Verletzungen der persönlichen Ehre, gegen die zukünftig Schiedsstellen angerufen werden können, sind zum Beispiel Beleidigungen, üble Nachrede oder Verunglimpfungen. Fühlt sich jemand in seiner Ehre verletzt, kann er Widerrufs- oder Unterlassungsansprüche geltend machen und etwa Gegendarstellungen oder Löschungen einfordern. Wichtig: Für Auseinandersetzungen mit Medienunternehmen sind Schiedspersonen auch in Zukunft nicht zuständig.
Erweitert hat der Landtag auch das Schiedsverfahren für vermögensrechtliche Ansprüche. Die konnten sich bisher lediglich auf Zahlungen und sogenannte „vertretbare Sachen“ beziehen, also Gegenstände die nach Zahl, Maß und Gewicht beschreibbar sind. Diese Einschränkung hat das Parlament nun aufgehoben. Künftig kann sich der Anspruch auf Herausgabe auf jede Sache beziehen, so einzigartig sie auch sein mag.
Der zweite Bereich betrifft die bisher sehr eng gefassten Vertretungsregeln. Die Parteien hatten bislang grundsätzlich persönlich zu erscheinen, sofern kein Fall einer gesetzlichen Vertretung vorlag, also etwa Eltern für ihre minderjährigen Kinder erschienen. Nun kann grundsätzlich jede Partei einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen, soweit er zur Sachaufklärung beitragen kann und den im Schiedsverfahren in der Regel angestrebten Vergleich schließen darf. Auch ein Rechtsanwalt kann bevollmächtigt werden. Die Schiedsperson hat allerdings auch zukünftig die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen einer Partei anzuordnen, sofern sie Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Sachverhalt sonst nicht geklärt werden kann oder der Streit sich andernfalls nicht beilegen lässt.
Schließlich hat der Landtag die seit 1996 nicht angepassten Gebühren angehoben. Die Mindestgebühr für ein Schlichtungsverfahren beträgt künftig 20 Euro statt bisher zehn. Kommt ein Vergleich zustande, sind 40 statt bisher 20 Euro fällig. Handelt es sich um einen komplizierteren Fall und die Parteien sind finanziell ausreichend leistungsfähig, werden in Zukunft 50 statt bisher 35 Euro fällig. Begleichen müssen die Parteien auch die Auslagen. Reich werden die Schiedsfrauen und Schiedsmänner durch ihr Ehrenamt nicht. Die Gebühren teilen sie sich mit der Kommune. Damit sie sich wenigstens nicht vergebens mühen, können sie mit der Gesetzesänderung ein höheres Ordnungsgeld verhängen, wenn jemand unentschuldigt nicht erscheint: 100 statt bisher 25 Euro.
Nicht tätig werden dürfen Schiedspersonen, wenn sie befangen sein könnten; etwa in Angelegenheiten ihres Ehegatten, auch früherer, und naher Verwandter. In diesem Punkt vollzieht der Landtag die Änderung des Bundesrechts nach und stellt klar, dass Schiedsfrauen oder Schiedsmänner auch dann kein Verfahren führen dürfen, wenn ihre jetzigen oder früheren Lebenspartner beteiligt sind.
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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Drucksache 7/4320):
Landtag ebnet digitalen Verwaltungsleistungen im Melderecht den Weg
Dazu befugte Behörden sollen Daten aus Melderegistern, insbesondere auch zu Wohnungsgebern zukünftig als Auswahldaten automatisiert abrufen können. Der Landtag hat dazu heute für den Freistaat mit einer Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) den Weg geebnet. Die erforderlichen Daten werden beim Thüringer Landesrechenzentrum in Spiegelregistern getrennt nach Melderegistern gespeichert und geführt.
Der Bundestag hatte das BMG mit Änderungsgesetz vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) an die bis zum 31. Dezember 2022 umzusetzenden Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes angepasst. Das Onlinezugangsgesetz wiederum verpflichtet Bund, Länder und Kommunen dazu, ihre Verwaltungsleistungen künftig über Verwaltungsportale auch digital im Rahmen eines aufzubauenden Digitalverbundes anzubieten. Durch die Änderung des BMG waren zudem redaktionelle Anpassungen im Thüringer Ausführungsgesetz erforderlich, die der Landtag ebenfalls mit beschloss.
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