Dezember 2020
Gesetze zum Landeshaushalt 2021 verabschiedet
Der Thüringer Landtag hat in seiner 32. Sitzung am 21. Dezember 2020 das Gesetz zur Änderung des Thüringer Haushaltsgesetzes 2020 (Thüringer Nachtragshaushaltsgesetz 2020), das Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Thüringer Haushaltsgesetz 2021) sowie das Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Vorschriften beschlossen.
Mit dem Thüringer Haushaltsgesetz 2021 wurde der Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 mit einem Gesamtvolumen von 11 987 334 500 Euro verabschiedet. Dieser sieht u. a. eine Nettoneuverschuldung für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 288 Millionen Euro vor. Das Thüringer Nachtragshaushaltsgesetz 2020 ermächtigt zudem die Landesregierung zum Ausgleich der durch die SARS-CoV-2-Pandemie entstandenen Einnahmeausfälle und gestiegenen Ausgabenbedarfe in Änderung des Thüringer Haushaltsgesetzes 2020 zu einer Kreditaufnahme in Höhe von 1 268 770 000 Euro (Nettoneuverschuldung). Damit hat der Thüringer Landtag zum Ausgleich von Steuerausfällen infolge der Corona-Krise und zu deren Bewältigung für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 eine Nettoneuverschuldung von insgesamt 1,56 Milliarden Euro beschlossen. Die Haushaltsrücklagen des Landes in Höhe von 1,2 Milliarden Euro werden bis Ende des Jahres 2021 ebenfalls aufgebraucht werden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Vorschriften soll die finanzielle Ausstattung der Gemeinden verbessert werden. So werden im Ergebnis der Gesetzesberatungen unter anderem die Schlüsselzuweisungen zugunsten der Gemeinden und Landkreise um 100 Millionen Euro angehoben. Ferner wird der Auftrag zur Reform des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes zum 1. Januar 2022 nebst entsprechenden Berichtspflichten auch gegenüber dem Landtag gesetzlich fixiert. In diesem Zusammenhang wird außerdem durch das neue Thüringer Gesetz zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden insbesondere festgelegt, dass die kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2021 eine pauschale Zuweisung in Höhe von 200 Euro je Einwohner für die ersten 250 Einwohner der Gemeinde erhalten. Damit soll eine Unterfinanzierung des ländlichen Raums bis zur geplanten Reform des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes zum Jahr 2022 abgemildert werden.
[Das Thüringer Nachtragshaushaltsgesetz 2020 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Das Thüringer Haushaltsgesetz 2021 sowie das Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Vorschriften treten jeweils am 1. Januar 2021 in Kraft.]
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Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes
In einem neuen Satz 2 des § 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) wird nunmehr geregelt, dass eine Änderung der Nutzungsart von Waldflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig ist. Eine gesetzliche Verpflichtung der Landesregierung zur Evaluierung dieser Regelung bis zum 31.12.2023 soll zudem klären, ob die Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien künftig auch ohne die Nutzung von Waldflächen für Windenergieanlagen erreicht werden können; das Evaluierungsdatum im neuen § 67 stellt keine Befristung der neuen Regelung in § 10 Absatz 1 Satz 2 dar.
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Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier
Durch das Gesetz wird der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung des Staatsvertrages zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier vom 22. März 1996, geändert durch den Staatsvertrag vom 8. November 2002, in das Thüringer Landesrecht transformiert. Der Landtag hat die hierfür gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Thüringer Verfassung erforderliche Zustimmung erteilt.
Zur weiteren Sicherung des Kali-Abbaus besteht zwischen den hessischen und thüringischen Kali-Gruben zwecks dauerhaft sicherer Trennung ein sog. Markscheidesicherheitspfeiler. Dieser begrenzt über seine Barrierewirkung im Falle einer Havarie die Auswirkungen auf die unmittelbar betroffenen Grubenfelder und hat Auswirkungen auf die Bergsicherheit allgemein. Der o. g. Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Hessen enthält für den Markscheidesicherheitspfeiler wegen seiner Bedeutung für die Sicherheit der Gruben während des Betriebes und für die Nachbetriebsphase sowie insbesondere auch für die Langzeitsicherheit der größten Untertage-Deponie der Welt „Herfa-Neurode“ (in Hessen) eine Festlegung zu dessen Dimensionierung sowie das grundsätzliche Verbot seiner Verritzung (Abbau, Durchbohrung etc.).
Mit der Zustimmung des Landtags zum o. g. Gesetz wird der o. g. Staatsvertrag nunmehr dahin gehend geändert, dass durch eine weitere Ausnahmeregelung die Herstellung von zwei Förderbohrungen (Durchmesser ca. 50 cm) durch den Markscheidesicherheitspfeiler ermöglicht wird. Durch die geplanten Rohrleitungen sollen die bei der Gewinnung und Fabrikation von Kalidüngemitteln anfallenden flüssigen Produktionsrückstände (sog. Salzabwässer) in Form einer hochkonzentrierten Salzlösung vom hessischen Teil des Bergwerks in das Grubenfeld Springen gepumpt und dort zum Zwecke des Einstapelns aufgenommen werden. Durch die Änderung des o. g. Staatsvertrags wird zudem das Vertragsgebiet um das Gebiet ergänzt, in dem die Verbindung der Grubenfelder Wintershall und Springen mittels Förderbohrungen hergestellt werden soll. Hinzugefügt wird das Vertragsgebiet Abteroda. Damit soll sichergestellt werden, dass die Barrierewirkung des Markscheidesicherheitspfeilers nicht geschwächt wird.
Mit dem Gesetz wird im neuen § 2 - für das Handeln der Landesregierung bindend - zudem klargestellt, dass die in den Staatsvertrag aufgenommene Ausnahmeregelung zur Herstellung von zwei Förderbohrungen durch den Markscheidesicherheitspfeiler keine Präjudizwirkung auf die in diesem Zusammenhang notwendigen Genehmigungsverfahren sowie auf eine mögliche Finanzierung von Gefahrenabwehrmaßnahmen im Rahmen der Sanierung von Altlasten aus dem Bergbau der ehemaligen DDR durch den Freistaat Thüringen entfaltet.
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Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes
Mit dem Gesetz wird das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz) durch einen neuen § 42 i „Überprüfung von Abgeordneten“ ergänzt. Mit dem Ende der 6. Wahlperiode des Thüringer Landtags lief das Gesetz zur Überprüfung der Abgeordneten des Thüringer Landtags auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für nationale Sicherheit (ThürAbgÜpG) aus. Die am 18. Dezember 2020 beschlossene Regelung ermöglicht in modifizierter Form wieder eine entsprechende Überprüfung von Abgeordneten. Möglich wird dies durch die Verlängerung der Verwendungsfrist von Unterlagen bis zum 31. Dezember 2030 durch das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) vom 15. November 2019 (§§ 20 Abs. 1 Nr. 6 b) und 21 Abs. 1 Nr. 6 b) i. V. m. § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 3).
Die Abgeordneten, die am 15. Januar 1990 volljährig waren, werden nach Annahme des Mandats künftig ungeachtet früherer Überprüfungen und ohne ihre Zustimmung auf eine geheimpolizeiliche, insbesondere auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder das Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), sowie eine wissentliche, inoffizielle Tätigkeit beim Arbeitskreis 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei überprüft. Abweichend von der bis zum Ende der 6. Wahlperiode geltenden Regelung wird künftig auch geprüft, ob Abgeordnete in ihrer früheren Funktion gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für Nationale Sicherheit rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren.
Eine Prüfkommission stellt im Ergebnis im Rahmen einer Einzelfallprüfung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder fest, ob eine Tätigkeit nach § 6 Abs. 4 und 5 StUG als erwiesen anzusehen ist. Die Kommission setzt sich neben der Präsidentin des Thüringer Landtags aus vier weiteren mit Zweidrittelmehrheit durch den Landtag gewählten Mitgliedern zusammen, die weder dem Landtag noch der Landesregierung angehören. Sie sollen aus dem Thüringer Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, einer Vertreterin/einem Vertreter der Thüringer Betroffenenverbände, einer Vertreterin/einem Vertreter der DDR-Forschung der Thüringer Hochschulen sowie einer ehemaligen Richterin/einem ehemaligen Richter am Thüringer Verfassungsgerichtshof bestehen.
Das Gesetz trifft zudem insbesondere Regelungen für Maßnahmen zur Einleitung des Prüfverfahrens, die Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Prüfkommission, die Durchführung und Auswertung einer Einzelfallprüfung, die Berücksichtigung der berechtigten Interessen Betroffener und Dritter im Sinne des § 6 Abs. 3 und 7 StUG sowie für den Abschluss des Prüfverfahrens. Der Thüringer Landtag befasst sich mit dem Bericht und ermöglicht dazu eine öffentliche Debatte.
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Thüringer Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
Mit dem Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag hat der Thüringer Landtag seine Zustimmung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Thüringer Verfassung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag erteilt. Sofern alle anderen Länder dem Vertrag ebenfalls zustimmen und ihre Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz bis zum 31. Dezember 2020 hinterlegen, soll u. a. eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags von derzeit 17,50 Euro auf 18,36 Euro erfolgen. Zudem soll die Verteilung der Rundfunkbeitragsmittel auf die Rundfunkanstalten entsprechend den Vorgaben der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten angepasst sowie die Finanzausgleichsmasse der ARD auf 1,8 Prozent angehoben werden.
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Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Um zu gewährleisten, dass die Ziele des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGlG) verwirklicht werden, wählt der Thüringer Landtag u. a. einen Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen, dem entsprechend § 20 ThürGlG zahlreiche Aufgaben und Befugnisse zukommen.
Mit dem o. g. Gesetz wird die Rechtsstellung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen u. a. dahin gehend verbessert, dass dieser festgestellte Verstöße künftig vollumfänglich beanstanden kann. Der Landesbeauftragte wird zudem verpflichtet, eine Landesfachstelle für Barrierefreiheit einzurichten, um bei infrastrukturellen Vorhaben zu schulen und besser beraten zu können. Außerdem wird die besoldungsrechtliche Eingruppierung des Landesbeauftragten verbessert und an die des Bürgerbeauftragten und des Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur angeglichen. Er wird darüber hinaus verpflichtet, dem Landtag und der Landesregierung einmal in der Legislaturperiode bzw. spätestens alle fünf Jahre über seine Tätigkeit schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten.
Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen wird künftig alle fünf Jahre gewählt. Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder nunmehr sechzehn Vertreter von Verbänden und Institutionen von Menschen mit Behinderungen mit Sitz in Thüringen an. Daneben enthält das Gesetz Regelungen zur Stärkung der Rechte und Kompetenzen kommunaler Beauftragter für Menschen mit Behinderungen, unabhängig von Haupt- oder Ehrenamt, sowie eine Evaluierungspflicht der Landesregierung erstmals bis spätestens 2024; die Evaluierung muss u. a. Angaben zu den Kostenfolgen für die Kommunen enthalten.
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Gesetz zur Änderung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes
Mit dem Gesetz wird das Studium für das Lehramt an Grundschulen künftig auf drei (statt bisher vier) Fächer beschränkt. Mathematik und Deutsch bleiben weiterhin verbindliche Prüfungsfächer des Lehramts. Daneben ist zudem ein drittes Prüfungsfach für die Grundschule aus einem im Gesetz festgelegten, bestimmten Fächerkanon zu belegen. Somit wird das Studium für das Lehramt an Grundschulen an die strukturellen Vorgaben für den Vorbereitungsdienst des Lehramts an Grundschulen auf Grundlage des sogenannten Mobilitätsbeschlusses der Kultusministerkonferenz angepasst. Außerdem erfolgt mit dem Gesetz eine Integration des nur noch in Thüringen ausgebildeten Fachs Schulgarten in die Ausbildung des Fachs Heimat- und Sachkunde. Künftig kann zudem auch das Fach Werken als Schwerpunktfach studiert werden. Damit wird auch in diesem Fach ein Einsatz über die Klassenstufen der Grundschule hinaus ermöglicht. Um den erhöhten Anforderungen der Digitalisierung, Heterogenität, Inklusion und Grundlagen der Förderdiagnostik Rechnung zu tragen, werden außerdem die bildungswissenschaftlichen Studienanteile erhöht. Im Hinblick auf den Themenbereich Deutsch als Zweitsprache werden ferner die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile im Prüfungsfach Deutsch angehoben.
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Gesetz zur Änderung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften
Auf Bundesebene wurde durch die Einführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens im Aufenthaltsgesetz mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) eine neue Möglichkeit für Arbeitgeber geschaffen, in einem beschleunigten Einreiseverfahren mit der entsprechenden Vollmacht einer ausländischen Fachkraft für diese Fachkraft die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und anschließend daran ein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Zudem wurde das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515) derart angepasst, dass u. a die Einreichung von Antragsunterlagen erleichtert wird (etwa durch die Möglichkeit einer vollelektronischen Antragstellung und Verfahrensabwicklung) und das Verfahren über eine einheitliche Stelle auch für die bundesrechtlich nicht reglementierten Berufe abgewickelt werden kann.
Mit dem beschlossenen Landesgesetz wird nunmehr u. a. das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (ThürBQFG) an die vorgenannten bundesrechtlichen Regelungen angepasst. Um die Schaffung eines einheitlichen Maßnahmensystems zur Steigerung der Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland effektiv zu unterstützen, werden deshalb die neuen Regelungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes des Bundes im Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz weitestgehend gespiegelt. Daneben wird für reglementierte Berufe auf Landesebene ein Anspruch auf Erlass eines separaten Feststellungsbescheides über die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation eingeführt und ein neues Statistikmerkmal verankert, um Rückschlüsse zur Optimierung der Verwaltungsverfahren ziehen zu können.
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Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
Vom Land genehmigte Schulen in freier Trägerschaft haben gemäß Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 der Thüringer Verfassung Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Nähere Festlegungen zur Finanzierung der freien Schulen in Thüringen treffen insbesondere die §§ 17 und 18 sowie die Anlagen 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG). Diese im Jahr 2015 novellierten Regelungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft. Mit dem nunmehr beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft werden die Regelungen zur Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft über den 31.12.2020 hinaus und unter Berücksichtigung des Berichts der Landesregierung zur Angemessenheit der staatlichen Finanzhilfe nach dem ThürSchfTG in Drucksache 7/968 novelliert. Mit dem Gesetz erfolgt eine Überführung der dem bestehenden ThürSchfTG zu Grunde liegenden Berechnungsmethode in ein neues Finanzierungsmodell, welches künftig mit der anteiligen Koppelung (zu 80 Prozent) an die Tarif- und Besoldungsentwicklung für staatliche Lehrkräfte die Veränderungen des Finanzbedarfs der freien Schulen berücksichtigt. In den Finanzierungsanteil wurde auch das Schulbudget je Schüler im Jahr aufgenommen. Bei einem besonderen öffentlichen Interesse für eine Schulart, eine Schulform, einen Bildungsgang oder eine Fachrichtung kann zudem im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss im Einzelfall eine höhere Finanzhilfe erfolgen. Die Finanzierungsregelungen in der geänderten Fassung sind unbefristet gültig. Für die Anpassung der staatlichen Finanzhilfe entstehen dem Land für das Haushaltsjahr 2021 Kosten in Höhe von fast 217 Millionen Euro. Die Angemessenheit der staatlichen Finanzhilfe ist durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium am Stichtag 1. August 2023 und danach jeweils nach 5 Jahren durch ein externes Gutachten im Auftrag der Landesregierung und unter Mitwirkung der freien Schulträger zu überprüfen.
Ferner erhalten die Lehrkräfte an freien Schulen nunmehr einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien. Die Schulen in freier Trägerschaft werden künftig zudem angemessen an der Nachqualifizierung von Lehrkräften im Sinne der jeweils geltenden Verordnung beteiligt.
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Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Mit dem vorliegenden Gesetz werden u. a. die Grundschullehrerinnen und
-lehrer ab dem 1. August 2021 von der bisherigen Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet. Damit erhalten künftig alle verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, Regelschulen, Gemeinschaftsschulen und Grundschulen in Thüringen das gleiche Gehalt. Dies soll den Beruf des Grundschullehrers attraktiver machen.
Im Thüringer Besoldungsgesetz wird zudem ein Zulagensystem für Lehrkräfte einschließlich Sonderzuschlägen für Lehramtsanwärter etabliert. Ziel ist dabei die Personalgewinnung im Schulbereich, insbesondere für bestimmte Regionen (vor allem im ländlichen Raum) und Schulfächer mit einem erhöhten Bedarf. Außerdem können Lehrkräfte, die besondere Aufgaben etwa als Beratungslehrer oder Verantwortlicher für die Ausbildung wahrnehmen, künftig eine Zulage in Höhe von 300,00 Euro erhalten. Für Fachleiter werden wieder Funktionsstellen eingeführt.
Schließlich werden Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 6 mit der Amtsbezeichnung „Steuersekretär“ in das Amt in der Besoldungsgruppe A 7 mit der Amtsbezeichnung „Steuerobersekretär“ übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
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Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung
Durch das Gesetz wird der Tilgungszeitraum für Kreditmarktschulden von fünf Jahren auf maximal acht Jahre verlängert. Dies soll mit Blick auf die für die Jahre 2020 und 2021 geplante Aufnahme von Krediten zum Haushaltsausgleich gewährleisten, dass die finanziellen Handlungsspielräume im Landeshaushalt auch für künftige Legislaturperioden erhalten bleiben.
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November 2020
Thüringer Bauordnung
Durch das Gesetz wird in die Thüringer Bauordnung (ThürBO) ein neuer § 73 a „Typengenehmigung“ mit dem Ziel eingefügt, den Bau typengleicher baulicher (nicht-fliegender) Anlagen (Gebäude) an mehreren Stellen mittels einer von der oberen Bauaufsichtsbehörde erteilten Genehmigung für typisierte bauliche Konstruktionen zu ermöglichen. Damit soll entbürokratisierter, kostensparender und schneller mehr genehmigter Wohnraumbau in serieller beziehungsweise modularer Bauweise ermöglicht werden. Die Typengenehmigungen sind fünf Jahre gültig und auf Antrag jeweils um bis zu fünf Jahre verlängerbar. Entsprechende Genehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Freistaat Thüringen, soweit die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Voraussetzungen des § 73 a Absatz 1 ThürBO erfüllt sind, oder dem Antragsteller nicht binnen acht Wochen anderes mitgeteilt hat. Die Genehmigung kann innerhalb dieser Frist auch mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung der typisierten baulichen Konstruktion wird aber auch künftig nicht von der Verpflichtung entbinden, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen und grundstücksbezogene Baugenehmigungen einzuholen.
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Thüringer Gesetz zur Beschleunigung bauaufsichtlicher Verfahren
Mit dem Gesetz wird u. a. die Thüringer Bauordnung (ThürBO) in dreierlei Hinsicht verändert:
- So wird künftig die Verwendung von (a) brennbaren Baustoffen wie zum Beispiel Holz anstelle von Bauteilen, die feuerbeständig sein müssen, unter Beachtung bestimmter technischer Rahmenbedingungen, etwa die Regeln für die statische Bemessung von Holzbauteilen oder die Musterbau-Holzrichtlinie der Bauministerkonferenz, ermöglicht. Ausgenommen hiervon sind Brandwände und Wände notwendiger Treppenräume, sofern sie die Bauart von Brandwänden haben müssen [in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 (dies sind nach der Musterbauordnung sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude, also insbesondere Häuser, die höher als 13 Meter sind)]. Perspektivisch können zudem alternativ zu schwerentflammbaren Außenwandbekleidungen, die nicht aus unbehandeltem Holz bestehen können, (b) normalentflammbare Baustoffe wie zum Beispiel Holz für Außenwandbekleidungen genutzt werden, sofern sie den technischen Bestimmungen der noch zu verabschiedenden neuen Muster-Holzbaurichtlinie der Bauministerkonferenz entsprechen. Einer Brandausbreitung an Oberflächen bei der Verwendung solcher Bauteile ist mit konstruktiven „Brandsperren“ entgegenzuwirken.
- Dem im Zusammenhang mit gesteigerter Elektromobilität verbundenen erhöhten Bedarf an Ladeinfrastruktur sowie an umschlossenen Abstellmöglichkeiten insbesondere für Elektrofahrräder (zum Beispiel Fahrradgaragen) wird baurechtlich nachgekommen, indem erforderliche bauliche Maßnahmen für kleinere Anlagen künftig als verfahrensfreie Bauvorhaben i. S. d. § 60 ThürBO gelten.
- Zur Unterstützung des Ausbaus der Mobilfunkinfrastruktur in Thüringen wird zudem die Errichtung (a) von freistehenden Sendeanlagen mit einer Höhe von bis zu 15 Metern und (b) von Sendeanlagen mit einer Höhe von bis zu zehn Metern auf Gebäuden verfahrensfrei gestellt.
Zur Beschleunigung bauaufsichtlicher Verfahren werden mit den Änderungen im Thüringer Waldgesetz, Thüringer Straßengesetz sowie der Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung zudem bestehende Doppelgenehmigungspflichten abgeschafft und Genehmigungsverfahren zusammengeführt. So wird etwa im Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) künftig festgelegt, dass Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen nach § 26 Abs. 5 ThürWaldG auch die forstrechtliche Genehmigung einschließen. Damit soll erreicht werden, dass bei verfahrensfreien Bauvorhaben nur die Forstbehörde zu beteiligen ist, und gewährleistet werden, dass eine Baugenehmigung zur Errichtung von Gebäuden in Waldnähe nur dann erteilt wird, wenn auch eine forstrechtliche Genehmigung erteilt werden kann.
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Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“
Mit dem Gesetz wird das Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ mit dem Ziel überarbeitet, der Landesforstanstalt ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Sicherung und Erhaltung des Waldes, den Waldumbau sowie den Ausbau seiner gemeinwohl-, natur- und klimaschutzorientierten Bewirtschaftung gerade auch angesichts der Herausforderungen durch Schäden infolge von Stürmen, Hitze und Borkenkäferbefall finanziell und personell bewältigen kann. Ab 2023 wird „ThüringenForst“ Mittel in Höhe von 30.145.800 Euro zuzüglich einer jährlichen Steigerung in Höhe von zwei Prozent ab dem Jahr 2024 erhalten. Zur Bewältigung von Schäden durch Dürre, Sturm und Borkenkäferbefall werden für die Jahre 2019 bis 2022 zusätzlich jeweils Mittel in Höhe von vier Millionen Euro jährlich bereitgestellt. Die Landesforstanstalt erhält zudem in den Jahren 2021 bis 2036 jährlich Zuführungen in Höhe von elf Millionen Euro, um den aufgrund des Klimawandels notwendigen Waldumbau bewältigen zu können. Um zu vermeiden, dass infolge sowohl von Schäden durch Sturm, Hitze und Borkenkäferbefall als auch von Auswirkungen der Corona-Pandemie auf dem Holzmarkt Waldflächen als reine Investitionsobjekte gehandelt und ggf. schlecht oder gar nicht bewirtschaftet werden, erhält die Landesforstanstalt bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit, mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Kredite zum Erwerb von Waldgrundstücken aufzunehmen. Um das Interesse für potentielle Bewerber am Standort Thüringen zu erhöhen, wird außerdem die bisherige Trainee-Ausbildung durch die Wiedereinführung des Referendariats für den höheren Forstdienst ersetzt.
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Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes und des E-Government-Gesetzes
Das Gesetz trifft, neben einer redaktionellen Anpassung des § 34 des Thüringer E-Government-Gesetzes, insbesondere Zuständigkeitsbestimmungen, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und § 24 des am 1. November 2019 auf Bundesebene in Kraft getretenen eID-Karten-Gesetzes (eIKD) von den Ländern festzulegen sind. Aus Gründen des Sachzusammenhangs mit den Aufgaben nach dem Personalausweisgesetz und dem Paßgesetz werden die Gemeinden somit auch für die Aufgaben nach dem eID-Karten-Gesetz sachlich zuständig sein. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 34 eIKD sind folglich künftig die Pass- und Personalausweisbehörden zuständig. Das eID-Karten-Gesetz selbst beinhaltet Regelungen über die Zugänglichkeit der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises des Personalausweises (Online-Ausweisfunktion) auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
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Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder und zur Änderung weiterer Vorschriften
Zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie sieht § 2 des Bundesgesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden durch Bund und Länder vom 6. Oktober 2020 die Zahlung von pauschal 165 Millionen Euro zu gleichen Teilen durch Bund und Land an die Thüringer Gemeinden vor und ermöglicht die Anrechnung bereits zuvor geleisteter Landesmittel, soweit diese ausschließlich zur Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen gewährt wurden. Thüringen hat mit dem Thüringer Gesetz zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen vom 11. Juni 2020 zum Ausgleich der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen bereits 100 Millionen Euro Landesmittel an die Kommunen geleistet, die durch das vorliegende Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder und zur Änderung weiterer Vorschriften (ThürUGGewStCOV) gerade nicht angerechnet werden sollen. Das mit dem ThürUGGewStCOV geregelte Verfahren zur Aufteilung der nach dem genannten Bundesgesetz zur Verfügung gestellten 165 Millionen Euro sieht deshalb vor, dass die Kommunen neben den bereits geleisteten 100 Millionen Euro an Landesmitteln zusätzlich nunmehr weitere 82,5 Millionen Euro pauschale Gewerbesteuerkompensationszuweisungen zum Ausgleich ihrer Gewerbesteuermindereinnahmen vom Land weitergereicht bekommen. Für den Fall, dass der Rückgang der Gewerbesteuereinnahmen (netto) zwischen dem um den Faktor 1,04 vervielfachten Durchschnittswert aus den Jahren 2017 bis 2019 und dem Ist-Wert nach der Kassenstatistik für das Jahr 2020 geringer ausfällt als die Summe der festgesetzten Beträge nach § 1 Abs. 2 und § 2 ThürUGGewStCOV, sieht das Gesetz ab einem Betrag von 1.000 Euro zudem eine Rückzahlung vor. Die zurückgezahlten Beträge werden bis zu einer Summe von 17,5 Millionen Euro dem Landesausgleichsstock gemäß § 24 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes zugeführt. Darüber hinaus gehende Rückzahlungen werden unter den Gemeinden aufgeteilt, die weiter unausgeglichene Gewerbesteuermindereinnahmen zu verzeichnen haben. Außerdem erfolgt eine Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes, um die weiteren Ausgleichszahlungen bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigen zu können.
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Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und zur Änderung versorgungsrechtlicher Regelungen
Der bestehende Landesanteil von derzeit 6 Euro monatlich am Beitrag für den Ausbau einer zusätzlichen individuellen Altersversorgung für jeden ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren wird mit dem vorliegenden Gesetz auf zwölf Euro verdoppelt. Dies soll vor dem Hintergrund des demografischen Wandels den Anreiz für den Dienst in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren unterstreichen und die zusätzliche Altersversorgung insbesondere vor dem Hintergrund der negativen Auswirkungen des sinkenden Zinsniveaus nachhaltig und dauerhaft sichern.
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Oktober 2020
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes soll das Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Juni 2018, an die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen anpassen. Heilberufekammern werden verpflichtet, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Ordnungen und Satzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 ThürHeilBG, mit denen der Zugang zu einem oder die Ausübung eines Berufes beschränkt wird,
(a) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der EU-Richtlinie 2018/958 festgelegten Kriterien durchzuführen,
(b) das Prüfergebnis zusammen mit Erläuterungen und Gründen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sowie
(c) Bürgern, Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf geeignete Weise Informationen zur Verfügung zu stellen.
Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Kammer ist auf deren Internetseite ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme aller betroffener Parteien zu veröffentlichen. Es sind zudem öffentliche Konsultationen durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.
Die Kammern werden ferner verpflichtet, entsprechend Artikel 4 Abs. 6 EU-Richtlinie 2018/958
(d) diese Zugangs- und Ausübungsbeschränkungen hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fortlaufend zu überwachen, um Entwicklungen, die nach dem Erlass der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen.
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Gesetz zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetz
Mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes wird das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Juni 2018, klarstellend an die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rats über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, angepasst. Es regelt, dass bei der Unterbringung von Jugendlichen eine unverzügliche, möglichst wenig eingreifende medizinische Untersuchung zur Beurteilung der allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung sicherzustellen ist. Zudem ist die Dokumentation derart umfassend auszugestalten, dass die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen bei der Feststellung berücksichtigt werden können, ob Jugendliche Befragungen, anderen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen oder zu ihren Lasten ergriffenen oder geplanten Maßnahmen gewachsen sind. Des Weiteren wird festgelegt, dass Jugendliche ggf. auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Einklang mit Artikel 37 c des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sowie aufgrund der Vorgaben des Artikels 12 Abs. 1, 3 und 4 der EU-Richtlinie 2016/800 getrennt von Erwachsenen untergebracht werden, es sei denn dies entspricht nicht ihrem Wohl. Ferner wird klargestellt, dass das Recht auf Erziehung und Ausbildung für Jugendliche keinen Beschränkungen oder Voraussetzungen unterliegt und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gewährleistet ist.
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September 2020
Gesetze zum Landeshaushalt 2021
In seiner 22. Plenarsitzung der 7. Wahlperiode hat der Thüringer Landtag am 4. September 2020 über fünf den Landeshaushalt des Freistaats Thüringen betreffende Gesetzentwürfe der Landesregierung in erster Lesung beraten.
Gemäß dem von der Landesregierung eingebrachten Entwurf des Thüringer Haushaltsgesetzes 2021soll der Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 mit einem Gesamtvolumen von 11 386 297 900 Euro festgestellt werden. Der Gesetzentwurf wurde gemeinsam mit Gesetzentwürfen zu Änderungen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und des Thüringer Förderfondsgesetzes sowie dem Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 beraten. Letzterer sieht zum Ausgleich durch die SARS-CoV-2-Pandemie entstandener Einnahmeausfälle und gestiegener Ausgabenbedarfe in Änderung des Thüringer Haushaltsgesetzes 2020 eine Nettoneuverschuldung in Höhe von 1 820 770 000 Euro vor. Darüber hinaus wurde über einen ebenfalls von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes beraten, demgemäß das Sondervermögen „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie" erweitert werden soll. Der Fonds soll mit zusätzlichen Mitteln des Landes im Umfang von 300 000 000 Euro ausgestattet werden. Die vorgesehene Gesamtzuführung des Landes an das Sondervermögen würde damit 994,77 Millionen Euro betragen.
Sämtliche Gesetzentwürfe wurden zur weiteren Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Nach derzeitigem Stand sollen alle fünf Gesetzentwürfe im Dezember abschließend im Plenum beraten werden.
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Juli 2020
Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes wird das Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) vom 14. Dezember 2016, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018, überarbeitet. Das Gesetz passt das ThürAIKG an Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung sowie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen in der jeweils geltenden Fassung an. Beide Richtlinien sind verpflichtend in nationales Recht umzusetzen, die letztere mit einer Frist bis zum 30. Juli 2020. Das Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes kommt dieser Verpflichtung nach. Nunmehr gelten für die Berufe des Ingenieurs, Beratenden Ingenieurs, Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaners einheitliche Regelungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie ein stärkerer Automatismus bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen. Es werden auch Kriterien für eine ex ante vorzunehmende und zu begründende Verhältnismäßigkeitsprüfung von nationalen Anforderungen an diese reglementierten Berufe bzw. Berufe, deren Tätigkeiten gesetzlich beschränkt sind, geschaffen sowie Informations- und Transparenzpflichten begründet. Die entsprechenden Berufskammern werden zudem bei Rechtssetzungsakten durch eine Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für entsprechende Satzungsänderungen überprüft.
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Juni 2020
Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz
Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes – nachhaltige Stärkung der Schulsozialarbeit wird das Thüringer Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 5. Februar 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom
19. März 2019, in den Paragraphen 13, 18 und 19 a verändert. § 13, der bisher den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Entgelten für Leistungen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelte, ist aufgehoben worden. Eine neue Fassung hat § 18 Absatz 2 erhalten: Das Land fördert im Landesjugendförderprogramm ausgewiesene Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen freier Träger anhand zu erlassender Förderrichtlinien mit einem Zuschuss von mindestens 3,8 Millionen Euro jährlich. Die Zuschusshöhe ist alle zwei Jahre auf eine Anpassung zu überprüfen. Zudem wird mit der Änderung von § 19 a Absatz 3 Satz 1 der jährliche Zuschuss des Landes für Schulsozialarbeit von mindestens 11,3 Millionen Euro auf mindestens 22.251.000 Euro erhöht. Damit wird der für das Haushaltsjahr 2020 erhöhte Zuschuss dauerhaft verstetigt.
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Thüringer Sportfördergesetz
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes werden im Thüringer Sportfördergesetz vom 5. Dezember 2018, zuletzt geändert durch Gesetz vom
10. Oktober 2019, zwei widersprüchliche landesrechtliche Regelungen des gleichen Sachverhalts behoben. Während das Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen die Landkreise als Schulträger verpflichtet, den Sachaufwand für die Sportstätten zu tragen, mussten gleichzeitig Gemeinden aufgrund der letzten Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes vom 10. Oktober 2019 ihre Sportanlagen dem Schulsport unentgeltlich zur Verfügung stellen. Mit der vorliegenden Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes wird es Landkreisen als Schulträgern und Gemeinden wieder ermöglicht, miteinander vertragliche Vereinbarungen über eine entgeltliche Nutzung gemeindeeigener Sportanlagen für den Schulsport zu schließen. Schulen und Hochschulen können zwar Sport- und Spielanlagen sowie Hallen- und Freibäder öffentlicher Träger für ihren Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb in der Regel unentgeltlich nutzen, insbesondere dann, wenn der Schulträger zugleich auch Träger der Sport- und Spielanlage ist. Gleiches gilt auch für den Übungsbetrieb im Nachwuchsleistungssport in Verantwortung der Sportfachverbände am Sitz der Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes. Für den Fall einer entgeltlichen Nutzung können jedoch vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden. Für den Übungsbetrieb des Nachwuchsleistungssports in Verantwortung der Sportfachverbände am Sitz der Spezialgymnasien in Trägerschaft des Landes erfolgt dies unter Einwilligung des für Sport zuständigen Ministeriums sowie im Benehmen mit dem Landessportbund. Vertraglich vereinbarte Nutzungskosten von Anlagen durch Spezialgymnasien in Trägerschaft des Landes sowie für den Übungsbetrieb im Nachwuchsleistungssport trägt das Land. Des Weiteren ist die Nutzung von Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen unentgeltlich, wenn sie ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers haben und die Sport- und Spielanlagen nicht für (a) den Wettkampfbetrieb mit Eintrittsgeldern, (b) gewerbliche Zwecke oder (c) kommerziellen Sport genutzt werden. Gleiches gilt in der Regel für die Nutzung von Hallen- und Freibädern.
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Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Mit dem vom Thüringer Landtag am 5. Juni 2020 beschlossenen Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden dringende gesetzliche Anpassungen in verschiedenen Rechtsbereichen vorgenommen, um die gesellschaftlichen und finanziellen Folgen der Coronavirus-Pandemie u.a. für Familien, Schüler, Studierende, Universitäten, Unternehmen, Kommunen und der organisierten Zivilgesellschaft abzumildern. Insbesondere wird hierzu etwa ein Sondervermögen in Höhe von 694,77 Millionen Euro geschaffen und der Handlungsspielraum des Landes bei der Absicherung von Finanzierungen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe sowie für Organisationen und Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft um zusätzliche 935 Millionen Euro erweitert. Bei diesem Gesetz handelt es sich um ein sogenanntes Artikel-Gesetz, das in seinen 19 Artikeln verschiedene Gesetze ändert beziehungsweise neu schafft. Nachfolgend werden die beschlossenen Regelungen beispielhaft dargestellt:
(1) Mit dem Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ wird ein Sondervermögen befristet bis zum 31. Dezember 2021 errichtet und mit Mitteln des Landes, des Bundes und ggf. weiterer Dritter im Umfang von 694,77 Millionen Euro ausgestattet, um wirtschaftliche und finanzielle Folgen der Corona-Pandemie bei Unternehmen, bei staatlichen und kommunalen Einrichtungen, bei Bürgern und Vereinen, freien Trägern und kommunalen Gebietskörperschaften (teilweise) zu kompensieren und abzumildern.
(2) Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 wird der Einsatz sozialer Dienstleister zur Bekämpfung von Auswirkungen der Coronakrise und der damit korrespondierende Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für soziale Dienstleister geregelt. Die Bundesländer haben die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz zu bestimmen, soweit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger für die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet. Den Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten wird daher mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetz aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der im Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) festgelegten Leistungen mit den regulären Leistungen nach Sozialgesetzbuch die Wahrnehmung im eigenen Wirkungskreis übertragen. Damit soll der Bestand der hiervon betroffenen Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmen gesichert werden.
(3) Die Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung wird durch (a) die Möglichkeit der Verschiebung von Kommunalwahlen nach Gemeindeneubildungen aus wichtigen sachlichen Gründen, (b) die Abschaffung des Handschlags bei der Verpflichtung neu gewählter Mitglieder von Gemeinde- und Kreistagen auf gewissenhafte Erfüllung der Pflichten durch den Bürgermeister bzw. den Landrat sowie (c) die Ermöglichung einer krisenbedingt flexibleren Gestaltung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Wohls und der öffentlichen Daseinsvorsorge geändert. Letztere Regelung ist auch entsprechend in der Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik übernommen.
(4) Mit der Änderung der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 Mittel der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden sowie Fehlbeträge des Haushaltsjahres 2020 später veranschlagt werden. Die Gemeinden und Landkreisen erhalten auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG) und einer Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes Zuweisungen in Höhe von 100 Millionen Euro aus dem Sondervermögen, um kommunale Haushalte infolge von Verlusten bei Gewerbesteuereinahmen zu stabilisieren, sowie weitere allgemeine Stabilisierungszuweisungen in Höhe von 85 Millionen Euro, um deren Haushalte infolge rückläufiger Einnahmen und zusätzlicher coronabedingter Ausgaben zu stabilisieren.
(5) Mit der Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes werden begrenzt bis zum 31. Dezember 2020 Beschlüsse auch mittels Umlaufbeschlüsse, elektronischer Abstimmungen oder Telefon- und Videokonferenzen ermöglicht, sofern Vorkehrungen getroffen werden, um den Schutz personenbezogener Daten zu garantieren.
(6) Die Änderung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen und die Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes legen fest, dass von Eltern im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 keine Elternbeiträge bzw. Elternbeteiligung erhoben werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Beitrags- bzw. Beteiligungspflicht im Falle einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuung ist im Ergebnis der parlamentarischen Beratungen entfallen. Ferner wird der finanzielle Ausgleich der damit entstehenden Einnahmeverluste geregelt; ebenso die Erstattung für Einnahmeausfälle aufgrund des teilweisen Verzichts auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung in der Primarstufe an Schulen in freier Trägerschaft.
(7) Die Landesförderung für anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung wird durch die Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes mit einer Anpassung der Berechnungsgrundlage des variablen Anteils der Grundförderung für die Jahre 2022 und 2023 auf dem Niveau des Landeshaushalts 2020 gesichert.
(8) Das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes ermöglicht es, Ersatzleistungen anstelle von fachspezifischen Prüfungsleistungen festzulegen sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, um Schulabschlüsse ohne oder mit eingeschränkten Prüfungsleistungen zu vergeben, wenn es Schülern aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen nicht möglich war, die Abschlussprüfungen ganz oder teilweise abzulegen.
(9) Mit dem Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich sowie durch die Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und
-entgeltgesetzes werden (a) Abweichungen von prüfungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, die in Rechtsverordnungen getroffen wurden, (b) Fristen für Jahresberichte und Jahresabschlüsse für Hochschulen bzw. das Studierendenwerk verschoben, (c) die Kontinuität der Mitgliedschaft in zentralen Hochschulgremien sichergestellt, (d) die Ladung und Durchführung von Sitzungen von Hochschulorganen und -gremien sowie Organen und Gremien der Studierendenschaften auch in elektronischer Form gestattet, (e) Prüfungen in elektronischer Form ermöglicht, sofern die für Online-Prüfungen erforderlichen technischen Voraussetzungen und vergleichbare Prüfungsbedingungen gegeben sind, (f) die Voraussetzungen geschaffen, damit Studierende ihren Hochschulabschluss ohne Studierendenstatus nachholen können, sofern ihnen dies aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie im Wintersemester 2019/2020 oder Sommersemester 2020 nicht möglich war, (g) Förderstipendien um bis zu sechs Monate verlängert, sofern sie sich wegen der coronabedingten Einschränkungen wesentlich verzögert haben, (h) die Gebührenpflicht für Regelstudienzeitüberschreitungen für alle Studierenden pauschal für die Dauer des Sommersemesters 2020 hinausgeschoben sowie (i) pandemiebedingte Einschränkungen für Studierende als Grund für eine Nichtanrechnung besonderer Studienzeiten auf die Regelstudienzeit gefasst.
(10) Mit der Änderung des Gesetzes über die Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung werden redaktionelle Fehler behoben. Mit der Änderung des Thüringer Wassergesetzes wird die Frist zur Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
(11) Das Thüringer Gesetz zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Corona-Pandemie erweitert den Handlungsspielraum des Landes bei der Absicherung von Finanzierungen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe sowie für Organisationen und Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft um zusätzliche 935 Millionen Euro.
[Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 (Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes) treten mit Wirkung vom 28. März 2020 sowie Artikel 14 (Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich) und 15 (Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes) mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Artikel 14 §§ 1 bis 7 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft (Sonderregelungen zu Satzungsermächtigung, Jahresberichten und Jahresabschlüssen, Amtszeitregelungen in Organen und Gremien der Hochschule und Studierendenschaft, Sitzungen von Hochschulorganen und –gremien, Onlineprüfungen und Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen). Artikel 14 §§ 8 (Regelungen zu Stipendien) und 10 (Gleichstellungsbestimmung) treten mit Ablauf des 31. Mai 2026 außer Kraft. Artikel 18 (Thüringer Gesetz zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Corona-Pandemie) tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, der den Tag des Inkrafttretens des Thüringer Haushaltsgesetzes für das Jahr 2021 vorangeht, frühestens mit Ablauf des
31. Dezember 2020.]
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Mai 2020
Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Mit dem Thüringer Gesetz zu dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat der Thüringer Landtag der Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugestimmt. Die bestehenden Regelungen werden durch den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in folgenden Aspekten modifiziert: (1) Die rundfunkrechtliche Beitragsflicht für Zweitwohnungen entfällt. (2) Beginnend mit dem Jahr 2022 sollen periodisch alle vier Jahre Meldedatenabgleiche immer dann durchgeführt werden, wenn der Datenbestand als nicht hinreichend aktuell festgestellt worden ist. Die sogenannte „Vermieter-“ beziehungsweise „Verwalterauskunft“ ist damit nicht mehr notwendig. (3) Die Landesrundfunkanstalten haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen datenschutzrechtlich sicherzustellen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfolgt. Diese dürfen künftig auch keine Adressen von Privatpersonen mehr ankaufen. Des Weiteren werden datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche konkretisiert. Davon ausgenommen sind Daten, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen. (4) Rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide können nunmehr durch die zuständigen Landrundfunkanstalten vollständig automatisiert erlassen werden, sofern für den Erlass weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
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März 2020
Sicherung der kommunalen Haushalte
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushaltewird das Thüringer Gesetz zur Sicherung der Kommunalen Haushalte vom 27. Februar 2014 geändert. Die Finanzausstattung der Kommunen soll mit dem Gesetz verbessert werden. Zum 31. März 2020 sollen daher zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt rund 168 Millionen Euro aus der allgemeinen Rücklage als Investitionspauschale für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte in Höhe von 43,58 Euro pro Einwohner sowie in Höhe von 34,46 Euro pro Einwohner für Landkreise und kreisfreie Städte zur Verfügung gestellt werden. Die Einwohnerzahl bemisst sich dabei anhand der vom Statistischen Landesamt ermittelten Bevölkerung zum Stichtag vom
31. Dezember 2017 nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2020. Nicht verbrauchte investive Mittel sind zurückzulegen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden. Zusätzlich dazu sieht das Gesetz mehrere Erleichterungen vor: Erstens gibt es für Kreditaufnahmen Ausnahmen bei den Einnahmebeschaffungsgrundsätzen. Investitionspauschalen werden, zweitens, nicht bedarfsmindernd bei Bedarfszuweisungen an die Kommunen berücksichtigt. Es besteht, drittens, keine Zweckbindung der Investitionspauschalen an notwendige Investitionen im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht. Damit sollen die Kommunen in Thüringen die erforderlichen Mittel zur Deckung der von ihnen identifizierten Investitionsbedarfe erhalten.
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Kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024
Mit dem Thüringer Gesetz für eine kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024 wird das Thüringer Gesetz zur Sicherung der Kommunalen Haushalte vom 27. Februar 2014 mit dem Ziel geändert, den kommunalen Investitionsstau sukzessive abzubauen. Hierzu sind über die
finanzielle Grund- und Regelausstattung durch eigene Steuereinnahmen, Landes- und Fördermittel hinaus allgemeine investive Zuweisungen in Höhe von insgesamt rund
400 Millionen Euro jeweils zum 15. März eines Jahres in den Jahren 2021 bis 2024 vorgesehen. In diesem Zeitraum erhalten kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte jährlich allgemeine investive Zuweisungen jeweils in Höhe von 27,99 Euro pro Einwohner sowie für Landkreise und kreisfreie Städte in Höhe von 18,66 Euro pro Einwohner, insbesondere für zusätzliche Investitionen in den Bereichen Bildung, Brand- und Katastrophenschutz, Klimaschutz, Kultur, Mobilität und der Modernisierung der digitalen Infrastruktur sowie zum Eigenmittelersatz im Rahmen investiver Förderprogramme.
Die Einwohnerzahl bemisst sich anhand der vom Statistischen Landesamt ermittelten Bevölkerung zum Stichtag vom 31. Dezember 2018 nach dem Gebietsstand zum
1. Januar des jeweiligen Jahres. Nicht verbrauchte investive Mittel sind zurückzulegen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden. Zusätzlich dazu sieht das Gesetz mehrere Erleichterungen vor: Erstens gibt es für Kreditaufnahmen Ausnahmen bei den Einnahmebeschaffungsgrundsätzen. Investitionspauschalen werden, zweitens, nicht bedarfsmindernd bei Bedarfszuweisungen an die Kommunen berücksichtigt. Es besteht, drittens, keine Zweckbindung der Investitionspauschalen an notwendige Investitionen im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht. Die Kommunen haben jährlich eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Die Wirkung der Investitionspauschalen soll zum 30. Juni 2022 und zum 31. Dezember 2024 evaluiert werden.
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