FAQ - Volksbegehren in Thüringen
FAQ - Volksbegehren in Thüringen
Wie können Bürgerinnen und Bürger Themen für Gesetze in den Landtag einbringen?
Gesetze werden im Thüringer Landtag durch die Abgeordneten beraten und beschlossen. Auch Bürger*innen haben die Möglichkeit, an der Gesetzgebung und politischen Willensbildung teilzunehmen. Sie können Bürgeranträge, Volksbegehren oder Volksentscheide initiieren.
Wer darf einen Vorschlag für ein neues Gesetz oder eine Gesetzesänderung machen?
Stimmberechtigt sind alle Bürger*innen, die bei Beteiligung an einem Bürgerantrag, Volksbegehren oder Volksentscheid das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Thüringen wohnen. Jeder und jede darf seine/ihre Stimme nur einmal für jeweils eine der drei Gesetzgebungsvarianten abgeben.
Was ist der Unterschied zwischen Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid?
Ein Bürgerantrag zielt nicht zwingend auf ein Gesetz und ist offener angelegt. Er soll dem Landtag bestimmte Themen der politischen Willensbildung unterbreiten. So muss der Landtag sich mit einem Thema beschäftigen, wenn dafür 50.000 Unterschriften gesammelt wurden. Zuletzt sammelte die SPD in Erfurt Unterschriften für einen Bürgerantrag, der sich mit der Auflösung des Landtags befasste.
Ein Volksbegehren hat die Änderung oder Einbringung eines Gesetzes mit einem begründeten Gesetzentwurf zum Ziel.
Ein Volksentscheid schließt sich dem Volksbegehren an. Entweder steht der durch das Volksbegehren eingebrachte Gesetzentwurf alleine zur Abstimmung oder der Landtag stellt einen eigenen Gesetzentwurf dagegen, so dass die Stimmberechtigten über Alternativen entscheiden können.
Was sind die rechtlichen Grundlagen eines Volksbegehrens?
Die Grundlage für ein Volksbegehren ist der Artikel 82 der Thüringer Verfassung (https://www.thueringer-landtag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/). Weitere Regelungen trifft das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG, https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-VoBegGTH2004pP1).
Welche Bedingungen muss ein Gesetzentwurf in einem Volksbegehren erfüllen?
Das im Volksbegehren formulierte Gesetz darf sich nur mit Dingen befassen, die auch der Landtag beschließen kann. Es darf sich nicht mit Haushalts- und Personalangelegenheiten des Landes befassen. Hat der Landtag sich schon mit einem Volksbegehren in den vergangenen zwei Jahren beschäftigt, darf ein gleiches nicht noch einmal gestellt werden. Ein Volksbegehren muss schließlich drei Stufen durchlaufen:
1. Antrag auf Zulassung mit 5000 Unterstützer*innen und Zulässigkeit entscheiden
2. Unterschriftensammlung
3. Behandlung im Landtag.
Wie wird ein Volksbegehren zugelassen?
In einem Vorlauf wird die Ernsthaftigkeit und die rechtliche Zulässigkeit geprüft. So muss der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens von 5000 Stimmberechtigten innerhalb von sechs Wochen unterzeichnet werden.
In dem Antrag müssen eine Vertrauensperson und ihre Stellvertretung benannt werden.
Sind die Unterschriften vollzählig und durch die Meldebehörden geprüft, wird der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens an die Landtagspräsidentin überreicht. Sie entscheidet über die Zulässigkeit des Volksbegehrens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags.
Was passiert, wenn der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens unzulässig ist?
Wenn die Landtagspräsidentin aufgrund der rechtlichen Voraussetzungen entscheidet, dass der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens unzulässig ist, kann innerhalb eines Monats Klage gegen die Entscheidung beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingelegt werden.
Entscheidet die Landtagspräsidentin, dass der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens zulässig ist, können die Landesregierung oder ein Drittel der Abgeordneten im Parlament innerhalb eines Monats dagegen beim Thüringer Verfassungsgerichtshof klagen.
Wenn auch der Verfassungsgerichtshof entscheidet, dass der Antrag unzulässig ist, ist das Volksbegehren an dieser Stelle gestoppt.
Wie geht es weiter, wenn der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens zulässig ist?
Ist der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens zulässig, wird das Volksbegehren mit seinem Gesetzentwurf im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung beginnt die zweite Stufe: die Unterschriftensammlung für das Volksbegehren.
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Amtsstubensammlung oder 2. freie Sammlung.
Was sind die Amtsstubensammlung und die freie Sammlung?
Bei der Amtsstubensammlung werden die Unterschriftenbögen in allen Gemeinden des Freistaats Thüringen zur Eintragung ausgelegt. Dann müssen acht Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von zwei Monaten für das Volksbegehren unterschreiben.
Bei der freien Sammlung müssen die Initiator*innen innerhalb von vier Monaten die Unterschriften von zehn Prozent der Stimmberechtigten gewinnen. Die Unterstützenden können ihre Unterschrift bis zum Ende der Sammlungsfrist bei der freien Sammlung widerrufen.
Was passiert, wenn die Unterschriften für das Volksbegehren ausreichen?
Wie bei der Zulassung müssen die Unterschriften auch für das Zustandekommen des Volksbegehrens kontrolliert werden. Die geprüften und ausgezählten Bögen werden der Landtagspräsidentin weitergegeben. Sie entscheidet wieder innerhalb von sechs Wochen nach der rechtlichen Prüfung über das Zustandekommen. Gegen die Entscheidung kann die Vertrauensperson wieder innerhalb eines Monats beim Verfassungsgerichtshof klagen.
Wann endet das Volksbegehren?
Wenn das Volksbegehren zustande gekommen ist und keiner dagegen klagt, muss sich der Landtag innerhalb von sechs Monaten mit dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens befassen. Der Landtag hat dann drei Möglichkeiten:
- Er kann ihn annehmen. Dann ist das Volksbegehren am Ziel und das Gesetz kann in Kraft treten.
- Er kann ihn in geänderter Form annehmen. Der Landtag kann das Gesetz in Kraft treten lassen, wenn die Vertrauensperson meldet, dass auch die geänderte Form dem Anliegen entspricht.
- Er kann den Gesetzentwurf ablehnen. Dann kommt es zum Volksentscheid. Zusätzlich zum Gesetzentwurf kann der Landtag auch eine geänderte Variante vorlegen.
Foto: © iStock-1097287934