Dezember 2021
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes (Drucksache 7/4172)
Landtag verlängert die Laufzeit des Corona-Sondervermögens
Künftig öffentliche Beratung über die Mittelverwendung
Der Landtag hat die Laufzeit des Corona-Sondervermögens um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Zugleich hat er die Rechte des Haushalts- und Finanzaus-schusses gestärkt und darüber hinaus festgelegt, dass über die Verwendung der Mittel in öffentlicher Sitzung beraten werden soll. Damit greift der Landtag zum Teil verfassungsrechtliche Bedenken gegen zu weitreichende Ermächtigungen der Landesregierung zu Lasten des Budgetrechts des Landtags auf.
Ursprünglich sollte das Corona-Sondervermögen mit Ablauf dieses Jahres auslaufen. Das hat sich angesichts des Verlaufs der Corona-Pandemie als verfrüht erwiesen. Zudem können nicht alle vorgesehenen Hilfen noch in diesem Jahr umgesetzt werden. Daher ist die Verlängerung um ein Jahr folgerichtig, so bleibt eine kontinuierliche Unterstützung möglich.
Den Wirtschaftsplan soll wie bisher die Landesregierung erstellen. Der Haushalts- und Finanzausschuss muss darüber beraten und beschließen. Will das Thüringer Finanzministerium den Wirtschaftsplan im Laufe eines Haushaltsjahres ändern, muss es beim Ausschuss wie bisher schon die Zustimmung einholen.
Die Öffentlichkeit erhält mit der Gesetzesänderung mehr Einblick in die Verwendung und Entwicklung des Sondervermögens, denn gleich mehrfach sieht das Gesetz im Regelfall nun öffentliche Beratungen des Haushalts- und Finanzausschusses vor. Das gilt für die Beratung und Beschlussfassung des Wirtschaftsplans, den vorgeschriebenen vierteljährigen Bericht der Landesregierung über die Mittelverwendung und das Budget und Zwischenberichte auf Antrag des Ausschusses.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes (Drucksache 7/3386)
Stellenzulage für Fachleiter, die weniger als acht Lehramtsanwärter betreuen
Fachleiter, die nur wenige Lehramtsanwärter ausbilden oder Quereinsteiger nachqualifizieren, sollen zukünftig eine gestaffelte Stellenzulage erhalten. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Hintergrund ist eine Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom Dezember 2020, der zufolge Fachleiter in ein dauerhaft höher besoldetes Funktionsamt befördert werden. Allerdings nur, wenn sie in ihrem Fach und Schulamtsbezirk regelmäßig mehr als acht Lehramtsanwärter oder Quereinsteiger betreuen. Im Gegenzug wurde das bis dahin existierende Zulagensystem abgeschafft. Damit konnte die Arbeit von Fachleitern nicht mehr honoriert werden, für deren Fächer die erforderlichen Voraussetzungen für ein Funktionsamt nicht vorliegen. Dieses Problem hat der Gesetzgeber jetzt gelöst.
Der Landtag hat das Beförderungsamt für Fachleiter vor einem Jahr mit dem Ziel eingeführt, das Engagement der Lehrer für die Ausbildung des Nachwuchses zu honorieren. Angesichts der uneinheitlichen Ausbildungssituation vor Ort war jedoch noch eine Ergänzung erforderlich. Zum einen kommen nicht in jedem Fach in jeder Schulart und jedem Schulamtsbezirk acht Lehramtsanwärter oder Quereinsteiger zusammen. Zum anderen können es in Fächern, die einen großen Nachwuchsbedarf haben, auch einmal mehr sein, als ein Fachleiter mit Funktionsamt betreuen darf. Dann sind die Kolleginnen und Kollegen gefragt.
Die jetzt beschlossene Lösung sieht wie folgt aus: Fachleiter, die einen Lehramtsanwärter betreuen, erhalten eine Stellenzulage von 100 Euro pro Monat. Bei zwei, drei oder vier auszubildenden Lehramtsanwärtern sind es 200 Euro, und bei fünf oder mehr werden 300 Euro gezahlt. Quereinsteiger – korrekt: die zur pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung an staatlichen Schulen eingestellten Lehrkräfte – werden wie Lehramtsanwärter gezählt. Bei der Höhe der Zulage wird berücksichtigt, dass Fachleiter einige Stunden weniger unterrichten müssen. Und klar ist auch: Lehrkräfte, die ein Funktionsamt als Fachleiter bekleiden, erhalten die Stellenzulage nicht.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz (Drucksache 7/4519)
Landtag passt dienstliche Beurteilungen von Richtern und Staatsanwälten an verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung an
Der Thüringer Landtag hat klarstellend geregelt, dass die dienstliche Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten in Thüringen auf einem Gesamturteil beruht, welches unter Berücksichtigung aller Einzelmerkmale gebildet wird. Der Landtag setzt mit dieser Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dessen Urteil vom 7. Juli 2021 um (Aktenzeichen 2 C 2.21). Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter und Staatsanwälte sind in regelmäßigen Abständen zu beurteilen.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen (Drucksache 7/3560, Neufassung)
Landtag passt die Organisation der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen an erweitertes Aufgabenspektrum an
Die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen verlegt nun auch ihren Rechtssitz von Erfurt nach Gotha, nachdem die Geschäftsstelle der Stiftung bereits seit 2019 dort ansässig ist. Das hat der Landtag mit einer Änderung des Gesetzes über die Errichtung dieser Kulturstiftung beschlossen. Zugleich wird durch das Änderungsgesetz das Stiftungskuratorium um drei Sitze erweitert. Zukünftig können 15 Mitglieder berufen werden. Eine dritte Änderung betrifft den Vorsitz im Stiftungsrat: Der für Kunst zuständige Minister muss ihn zukünftig nicht mehr Kraft Amtes selbst wahrnehmen. Er kann dafür jetzt einen anderen Vertreter des für Kunst zuständigen Ministeriums benennen.
Die 2004 gegründete Kulturstiftung des Freistaats Thüringen übernahm seinerzeit den auf Thüringen entfallenden Anteil des Stiftungsvermögens der unterdessen aufgelösten „Stiftung Kulturfonds der neuen Bundesländer“. Zweck der Stiftung ist laut Stiftungsgesetz „die Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur in Thüringen. Ihr obliegt insbesondere die Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur der in Thüringen lebenden Künstlerinnen und Künstler durch Stipendien und Projekte.“ Im Dezember 2018 beschloss der Landtag, die Förderung der zeitgenössischen Kunst und Kultur bei der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen zu bündeln. Ihre Rolle und ihr Aufwand wuchs damit. Dem tragen die beschlossenen Gesetzesänderungen Rechnung.
Der Stiftungssitz wird nun auch rechtlich nach Gotha verlegt, damit Rechtssitz und Geschäftsstelle künftig übereinstimmen. Durch den erweiterten Stiftungsauftrag hat sich die Zahl der Förderanträge erhöht, damit ist auch der Aufwand der Kuratoren gewachsen, die Empfehlungen für die Vergabe der Mittel zu erarbeiten haben. Daher kann die Zahl dieser unabhängig tätigen Sachverständigen nun von zwölf auf 15 erhöht werden.
Mit der gelockerten Regel für den Vorsitz des Stiftungsrats folgt der Gesetzgeber dem Beispiel anderer Stiftungen öffentlichen Rechts, wie etwa der Klassik Stiftung Weimar oder der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten. An der Regel, dass das für Kunst zuständige Ministerium wie bisher mit zwei Personen im achtköpfigen Stiftungsrat vertreten ist, ändert sich dadurch nichts. Dies wird im Gesetz noch einmal eigens klargestellt.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (Drucksache 7/4358)
Landtag verlängert Ausnahmeregeln für Personalratsbeschlüsse bis Ende 2023
Personalräte können Beschlüsse noch bis zum 31. Dezember 2023 ausnahmsweise im Umlaufverfahren, durch elektronische Abstimmungen oder in Telefon- und Videokonferenzen fassen. Die entsprechende Ausnahmeregelung im Thüringer Personalvertretungsgesetz hat der Landtag angesichts der andauernden Corona-Pandemie noch einmal um zwei Jahre verlängert. Andernfalls wäre sie zum Jahresende ausgelaufen.
Es handelt sich bereits um die zweite Verlängerung. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt, sollen die „praktischen Erfahrungen im Umgang mit dieser befristeten Übergangsregelung“ ausgewertet werden. Danach will der Landtag in „Abwägung der Erfordernisse“ eine abschließende Regelung treffen, ob die in der Corona-Pandemie entstandenen Ausnahmeregeln dauerhaft eingeführt werden sollen.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
November 2021
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes
Landtag spricht sich für Monopol des Landes bei Online-Casinospielen aus;
Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission erforderlich
Das Land soll künftig Online-Casinospiele veranstalten können und dafür in Thüringen ein Monopol erhalten. Das ist der Kern einer Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes (ThürSpbkG), für die der Landtag sich am 18. November 2021 mehrheitlich ausgesprochen hat. Das Parlament will damit Bestimmungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) umsetzen, die Regelungen zum Online-Casinospiel enthalten. Die nach dem GlüStV 2021 mögliche Alternative, die Vergabe einer Konzession, hat der Landtag nicht genutzt. Damit die Änderungen in Kraft treten können, muss das Gesetz zunächst bei der Europäischen Kommission angezeigt werden. Das entsprechende Notifizierungsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535 wird der Landtag nun einleiten.
In diesem Verfahren haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, das Gesetz gegenüber der Kommission unter Wettbewerbsgesichtspunkten zu bewerten. Erhebt die Europäische Kommission keine Einwände, kann das Gesetz nach der dann anstehenden Schlussabstimmung im Landtag in Kraft treten. Aus dem ThürSpbkG würde damit das „Thüringer Gesetz über Spielbank und Online-Casino“ (ThürSpbkOCG).
Für das auch in anderen Bundesländern praktizierte staatliche Monopol hat der Landtag sich entschieden, um den Jugend- und Spielerschutz möglichst wirksam umsetzen und Manipulationsrisiken abwehren zu können. Wie bei Spielbanken im Allgemeinen, sind sie auch beim Online-Casinospiel besonders groß, da es sich um sogenannte Bankhalterspiele handelt. Der Anbieter nimmt als Bankhalter selbst am Spiel teil.
Die Erlaubnis zum Betrieb der Online-Casino-Spiele erteilt gegebenenfalls das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales als das zurzeit für das Spielbankwesen zuständige Ministerium. Diese Genehmigung darf allein dem Land erteilt werden, antragsberechtigt ist das Thüringer Finanzministerium, denn die Gewinne aus dem Spielbetrieb fließen in den Landeshaushalt. Rechtlich kann und praktisch wird die Online-Casinospiele eine vom Land beauftragte Anstalt oder Gesellschaft (juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts) veranstalten. Sie muss allerdings vollständig in Landeshand sein. In Frage kommt etwa die Thüringer Staatslotterie, eine landeseigene Anstalt des öffentlichen Rechts. Doch auch andere Lösungen sind denkbar.
In jedem Fall müssen für eine Erlaubnis strenge Bedingungen erfüllt sein, die im zukünftigen ThürSpbkOCG detailliert festgeschrieben werden sollen. Neben dem einwandfreien Spielbetrieb geht es vor allem darum, der Glücksspielsucht vorzubeugen oder sie zu beheben und den erwähnten Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. So wird zum Beispiel die Werbung beschränkt oder Spieler können gesperrt werden.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Oktober 2021
Thüringer Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation sowie über die Gewährung einer Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts
Beamte und Richter erhalten höhere Zuschläge für ihre Kinder, das Grundgehalt für Professoren der Besoldungsgruppe W3 wird angehoben und in den Besoldungsgruppen A6 und A7 wird die Erfahrungsstufe 1 gestrichen. Damit erhalten Berufsanfänger in diesen Besoldungsgruppen ein höheres Gehalt. Mit den drei Änderungen am Thüringer Besoldungsgesetz trägt der Thüringer Landtag Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Das hatte in zwei Entscheidungen im Mai 2020 die Prüfmaßstäbe einer verfassungsgemäßen Mindestalimentation von Beamten und Richtern weiter präzisiert. Zudem hat der Landtag eine Anerkennungsleistung für Professoren beschlossen, die ihre Laufbahn nach dem 3. Oktober 1990 an Thüringens staatlichen Hochschulen fortsetzen oder gar erst beginnen konnten, für eine Verbeamtung aber bereits zu alt waren. Damit sind erhebliche finanzielle Nachteile verbunden. Sie gehören im Wesentlichen den Geburtsjahrgängen 1930 bis 1940 an.
Dem Bundesverfassungsgericht zufolge muss die Nettoalimentation von Beamten und Richtern unter Berücksichtigung ihrer Kinder unter anderem einen Mindestabstand von 15 Prozent zur sozialrechtlichen Grundsicherung aufweisen. Berechnungen des Thüringer Finanzministeriums haben ergeben, dass dies in den Jahren 2008 bis 2020 in den unteren Besoldungsgruppen nicht gewährleistet war. Daher streicht der Landtag nun die unterste Erfahrungsstufe in den Besoldungsgruppen A6 und A7 und erhöht zugleich die Zuschläge für berücksichtigungsfähige Kinder. Die Lösung ist das Ergebnis einer eingehenden Erörterung unterschiedlicher Varianten im Haushalts- und Finanzausschuss. Beamte, die gegen die Höhe ihrer Besoldung Widerspruch eingelegt oder geklagt haben, erhalten zudem für die Jahre 2008 bis 2019 eine entsprechende Nachzahlung, soweit diese Verfahren noch offen sind.
Nach den Prüfmaßstäben des Bundesverfassungsgerichts hat sich auch die W3-Besoldung für Professoren als zu niedrig erwiesen. Sie liegt mehr als zehn Prozent unter der durchschnittlichen Besoldung im Bund und in den Ländern in der entsprechenden Besoldungsgruppe. Demzufolge hebt der Landtag sie nun an.
Im „Thüringer Gesetz über die Gewährung einer Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts“ geht es um Professoren, die lange aus dem aktiven Dienst ausgeschieden und zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 30. Juni 2005 verrentet worden sind. Darunter befinden sich Professoren, die nach der Friedlichen Revolution ihren Beruf weiter ausüben konnten, weil sie sich in Evaluationsverfahren als fachlich qualifiziert und politisch unbelastet erwiesen hatten. Eine andere Gruppe sind Wissenschaftler, die aus politischen Gründen erst seit 1990 Professoren werden konnten. Durch eine unglückliche Verquickung rechtlicher Regelungen stehen sie finanziell deutlich schlechter da als ihre Kollegen. Durch eine Einmalzahlung in Höhe von 12.000 Euro sollen ihre Leistungen beim Aufbau der Thüringer Hochschulen nach 1990 gewürdigt werden.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes – Rechtsstellung und Finanzierung der Parlamentarischen Gruppe
Der Thüringer Landtag hat die rechtliche Anerkennung Parlamentarischer Gruppen und deren Finanzierung im Thüringer Abgeordnetengesetz geregelt. Die Änderung ist erforderlich, weil der Landtag den Zusammenschluss der FDP-Abgeordneten Franziska Baum, Dirk Bergner, Thomas L. Kemmerich und Robert-Martin Montag am 9. September 2021 (vgl. Drucksache 7/4075) anerkannt hat, das Thüringer Abgeordnetengesetz dafür bisher aber keine Regelungen enthielt.
Der Status einer Parlamentarischen Gruppe wird einem Zusammenschluss von Abgeordneten zugesprochen, die keine Fraktionsstärke erreichen, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllen: Zum einen müssen sie der gleichen Partei oder Liste angehören und es darf keine politische Homogenität zu einer im Landtag bereits bestehenden Fraktion gegeben sein. Zum anderen muss sie mindestens so groß sein, dass sie bei der Berechnung der Ausschusssitze in den Ausschüssen mit mindestens einem Abgeordneten vertreten ist. Über die Anerkennung und den Entzug des Gruppenstatus entscheidet der Landtag.
Die beschlossenen Finanzierungsregeln sollen gewährleisten, dass die Parlamentarische Gruppe einerseits ihre parlamentarischen Aufgaben wahrnehmen kann, andererseits aber der verfassungsrechtlich gebotene Abstand zu den Fraktionen gewahrt bleibt. Daraus leitet der Landtag mehrheitlich folgende Regeln ab: Die Parlamentarischen Gruppen erhalten zukünftig 50 Prozent des den Fraktionen gewährten Grundbetrags sowie einen Oppositionsbonus in Höhe von 25 Prozent dieses gekürzten Grundbetrags. Wie bei Fraktionen kommt ein Zuschlag pro Abgeordnetem der Gruppe hinzu.
Der Sprecher der Parlamentarischen Gruppe erhält eine Zusatzentschädigung in Höhe von 28 Prozent der Grundentschädigung für Abgeordnete. Die Höhe der Zusatzentschädigung für den Gruppensprecher entspricht jener, die auch Vizepräsidenten des Thüringer Landtags erhalten. Der Landtag ordnet in diesem Zusammenhang und angelehnt an diesen Prozentsatz das Gefüge der Entschädigungen für herausgehobene parlamentarische Funktionen neu, mit denen regelmäßig eine besondere Verantwortung und ein entsprechender Mehraufwand verbunden ist.
Tritt die Parlamentarische Gruppe an die Stelle einer Fraktion, kann sie innerhalb von sieben Tagen die Rechtsnachfolge der Fraktion antreten und damit deren Liquidation verhindern.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
September 2021
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes
Volkshochschulen und andere anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen 2022 und 2023 in gleichem Umfang Veranstaltungen anbieten können wie vor der Corona-Pandemie. Dies betrifft unter anderem Kurse zur Vorbereitung auf einen Schulabschluss. Die vom Landtag beschlossene Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes schafft die finanziellen Voraussetzungen dafür.
Hintergrund: Ein Teil der Förderung hängt vom Angebotsumfang in den Vorjahren ab. Bei der Berechnung sollen die Jahre 2020 und 2021 nun nicht herangezogen werden, da pandemiebedingt zahlreiche Veranstaltungen ausfallen mussten. Je nach Art des Angebots werden stattdessen Daten aus den Jahren 2019 und 2022 genutzt. 2025 sollen die Zuschüsse dann wieder nach den normalen Regeln ausgezahlt werden.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Der Thüringer Landtag hat zahlreiche versorgungs-, besoldungs- und dienstrechtliche Vorschriften durch ein so genanntes Mantelgesetz geändert. Das sind die wichtigsten Neuerungen:
- Beamte, die freiwillig aus dem Dienst ausscheiden, können zukünftig zwischen der bisher allein möglichen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und einem neuen Altersgeld wählen. Dieses wird durch das neue Thüringer Altersgeldgesetz (ThürAltGG) geregelt. Das Altersgeld soll verhindern, dass frühere Beamte und ihre Hinterbliebenen erworbene Versorgungsansprüche verlieren. Ausgangspunkt der Neuregelung war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016.
- Kindererziehungszeiten können bei der Berechnung der Beamtenpensionen jetzt mit bis zu 30 Monaten je Kind berücksichtigt werden. Damit wird die seit 2019 in der gesetzlichen Rentenversicherung umgesetzte „Mütterrente II“ im Versorgungsrecht für Beamte nachvollzogen.
- Professoren der Besoldungsgruppe W 3 erhalten zukünftig 360 Euro mehr Grundgehalt pro Monat. Damit soll Thüringen im Ländervergleich konkurrenzfähige Gehälter für besonders qualifizierte Wissenschaftler zahlen können. Begehrte Nachwuchswissenschaftler, so genannte Juniorprofessoren, können mit der Neuregelung ergänzende Leistungsbezüge erhalten.
- Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes bekommen eine Zulage, solange sie als Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Disponenten in den Rettungsdienstleitstellen arbeiten. Damit soll die drei Jahre dauernde Zusatzausbildung zum Rettungssanitäter honoriert werden.
- Pensionierte Beamte, die bei britischen Versicherungsträgern zusätzliche Rentenansprüche erworben haben, sollen durch den „Brexit“ keinen Nachteil erleiden. Diese Ansprüche werden auch zukünftig nicht auf die Pensionen angerechnet und damit weiter genauso behandelt wie Rentenansprüche aus Ländern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz. Deren Anrechnung ist europarechtlich ausgeschlossen.
- Ausgeschiedene Thüringer Minister, die aufgrund ihrer Amtszeit noch keine Versorgungsansprüche erworben haben, können künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Das Thüringer Ministergesetz enthält jetzt eine entsprechende Rechtsgrundlage.
- Die Thüringer Polizei erhält eine zentrale Gleichstellungsbeauftragte. Der Landtag hat die neue Funktion im Thüringer Gleichstellungsgesetz verankert.
Das Mantelgesetz enthält etliche weitere Detailregelungen, durch die unter anderem Rechtsvereinfachungen aus dem Besoldungsstrukturmodernisierungsgesetz des Bundes übernommen werden. So wird die Anrechnung von Renten und der Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung neu geregelt.
Die gegenwärtige Regelung ist für Beamte bezüglich der Auswirkung auf ihre Versorgung nur schwer überschaubar. Sie bedarf auch im Licht bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung einer Anpassung. Zukünftig können die Beamten zwischen zwei Möglichkeiten wählen. Lassen sie die Dienstzeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltsfähig anrechnen, müssen sie die als Alterssicherungsleistung gewährten Kapitalleistungen an den Dienstherrn abführen. Regelmäßige Versorgungsleistungen werden verrechnet. Die neue Alternative: Die Dienstzeiten werden nicht als ruhegehaltsfähig gewertet. Dann werden Versorgungen nicht verrechnet und die Kapitalleistungen müssen nicht abgeführt werden. (vgl. im Einzelnen Artikel 2 der Drs. 7/3300).
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Juli 2021
Thüringer Gesetz zur Erstattung der Mindereinnahmen während der Schließung der Schulen und Kindertageseinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Mit dem vorliegenden Gesetz werden das Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen, das Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft und das Thüringer Kindergartengesetz geändert. Ergänzt werden jeweils Regelungen, auf deren Grundlage die Elternbeteiligung bzw. die Elternbeitragspflicht auch dann ausgesetzt werden, wenn zwecks Infektionsschutz die Schließung von Schulen einschließlich der Schulhorte, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben, wie etwa der so genannten „Bundesnotbremse“, angeordnet werden.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes
Mit dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) wurden auf Bundesebene Regelungen für die Tätigkeiten von Prostituierten und das Prostitutionsgewerbe getroffen. Den Ländern obliegt aber die Bestimmung der für die Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden und Stellen. Deshalb regelt das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes insbesondere, dass für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind, die diese Aufgabe jeweils im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen. Als obere Fachaufsichtsbehörde wird das Thüringer Landesverwaltungsamt und als oberste Fachaufsichtsbehörden das für das allgemeine Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium - für den Vollzug der Bestimmungen - sowie das für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständige Ministerium - für die Aufgaben nach § 10 ProstSchG und § 24 Abs. 3 und 5 ProstSchG - bestimmt. Daneben enthält das Gesetz Regelungen zur Verwaltungskostenfreiheit für öffentliche Leistungen nach dem Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes, zur Förderung einer unabhängigen Fachberatungsstelle sowie zum Mehrbelastungsausgleich für Vollzugstätigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht über Gebühren finanziert werden können.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Sechstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes
Mit dem Gesetz erfolgt u. a. eine vollständige Anpassung des Thüringer Heilberufegesetzes an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung [(EU) 2016/679], damit die Kammern für Heilberufe und ihre Versorgungswerke die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Daneben werden zudem die Bestimmungen zu den Ethik-Kommissionen aktualisiert und an die zwischenzeitlich geänderten bundesrechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen, von Forschungsvorhaben sowie weiterer definierter gesetzlicher Aufgaben angepasst. Des Weiteren werden in das Thüringer Arzneimittelgesetz eine Legaldefinition der Berufsausübung, die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Satzungen und anderen amtlichen Bekanntmachungen im Internet sowie ein Hinweis auf die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit in den Organen der Kammern für Heilberufe und deren Versorgungswerke aufgenommen. Dem § 13 des Thüringer Heilberufegesetzes wurde zudem ein neuer Absatz 3 angefügt, wonach in Kammerversammlungen und Vorstandssitzungen in besonderen Ausnahmenfällen, wie beispielsweise der Corona-Pandemie, Beschlüsse künftig schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden können.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022
Mit dem Gesetz werden ergänzende Regelungen zu dem auf Bundesebene erlassenen Zensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) getroffen und die erforderlichen organisations- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Durchführung des Zensus im Jahr 2022 in Thüringen normiert. Das Gesetz ist inhaltlich und strukturell an das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 vom 26. Juni 2010 (GVBl. S. 245) angelehnt. Mit dem Gesetz wird insbesondere festgelegt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte zur örtlichen Durchführung des Zensus 2022 verpflichtet sind. Der Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Statistik bei der Durchführung des Zensus wird klargestellt und dessen Befugnis zur verbindlichen Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden und des Landes geregelt. Daneben werden Regelungen zur Einrichtung und Organisation der örtlichen Erhebungsstellen, insbesondere zur Sicherstellung der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung von anderen Verwaltungsstellen, zur Wahrung der Statistikgeheimnisse und des Datenschutzes sowie zur Bestimmung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen getroffen. Für die Errichtung der örtlichen Erhebungsstellen beinhaltet das Gesetz zudem eine Kostenregelung zur Gewährung eines Mehrbelastungsausgleichs an die Landkreise und kreisfreien Städte.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Thüringer Gesetz über die weitere Harmonisierung wahlrechtlicher Vorschriften mit dem Wahlrecht des Bundes sowie zur Neueinteilung der Wahlkreise
Mit dem Gesetz werden die landesrechtlichen mit den bundesrechtlichen Wahlvorschriften harmonisiert, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Zur Anerkennung der in Zeiten der Pandemie besonders herausfordernden ehrenamtlichen Tätigkeit als Wahlhelfer wird zudem das Erfrischungsgeld um zehn Euro erhöht. Außerdem werden im Hinblick auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2020 – VerfGH 2/20 (zur Einführung der paritätischen Quotierung) aus Gründen der Rechtsbereinigung die §§ 29 Abs. 5 und 30 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Thüringer Landeswahlgesetzes aufgehoben. Für die nicht im Parlament vertretenen Parteien wird ferner die Anzahl der notwendigen Unterschriften für die Wahlkreisvorschläge und die Landesliste verringert, um eine möglichst rechtssichere Durchführung der Wahlen zu ermöglichen und die Chancengleichheit der Parteien auch in der Pandemielage sicherzustellen. Daneben wird eine Neueinteilung der Wahlkreise 24 bis 26 (Erfurt I bis III) vorgenommen, da die Bevölkerungszahl des Wahlkreises 26 (Erfurt III) gegenwärtig von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 Prozent abweicht.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Petitionswesen
Mit dem Gesetz werden u. a. die bisher beispielsweise zur Bildung des Petitionsausschusses in der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags enthaltenen Regelungen in das Thüringer Gesetz über das Petitionswesen (ThürPetG) überführt, um die bestehende Zersplitterung der petitionsrechtlichen Regelungen zwischen Petitionsgesetz und Geschäftsordnung zu beseitigen. Zudem wird die Mitzeichnung von Petitionen auf der Internetseite des Landtags (Online-Petitionsplattform) vereinfacht, indem die Möglichkeit zur Anrechnung handschriftlich gesammelter Mitzeichnungen, deren Anzahl im Internet veröffentlicht wird, auf das für eine öffentliche Anhörung gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 ThürPetG erforderliche Quorum eingeführt wird. Außerdem erhalten die Mitzeichner von Online-Petitionen künftig die Möglichkeit, die Petitionen durch die Angabe eines standardisierten Pseudonyms mitzuzeichnen. Darüber hinaus wird zukünftig auch die technische Fortentwicklung bei elektronischen Beteiligungsmöglichkeiten im Thüringer Petitionsgesetz abgebildet und etwa nach dem technischen Beispiel des Online-Diskussionsforums des Thüringer Landtags die Möglichkeit zur Diskussion von Petitionen, die sich in der Mitzeichnungsphase befinden, sowie eine Pflicht zur Evaluierung innerhalb einer Wahlperiode hinsichtlich der elektronischen Arbeits- und Beteiligungsstrukturen geschaffen.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Mit dem Gesetz werden das Thüringer Glücksspielgesetz (ThürGlüG) und das Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) geändert und an den von den Ländern zum 1. Juli 2021 novellierten Glücksspielstaatsvertrag angepasst, welchen Thüringen mit dem am 11. März 2021 beschlossenen Zustimmungsgesetz (GVBl. Nr. 8, S. 127-157) in Landesrecht transformiert hat. Neben überwiegend redaktionellen Anpassungen werden insbesondere Änderungen im Bereich der Wettvermittlungsstellen nach § 6 ThürGlüG vorgenommen. Für deren Zulassung gelten künftig statt zahlenmäßigen Anforderungen qualitative Standort- und Betriebsanforderungen, die einige Bestimmungen aus dem Thüringer Spielhallengesetz aufgreifen.
Im Thüringer Spielhallengesetz werden zudem u. a. der Spielerschutz durch eine grundsätzliche Reduzierung der maximalen Anzahl von Gewinnspielgeräten - jedenfalls soweit keine Zertifizierung nach dem neuen § 3 a ThürSpielhallenG vorliegt - von derzeit zwölf auf zehn gestärkt und Präzisierungen für einen besseren Vollzug des Gesetzes vorgenommen. So wird etwa der Begriff der unmittelbaren Nähe in der Regelung zum Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen des § 3 ThürSpielhallenG durch die Festlegung eines Mindestabstands von 300 m konkretisiert und damit der Vollzug der Regelung erleichtert. Daneben wird in einem neuen § 3 a die Möglichkeit zur Zertifizierung von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen eingeführt, an die das Gesetz Ausnahmetatbestände knüpft. So kann beispielsweise die Gesamtzahl der Geräte auf zwölf erhöht und der Mindestabstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen ausnahmsweise auf 100 Meter sowie der Abstand zwischen den Unternehmen reduziert werden, wenn eine Zertifizierung vorliegt. Mit Blick auf Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des Thüringer Spielhallengesetzes künftig zudem für eine Dauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Juni 2021
Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Durch das Gesetz wird der Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zwischen dem Land Brandenburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen in das Thüringer Landesrecht transformiert. Damit wird der seit dem Jahr 2005 bestehende, zwischen den genannten Ländern geschlossene Staatsvertrag vornehmlich an die bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 angepasst, welches neue Vorschriften zur Ausbildung in diesem Bereich beinhaltet und neue Berufsbezeichnungen einführt.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Mai 2021
Thüringer Gesetz zur Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen
Anknüpfend an die finanzielle Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen in der 6. Wahlperiode schafft das o. g. Gesetz für den Zeitraum 2022 bis 2026 die Voraussetzungen zur finanziellen Förderung weiterer freiwilliger Gemeindeneugliederungen. So erhalten Gemeinden, die in den Jahren 2022 bis 2026 freiwillig durch Eingliederung oder Zusammenschluss zu einer Einheits- oder Landgemeinde neu gegliedert werden, eine finanzielle Förderung in Form von Neugliederungsprämien, Strukturbegleithilfen und besonderen Entschuldungshilfen. Für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung von Gemeindeneustrukturierungen bis zum Jahr 2024 wird von einem maximalen Förderbedarf in Höhe von rund 107 Millionen Euro ausgegangen.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
April 2021
Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk
Durch das Gesetz wird der neue Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) in das Thüringer Landesrecht transformiert. Damit wird der seit dem Jahr 1991 bestehende Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) komplett neu gefasst und insbesondere vor dem Hintergrund der technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen modernisiert. Der Staatsvertrag wird zudem an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 zum ZDF-Staatsvertrag angepasst und die Aufsichtsgremien sowie die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks am Gebot der Vielfalt und der Staatsferne ausgerichtet. Die Aufsichtsgremien bestehen künftig nur noch zu einem Drittel aus staatlichen und staatsnahen Mitgliedern. Ferner wird u. a. die Zusammensetzung des Rundfunkrates dahin gehend angepasst, dass die Zahl der Arbeitgebervertreter im Rundfunkrat verringert und die der Arbeitnehmervertreter erhöht wird und mehr gesellschaftliche Gruppen vertreten sind. Darüber hinaus werden die Benennungen von Funktionsbezeichnungen im Staatsvertrag künftig in weiblicher und männlicher Form geführt.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes
Das Gesetz legt fest, dass künftig für jede Schule ein Schulkonto eingerichtet und geführt wird. Bereits bestehende, durch Schulträger eingerichtete Schulkonten dürfen weitergeführt werden. Die Schulkonten sollen insbesondere für den Zahlungsverkehr genutzt werden, um Beiträge für schulische Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten) zu sammeln und weiterzuleiten sowie öffentliche Mittel (z. B. aus dem Schulbudget oder dem Bildungs- und Teilhabepaket gemäß Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) zu bündeln und zu verwalten. Näheres zur Kontoführung soll durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
März 2021
Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung
Mit dem Gesetz wird die Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) insbesondere durch neue Regelungen zur Bürgerpartizipation, zum Verfahren in Notlagen und zu den Bereichen kommunaler unternehmerischer Tätigkeit angepasst.
Einwohnern soll bei öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch eine Einwohnerfragestunde die Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu stellen sowie Anregungen oder Vorschläge zu unterbreiten. Ferner sollen Gemeinden Jugendliche oder Kinder bei Planungen oder Vorhaben, die deren Interessen berühren, angemessen beteiligen.
Neben der Streichung der Vorschriften zur Größe des Haupt- bzw. des Kreisausschusses kann künftig in – durch den Bürgermeister festzustellenden – bestimmten Notlagen durch die Hauptsatzung geregelt werden, Gemeinderatssitzungen durch die zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton (z. B. Videokonferenzen) durchzuführen. Die Öffentlichkeit ist dabei durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum herzustellen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, kann der Bürgermeister auf Antrag von bestimmten Akteuren des Gemeinderats in unaufschiebbaren Angelegenheiten Beschlüsse – unter Öffentlichkeitserfordernissen – mittels Umlaufverfahren fassen lassen; Wahlen sind davon ausgenommen. Zudem wird das Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters bzw. des Landrats in Notlagen auf diejenigen Fälle eingeschränkt, in denen Entscheidungen mit den zuvor genannten Verfahren nicht möglich sind.
Gemeinden sollen Unternehmen zusätzlich zur bestehenden Regelung im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge nunmehr ausdrücklich auch in den Bereichen der Gesundheitsversorgung und –vorsorge, des öffentlichen Personenverkehrs und des öffentlichen Wohnungsbaus gründen, übernehmen oder erweitern dürfen, selbst wenn der Zweck ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Ferner wird das Recht der Gemeinde, unter bestimmten Bedingungen außerhalb des eigenen Gebiets tätig zu werden, auf den öffentlichen Wohnungsbau und die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen erweitert und zugunsten einer Anzeigepflicht von der Genehmigungsplicht durch die Rechtsaufsichtsbehörde befreit. Die berechtigten Interessen der davon betroffenen Nachbarkreise gelten als gewahrt, wenn diese der Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit in ihrem Wirkungskreis nicht innerhalb eines Monats widersprechen.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen für den Thüringer Landtag im Jahre 2021 sowie zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften
Mit dem Gesetz werden die Regelungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Thüringer Landtag im Hinblick auf die nunmehr für den 26. September 2021 anvisierte vorzeitige Neuwahl des Landtags an die besonderen Herausforderungen der anhaltenden Corona-Pandemie angepasst.
Das Gesetz umfasst mehrere wahlrechtliche Bestimmungen und Gesetzesänderungen, die in vier Artikeln zusammengefasst sind (sog. „Artikelgesetz“). Dabei enthält der Artikel 1 mit dem Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen im Jahre 2021 (ThürVorNWDG 2021) ein eigenständiges Landesgesetz, während mit Artikel 2 des Entwurfs einzelne Vorschriften des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG) und mit Artikel 3 der § 56 der Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) geändert werden. Artikel 4 regelt die Geltungsdauer des gesamten Gesetzes. Danach tritt das ThürVorNWDG 2021 mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft, die übrigen Bestimmungen gelten ohne zeitliche Begrenzungen.
Mit dem ThürVorNWDG 2021 stellt der Landtag fest, dass für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen zum Landtag im Jahr 2021 die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen sowie die Durchführung der Wahlhandlung aufgrund der andauernden epidemischen Lage von landesweiter Tragweite erheblich eingeschränkt sein werden. Für diesen Fall gelten die Bestimmungen des ThürVorNWDG 2021 anstelle der entsprechenden Regelungen des ThürLWG und der ThürLWO.
Das Quorum für die erforderlichen Unterstützungsunterschriften wird bei Wahlen im Jahr 2021 in den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ThürLWG auf 125 und des § 29
Abs. 1 Satz 2 ThürLWG auf 500 zu erbringende Unterschriften abgesenkt. Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten durch die Parteien können bei Fortbestehen der epidemischen Lage mit Ausnahme der Schlussabstimmungen im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden und die entsprechenden Wahlverfahren können auch schriftlich durchgeführt werden. Das Gesetz trägt den Gemeinden auf, bei der Einrichtung der Wahlräume und für die Durchführung der Wahlhandlung ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen. Das für das Wahlrecht zuständige Innenministerium wird ermächtigt, hierzu nähere Vorgaben im Wege einer Rechtsverordnung zu regeln.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Zweites Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Mit dem Zweiten Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden Regelungen des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (ThürCorPanG) vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277) an die fortdauernde pandemische Situation angepasst.
Für das Jahr 2021 erhalten die Thüringer Gemeinden Steuerstabilisierungszuweisungen in Höhe von insgesamt 80 Millionen Euro zum Ausgleich der pandemiebedingten Verluste bei den kommunalen Steuereinahmen. Bestimmte haushaltsrechtliche Pandemie- bedingte Sonderregelungen für Kommunen werden zudem bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und Steuerstabilisierungszuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt.
Personalräte dürfen auch im Jahr 2021 Beschlüsse mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz fassen.
Im Hochschulbereich wird neben der Verlängerung von Sonderregelungen zur Satzungsermächtigung, zum Berichtswesen, zum Jahresabschluss sowie zu Sitzungen und Beschlüssen, die individuelle Regelstudienzeit für Studierende für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 verlängert sowie die Möglichkeit eröffnet, sowohl Studien- und Prüfungsleistungen bis zum 31. März 2022 auch ohne Studierendenstatus nachzuholen als auch Stipendien der Thüringer Graduiertenförderung auf Antrag einmalig für bis zu neun Monate zu verlängern. Zudem wird geregelt, unter welchen Bedingungen die Hochschulen berechtigt sind, zur Kontaktnachverfolgung zwecks Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus die Kontaktdaten von Mitgliedern und Gästen datenschutzwahrend auch elektronisch zu erfassen. Geregelt wird nunmehr auch, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen und Mindestregelungsinhalte Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation erfüllen müssen.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Thüringer Gesetz zu dem Glücksspielstaatsvertrag 2021
Mit Ablauf des 30. Juni 2021 wird der bestehende Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 15. Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 164) außer Kraft treten. Vor diesem Hintergrund haben sich die Länder zur Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens zur Glücksspielregulierung auf einen neuen Glückspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) verständigt. Diesem hat der Landtag mit dem Thüringer Gesetz zu dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Thüringer Verfassung zugestimmt.
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht insbesondere eine Neuregulierung im Sinne einer Abkehr vom bisherigen Verbot für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowie die Aufgabe des staatlichen Veranstaltungsmonopols im Bereich der Sportwetten vor. Des Weiteren enthält er zusätzliche Regeln zum Spielerschutz, etwa hinsichtlich von Werbung oder zur Spielsuchtfrüherkennung. Im Land Sachsen-Anhalt wird zudem eine „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die künftig eine ländereinheitliche Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht gewährleisten soll.
Der Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2021 in Kraft, sofern bis zum 30. April 2021 mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind und wenn bis zum 30. Juni 2021 die Ratifikationsurkunde des Landes Sachsen-Anhalt bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Thüringer Gesetz zur Erstattung der Mindereinnahmen während der Schließung der Schulen und Kindertageseinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz (
Das Gesetz regelt die Aussetzung der Elternbeteiligung bzw. der Elternbeitragspflicht im Falle der zwecks Infektionsschutz angeordneten Schließungen von Schulen einschließlich der Schulhorte, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege an mehr als
15 Kalendertagen pro Kalendermonat und zwar ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 für den Zeitraum von landesweiten oder regionalen Schließungen, die durch oder aufgrund landesrechtlicher Vorgaben angeordnet wurden. Während dieser Zeit bei den Eltern erhobene Hort- und Kitabeiträge sind von den Trägern innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der angeordneten Schließungen zu verrechnen oder zurückzuerstatten.
Bei staatlichen Schulen werden die Eltern nicht an den Personal- und den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung beteiligt. Den kommunalen Schulträgern, die an ihren Grundschulen oder Gemeinschaftsschulen Schulhorte führen, gewährt das Land einen pauschalierten finanziellen Ausgleich für die Einnahmeverluste aufgrund der nicht zu erhebenden Elternbeteiligung an den sonstigen Betriebskosten.
Das Gesetz sieht weiter vor, dass während der Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz eine Kündigung des Hortplatzes durch den Schulträger aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Betreuung ausgeschlossen ist.
Haben die Träger von Schulen in freier Trägerschaft auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung teilweise verzichtet, gewährt das Land ihnen unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalierten finanziellen Ausgleich in Höhe von 48 Euro je Ganztagsplatz pro Monat.
Was Kindertageseinrichtungen angeht, dürfen laut Gesetz keine Elternbeiträge erhoben werden für Kinder, die keine oder an weniger als sechs Tagen pro Kalendermonat eine Notbetreuung in Anspruch genommen haben. Zum Ausgleich des Einnahmeverlustes aufgrund der Aussetzung der Elternbeitragspflicht erhält die jeweilige Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen je Kind vom Land eine Ausgleichszahlung.
Auch hier ist während der Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz eine Kündigung des Betreuungsplatzes durch den Anbieter aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Betreuung ausgeschlossen.
Das Gleiche wie bei Kindertageseinrichtungen gilt entsprechend für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Februar 2021
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) enthält als Ausführungsgesetz u. a. Regelungen zu den Trägern der Sozialhilfe und ihren Aufgaben, zur Deckung des Finanzbedarfs, zu sonstigen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Verfahrensvorschriften. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Mit dem beschlossenen Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird im Wesentlichen eine Anpassung der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen auf Grundlage geänderter bundesrechtlicher Regelungen vorgenommen. Dies resultiert u. a. aus der Herauslösung der bisher im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelten Eingliederungshilfe und deren Überführung in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab dem 01.01.2020.
Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich zudem aus der Neufassung des Zehnten Kapitels des SGB XII. Neben redaktionellen Anpassungen wird insbesondere eine abweichende landesrechtliche Regelung nach § 78 Abs. 1 Satz 7 SGB XII eingeführt. Das SGB XII trifft in den §§ 75 ff. Regelungen zum Vertragsrecht zwischen Dritten als Leistungserbringer und den Trägern der Sozialhilfe. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Von dieser Regelung kann durch Landesrecht abgewichen werden. Mit dem o. g. Gesetz wird von dieser Möglichkeit zur Abweichung von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch Landesrecht Gebrauch gemacht und mit § 11 ThürAGSGB XII nunmehr ein anlassunabhängiges Prüfrecht für die Träger der Sozialhilfe in Bezug auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der mit den Leistungserbringern vereinbarten Leistungen eingeführt.
Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.
Download
- Flyer Gesetzgebungsverfahren
PDF 5,59 MB - ist nicht barrierefrei