Wahlen
Der Thüringer Landtag besteht in der Regel aus 88 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt werden. Wahlberechtigt sind alle Deutschen (Artikel 46 und 104 der Landesverfassung), die am Tage der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Thüringen ihren Wohnsitz haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Auch Personen, deren Hauptwohnung nicht innerhalb Thüringens liegt, sind auf Antrag wahlberechtigt, wenn sie am Ort der Nebenwohnung ihren Lebensmittelpunkt haben.
Die Wahl der 88 Abgeordneten des Landtags erfolgt nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. Jeder Wahlberechtigte besitzt zwei Stimmen. In 44 Wahlkreisen werden 44 Wahlkreisabgeordnete direkt gewählt (Erststimme); die andere Hälfte der Abgeordneten wird über die Landeslisten der Parteien gewählt (Zweitstimme).
Aktuell hat der Thüringer Landtag 90 Abgeordnete. Die zwei zusätzlichen Mandate resultieren daraus, dass die CDU ein Direktmandat mehr errang, als ihr nach ihrem Anteil an Landesstimmen zugestanden hätte. Dieses sogenannte Überhangmandat verbleibt der CDU, es wird aber durch ein sogenanntes Ausgleichsmandat für die SPD wieder ausgeglichen, um damit eine dem Verhältnis entsprechende Sitzverteilung im Parlament herzustellen (§ 5 Abs. 6 Landeswahlgesetz).
Erhält eine Partei oder eine Wählervereinigung allerdings weniger als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen, werden diese Stimmen bei der Verteilung der Sitze nicht berücksichtigt (sog. Sperrklausel). Diese Sperrklausel berührt zwar den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, dient aber dazu, die Funktionsfähigkeit des Landtags zu sichern, indem sie eine allzu starke Aufsplitterung der Parlamentszusammensetzung verhindert.
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