Volksbegehren
Ein begründeter Gesetzentwurf als Voraussetzung
Ein Volksbegehren initiieren und unterzeichnen kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz in Thüringen hat bzw. sich dort gewöhnlich aufhält. Gegenstand muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf sein. Ein Volksbegehren in Thüringen kann sich verständlicherweise nur mit Gegenständen befassen, die in der Gesetzgebungsbefugnis des Landes liegen.
Das Zulassungsverfahren schafft Sicherheit
Da ein Volksbegehren mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, gibt es ein Zulassungsverfahren, bei dem zunächst 5.000 Stimmberechtigte auf Unterschriftsbögen unterzeichnen müssen. Dadurch wird die Ernsthaftigkeit, vor allem aber die rechtliche Zulässigkeit des Anliegens überprüft.
Zustandekommen des Volksbegehrens
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm durch Eintragung in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen 8 % der Stimmberechtigten innerhalb von zwei Monaten oder in freier Sammlung mindestens 10 % der Stimmberechtigten innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben. Der Vorteil an der freien Sammlung ist, dass die Betreiber des Volksbegehrens aktiver auf die Bürgerinnen und Bürger zugehen können. Geworben werden darf grundsätzlich überall, allerdings mit gesetzlich festgelegten Grenzen: Behörden, Gerichte, Arztpraxen, Kanzleien von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren sind tabu. Bis zum Ende der Sammlungsfrist kann bei der freien Sammlung eine Unterschrift jedoch ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden.
Der Landtag ist am Zug
Nach Ablauf der Sammlungsfrist durchlaufen die Unterschriftenbögen eine Kontrolle der Meldebehörden und werden im Anschluss an den Landtagspräsidenten oder die Landtagspräsidentin weitergeleitet, der/die innerhalb von sechs Wochen feststellt, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.
Ist das Volksbegehren zustande gekommen, muss sich der Landtag innerhalb von sechs Monaten abschließend mit dem durch das Volksbegehren beantragten Gesetzentwurf befassen. Lehnt der Landtag das begehrte Gesetz ab, kommt es zum Volksentscheid.