04.09.2024
FAQ Wahlen
Am 1. September 2024 haben die Thüringerinnen und Thüringer den 8. Landtag nach der Wiedervereinigung gewählt. Aktuell erreichen uns viele Fragen zu den nächsten Schritten im Thüringer Landtag. Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.
Nach der Wahl
1. Welche Parteien sind im 8. Thüringer Landtag vertreten?
Mit AfD, CDU, Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW), Die Linke und SPD sind fünf Parteien im neu gewählten Thüringer Landtag vertreten. Bündnis 90/Die Grünen und die FDP haben jeweils weniger als 5 Prozent der Stimmen erhalten und damit den Wiedereinzug in den Landtag verpasst.
Die 88 Sitze im Thüringer Landtag verteilen sich wie folgt auf die Parteien:
AfD: 32,8 Prozent | 32 Sitze
CDU: 23,6 Prozent | 23 Sitze
BSW: 15,6 Prozent | 15 Sitze
Die Linke: 13,1 Prozent | 12 Sitze
SPD: 6,1 Prozent | 6 Sitze
2. Wie geht es nach dem 1. September im Landtag weiter?
Wenn die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten ihr Landtagsmandat angenommen haben, bilden die Abgeordneten, die derselben Partei angehören, gleichnamige Fraktionen im Landtag. Spätestens 30 Tage nach der Wahl, also am 1. Oktober 2024, muss der neu gewählte Landtag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammenkommen. So regelt es die Thüringer Verfassung.
Mit der konstituierenden Sitzung endet die 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags. Bis dahin üben die gewählten Abgeordneten des 7. Thüringer Landtags ihr Mandat weiter aus und können beispielsweise noch an Ausschusssitzungen teilnehmen.
Info-Box 1: Thüringer Verfassung, Artikel 50, Absatz 3 https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-VerfTHV3Art50 |
3. Was passiert in der konstituierenden Sitzung?
Die neuen Abgeordneten kommen zum ersten Mal als Fraktionen im Plenarsaal zusammen. Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl einer neuen Landtagspräsidentin oder eines ‑präsidenten von dem oder der Alterspräsidentin geleitet. Erst danach können die neu gewählten Mitglieder des Landtags ihre Rechte und Pflichten als Abgeordnete wahrnehmen. In der konstituierenden Sitzung werden außerdem gemäß der Geschäftsordnung die Schriftführerinnen und Schriftführer gewählt und der Petitionsausschuss gebildet.
Info-Box 2: Geschäftsordnung, Paragraf 1 |
4. Wer wird Alterspräsident oder -präsidentin und was sind seine oder ihre Aufgaben?
Alterspräsidentin oder -präsident wird die oder der Abgeordnete mit dem höchsten Lebensalter. Wenn der oder die älteste Abgeordnete das Amt nicht annimmt, übernimmt der oder die nächstälteste Abgeordnete die Sitzungsleitung. Um die Wahl der oder des Präsident*in durchführen zu können, ernennt er zwei vorläufige Schriftführer*innen aus den Reihen der Abgeordneten und lässt die Namen der Abgeordnete aufrufen.
Info-Box 3: Geschäftsordnung, Paragraf 1 |
5. Was sind die Aufgaben einer Landtagspräsidentin oder eines Landtagspräsidenten?
Der oder die Landtagspräsidentin ist der oder die Vorsitzende des Landtags und hat eine repräsentative und organisatorische Rolle. Sie oder er leitet die Sitzungen des Landtags, stellt die Einhaltung der Geschäftsordnung sicher und repräsentiert den Landtag nach außen. Der neue Landtag kann seine Arbeit erst aufnehmen, nachdem eine Präsidentin oder ein Präsident gewählt wurde.
6. Wie wird eine Landtagspräsidentin oder ein Landtagspräsident gewählt?
Laut Geschäftsordnung des Thüringer Landtags darf die stärkste Fraktion zuerst eine Kandidatin oder einen Kandidaten für das Amt des Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin vorschlagen. Die Abstimmung erfolgt geheim und ohne vorherige Aussprache im Parlament.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, also mehr Ja- als Nein-Stimmen, auf sich vereint. Ergibt sich keine solche Mehrheit, wird die Wahl wiederholt. Ergibt auch der zweite Wahlgang keine Mehrheit, kann die stärkste Fraktion den zuerst vorgeschlagenen Kandidaten oder eine neue Kandidatin vorschlagen. Ab diesem Wahlgang können auch die übrigen Fraktionen eigene Wahlvorschläge einbringen.
Stehen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber zur Wahl, gewinnt die oder der Kandidat, der oder die mehr Stimmen als alle anderen Bewerberinnen oder Bewerber auf sich vereint. Wenn dieses Ergebnis nicht eintritt, wird eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern mit den meisten Stimmen durchgeführt. Gewinner ist dann der oder die Kandidatin mit den meisten Stimmen. Der neue Landtag kann nun seine Arbeit aufnehmen.
Info-Box 4: Wahl der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten Thüringer Verfassung, Artikel 57, Absatz 1 https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-VerfTHpArt57 Geschäftsordnung des Thüringer Landtags, § 1, § 2 und § 46 |
7. Wie wird eine neue Regierung gebildet?
Zuerst wird eine Ministerpräsidentin oder ein Ministerpräsident gewählt werden. Er oder sie ernennt anschließend die Ministerinnen und Minister der neuen Regierung.
Info-Box 5: Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten Thüringer Verfassung, Artikel 70 https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-VerfTHpArt70 |
8. Wie ist der Zeitplan für die Wahl eines Ministerpräsidenten oder einer Ministerpräsidentin?
Es gibt keinen vorgeschriebenen Zeitraum, in dem die Wahl eines Ministerpräsidenten oder einer Ministerpräsidentin erfolgen muss. Nach der Wahl 2019 vergingen bis zum ersten Wahlgang vier Monate. In der Regel verständigen sich die Parteien, die eine Regierung bilden wollen, zunächst auf einen Personalvorschlag. Die an der Regierung beteiligten Fraktionen können diesen im Landtag zur Wahl einbringen. Laut Geschäftsordnung wäre es möglich, den Landtag mindestens 48 Stunden nach der Einbringung des Wahlvorschlags zu einer Sitzung zusammentreten zu lassen.
9. Wer setzt die Wahl der oder des Ministerpräsident*in auf die Tagesordnung?
Zunächst verständigen sich die Parteien, die eine Regierung bilden wollen, auf einen Personalvorschlag. Die an der Regierung beteiligten Fraktionen im Landtag können diesen Personalvorschlag dann im Landtag zur Wahl einbringen. Ein unmittelbares Durchgriffsrecht besteht für die Parteien nicht. Gemäß der Geschäftsordnung wäre es möglich, den Landtag mindestens 48 Stunden nach der Einbringung des Wahlvorschlags zu einer Sitzung zusammentreten zu lassen.
Einen Termin für die Wahl des oder der Ministerpräsident*in legt die oder der Landtagspräsident*in nach parlamentarischer Gepflogenheit in Absprache mit allen Fraktionen fest.
10. Wer entscheidet über die Tagesordnung?
Nach der Konstituierung des neu gewählten Landtags bestehen zwei Möglichkeiten, Einfluss auf die Tagesordnung der folgenden Plenarsitzungen zu nehmen. Beides ist in der Geschäftsordnung geregelt (Paragraf 19 folgend).
A) Nach Beratung mit dem Ältestenrat oder aufgrund des Beschlusses des Landtags beruft die Landtagspräsidentin / der -präsident den Landtag zu einer Sitzung ein. Die vorläufige Tagesordnung für diese Sitzung wird vom Ältestenrat beschlossen. Kommt ein Beschluss des Ältestenrats nicht zustande, wird die Tagesordnung vom Vorstand (der Präsidentin / dem Präsidenten und den Vizepräsident*innen) aufgestellt.
Zusätzliche Tagesordnungspunkte können
- auf Vorschlag der Präsidentin / des Präsidenten,
- auf Antrag einer Fraktion oder
- auf Antrag von mindestens zehn Abgeordneten
beschlossen werden, es sei denn, zehn Abgeordnete oder eine Fraktion widersprechen. Damit ein zusätzlicher Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wird, muss er mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
B) Ein Fünftel der Mitglieder des Landtags (mind. 18 von 88 Abgeordneten) verlangt mit einem persönlich unterzeichneten Antrag die Einberufung einer außerordentlichen Landtagssitzung, zu der die Präsidentin / der Präsident einladen muss. Die von den Antragstellern beantragten Gegenstände werden von der Landtagspräsidentin / dem -präsidenten auf die Tagesordnung gesetzt.
Info-Box 6: Der Ältestenrat und der Vorstand des Thüringer Landtags Der Ältestenrat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte und bereitet die Plenarsitzungen vor (Geschäftsordnung, § 10 bis §12). www.thueringer-landtag.de/landtag/ausschuesse-gremien/aeltestenrat
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder den Präsidenten sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie werden in der konstituierenden Sitzung gewählt (Geschäftsordnung, §1 und §2). www.thueringer-landtag.de/landtag/vorstand |
11. Können die Fraktionen bestimmen, wann die Wahl der oder des Ministerpräsident*in stattfindet?
Die im Landtag vertretenen Fraktionen haben nach der Konstituierung des Landtags der 8. Wahlperiode das Recht, die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu ersuchen, den Landtag unter Angabe des Verhandlungsgegenstands zu einer Sitzung zusammentreten zu lassen. Die genaue Terminbestimmung obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten.
Das Plenum des Landtags ist nach seinem Zusammentritt jedoch nicht gezwungen, die Wahl durchzuführen, sondern könnte bspw. durch Mehrheitsbeschluss eine Vertagung herbeiführen.
12. Wie wird ein Ministerpräsident oder eine Ministerpräsidentin gewählt?
Laut Verfassung (Artikel 70) wird der oder die Ministerpräsident*in vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder und, wenn nötig, in einem dritten Wahlgang mit den meisten Stimmen gewählt. Erhält auch im dritten Wahlgang keine Kandidatin oder Kandidat für das Amt die erforderliche Mehrheit, besteht die Möglichkeit, das Parlament aufzulösen und Neuwahlen auszurufen.
Info-Box 7: Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten Thüringer Verfassung, Artikel 70 https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-VerfTHpArt70 Geschäftsordnung des Thüringer Landtags, § 47 |
13. Wer führt die Regierungsgeschäfte, wenn keine Ministerpräsidentin oder Ministerpräsident gewählt wurde?
Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet laut Verfassung (Artikel 75) mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, mithin spätestens am 30. Tag nach der Landtagswahl.
Daran knüpft die Phase der geschäftsführenden Landesregierung an. Denn nach Artikel 75 der Verfassung haben der Ministerpräsident und auf sein Ersuchen die Ministerinnen und Minister die Pflicht, die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger fortzuführen.
Info-Box 8: Thüringer Verfassung § 75, Absatz 3 |
14. Wie werden vorzeitige Neuwahlen beschlossen?
Eine Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt, wenn der Landtag auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beschließt.
Info-Box 9: Links zur Wahl Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf.): https://www.thueringer-landtag.de/fileadmin/user_upload/Verf_TH.pdf Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG): https://wahlen.thueringen.de/landtagswahlen/gesetze/Landeswahlgesetz.pdf Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO): https://landesrecht.thueringen.de/perma?a=WahlO_TH Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (GO): |
Allgemeine Infos zum Wählen
15. Wie oft wird gewählt?
In der Thüringer Verfassung ist festgelegt, dass alle fünf Jahre ein neuer Landtag gewählt wird. Wenn sich der Landtag nicht vor Ablauf dieser Frist selbst auflöst und vorfristige Neuwahlen notwendig werden, finden die nächsten Landtagswahlen im Sommer oder Herbst 2029 statt.
Info-Box 10: Thüringer Verfassung, Artikel 50, Absatz 1 https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-VerfTHV3Art50 |
16. Wer darf wählen?
Wählen dürfen alle Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in Thüringen gemeldet sind. Das Recht zu wählen nennt man aktives Wahlrecht.
Info-Box 11: Wahlberechtigte und Wahlbeteiligung 2024 / 2019 Zur Landtagswahl am 1. September 2024 waren in Thüringen 1,66 Millionen Menschen wahlberechtigt. 79.000 von ihnen durften zum ersten Mal an einer Landtagswahl teilnehmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,6 %. Das sind 8,7 % als bei der Wahl 2019 und der höchste Wert seit 1994. 2019 waren 1,73 Millionen Menschen in Thüringen wahlberechtigt, fast 70.000 mehr als 2024. Grund für den Rückgang ist die demografische Entwicklung im Freistaat. Seit 2019 sind mehr Menschen im wahlfähigen Alter verstorben oder weggezogen, als im gleichen Zeitraum die Volljährigkeit erreicht haben. |
17. Wer darf gewählt werden?
Alle Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit mehr als einem Jahr vor der Wahl ihren Wohnsitz oder ihren Lebensmittelpunkt in Thüringen haben, dürfen sich für den Landtag zur Wahl stellen. Dass man gewählt werden kann, nennt man passives Wahlrecht.
16. Wie werden die Kandidatinnen und Kandidaten ausgewählt?
Die Landesverbände der Parteien bestimmen in Abstimmung mit ihren Kreisverbänden, wer in den einzelnen Wahlkreisen als Direktkandidatin oder ‑kandidat antritt. Auf Landesparteitagen stimmen die Parteimitglieder außerdem über die Zusammensetzung der Landeslisten ab.
19. Wie viele Abgeordnete werden gewählt?
Thüringen ist in 44 Wahlkreise unterteilt. In jedem Wahlkreis wird mit der Erststimme eine Direktkandidatin oder ‑kandidat gewählt. Sie machen die Hälfte der 88 regulären Mandate im Thüringer Landtag aus. Die andere Hälfte wird entsprechend den Mehrheitsverhältnissen der Zweitstimmen an Kandidatinnen und Kandidaten aus den Landeslisten der Parteien vergeben.
Info-Box 12: Übersicht über die Thüringer Wahlkreise https://wahlen.thueringen.de/landtagswahlen/informationen/lw_karte.asp |
20. Der Wahlzettel: Erst- und Zweitstimme
Der Wahlzettel enthält zwei Spalten. Auf der linken Seite stehen untereinander die Direktkandidatinnen und ‑kandidaten, die im jeweiligen Wahlkreis zur Wahl stehen. Das sind in jedem Wahlkreis verschiedene Kandidatinnen und Kandidaten.
Auf der rechten Seite stehen die Parteien, die in ganz Thüringen zur Wahl antreten. Unter jeder Partei werden die ersten fünf Mitglieder der Landesliste genannt.
Alle Wahlberechtigten haben eine Erst- und eine Zweitstimme. In jeder Spalte darf also nur genau ein Kreuz gesetzt werden, sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
21. Wie wird nach der Wahl die Sitzverteilung ermittelt?
Um in den Thüringer Landtag einzuziehen, muss eine Partei mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erreichen. Die Gesamtanzahl der Sitze für eine Partei errechnet sich aus dem Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen zu denen für die übrigen Parteien, die in den Landtag einziehen.
Ein Direktmandat erhält, wer in einem Wahlkreis die relative Mehrheit der Stimmen erhält, also mehr Stimmen als die oder der Zweitplatzierte. Damit ist ein Sitz im Landtag sicher, selbst wenn die eigene Partei landesweit weniger als 5 % abgegebenen Stimmen erreicht (Fünf-Prozent-Hürde).
Nach den Direktmandaten werden die übrigen Sitze in absteigender Reihenfolge an die Kandidatinnen und Kandidaten der Landesliste vergeben. Erhält eine Partei genauso viele oder mehr Direktmandate als ihr Sitze im Parlament zustünden, kommt die Landesliste nicht zum Zuge.
Info-Box 13: Rechenbeispiel Sitzverteilung Vier Kandidatinnen und Kandidaten der Partei X gewinnen das Direktmandat in ihrem Wahlkreis. Sie haben somit Anrecht auf einen Platz im Parlament. Aufgrund der Zweitstimmen erhält Partei X insgesamt zehn Plätze im Landtag. Zusätzlich zu den Direktmandaten darf die also die ersten sechs Personen ihrer Landesliste in den Landtag entsenden. Wenn ein Mitglied einer Fraktion im Laufe der Wahlperiode von seinem Mandat zurücktritt und den Landtag verlässt, folgt ihm die Person nach, die als nächste auf der Landesliste steht. |
Achtung: Je mehr Zweitstimmen auf Parteien entfallen, die einen Einzug in den Landtag aufgrund der Fünf-Prozent-Hürde verpassen, desto mehr Gewicht haben die im Landtag verbliebenen Parteien. Wenn beispielsweise 10 % der Stimmen an Parteien vergeben werden, die es nicht in den Landtag schaffen, erhält eine Partei mit 20 % der Stimmen mehr Sitze im Parlament, als wenn nur 3 % der Stimmen an Parteien entfallen, die nicht im Landtag vertreten sein werden.
22. Was sind Überhang- und Ausgleichsmandate?
Erhält eine Partei mehr Direktmandate als ihr dem Zweitstimmenanteil nach zustünden, spricht man von Überhangmandaten, da direkt gewählte Abgeordnete ein Anrecht auf einen Platz im Parlament haben.
Damit das Kräfteverhältnis zwischen den Parteien weiterhin dem Wahlergebnis der Zweitstimmen entspricht, werden nach einem festgelegten Verfahren ggf. zusätzliche Plätze an andere Parteien vergeben. Diese zusätzlichen Plätze nennt man Überhangmandate.
Aufgrund eines Ausgleichs- und eines Überhangmandats hatte der Thüringer Landtag der 7. Wahlperiode (2019-2024) 90. In der 8. Wahlperiode (2024-2029) gibt es keine Ausgleichs- und Überhangmandate und somit regulär 88 Abgeordnete.
23. Wer achtet auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl?
Zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung der Landtagswahl sind:
- für den Freistaat insgesamt: Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss
- für die einzelnen Wahlkreise: Kreiswahlleiter und Wahlkreisausschuss
- für die einzelnen Wahlbezirke: Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- für die einzelnen Wahlkreise: Kreiswahlleiter und Wahlkreisausschuss
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung, die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter vom für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium, dem Ministerium für Inneres und Kommunales, berufen.
Der Landes- und der Kreiswahlausschuss setzen sich aus dem/der jeweiligen Landes- bzw. Kreiswahlleiter*in und sechs von ihm/ihr berufenen Wahlberechtigten als Beisitzende zusammen. Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.
Info-Box 14: Informationen des Landeswahlleiters Informationen zu Bewerberinnen und Bewerbern in allen Landkreisen: https://wahlen.thueringen.de/landtagswahlen/lw_informationen.asp Infoheft Wahlen: https://wahlen.thueringen.de/landtagswahlen/lw_informationen.asp Kontaktdaten des amtierenden Landeswahlleiters, Dr. Holger Poppenhäger: |
24. Was passiert nach der Wahl?
Wenn die Wahllokale 18 Uhr schließen, beginnt die Stimmenauszählung. Zuerst werden die Stimmen ausgezählt, die am Wahltag in den Wahllokalen abgegeben wurden, und anschließend die Briefwahlstimmen. Das Ergebnis wird in öffentlicher Sitzung festgestellt, das heißt, Bürgerinnen und Bürger dürfen bei der Auszählung dabei sein. So wird sichergestellt, dass korrekt gezählt wird und es nicht zu Unregelmäßigkeiten kommt.
Die Ergebnisse werden dem Landeswahlausschuss mitgeteilt. Der stellt fest, wie viele Stimmen in ganz Thüringen für die einzelnen Parteien abgegeben wurden. Daraus wird berechnet, wie viele der 88 Sitze im Landtag den Parteien zustehen, die mehr als 5 % aller Stimmen bekommen haben. Außerdem wird festgestellt, wer die 44 Direktmandate gewonnen hat.
Nach Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses werden die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten über ihre Wahl informiert. Sie haben nun die Möglichkeit, ihr Landtagsmandat anzunehmen. In der Folge gründen die Abgeordneten, die derselben Partei oder Liste angehören, gleichnamige Fraktionen im Landtag.
Die nächsten Schritte nach der Wahl im Thüringer Landtag werden am Anfang des FAQ besprochen.