Volksentscheid
Beim Volksentscheid gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder steht der vom Landtag abgelehnte, durch das Volksbegehren eingebrachte Gesetzentwurf alleine zur Abstimmung oder der Landtag stellt einen eigenen Gesetzentwurf dagegen (Art. 82 Abs. 7 Satz 2 Landesverfassung), sodass die Stimmberechtigten über Alternativen entscheiden können. Der Präsident oder die Präsidentin des Landtags hat allen Haushalten spätestens zwei Wochen vor dem Volksentscheid eine Abstimmungsbroschüre zu übermitteln, die alle begründeten Gesetzentwürfe enthält.
Einfache Mehrheit bei Mindestbeteiligung erforderlich
Für die Annahme des begehrten Gesetzentwurfs oder ggf. des Alternativentwurfs müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die Mehrheit der Abstimmenden zustimmen, zum anderen muss diese Mehrheit mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten entsprechen.
Der Volksentscheid muss durch die Landesregierung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem ablehnenden Landtagsbeschluss herbeigeführt werden.
Volksbegehren und Volksentscheid können auch auf eine Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen gerichtet sein. Die Vorgehensweise ist die gleiche, wie bei einem Volksbegehren zu einfachen Gesetzen; allerdings mit einer wichtigen Ausnahme. Da die Verfassung auch im Landtag nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden kann, sind für den Volksentscheid ebenfalls größere Mehrheiten (40 % der Stimmberechtigten) erforderlich.