Bürgerantrag
Der Bürgerantrag zielt darauf ab, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Es eignen sich also alle Gegenstände, die im Zuständigkeitsbereich des Freistaats Thüringen liegen. Wird mit einem zulässigen Bürgerantrag ein Thema in den Landtag getragen, geht davon ein erheblicher Handlungsdruck auf Parlament und Regierung aus. Als Bürgerantrag können aber auch Gesetzentwürfe eingebracht werden.
Mindestens 50.000 Stimmen erforderlich
Der Landtag muss sich mit einem Bürgerantrag befassen, wenn er landesweit von mindestens 50.000 Stimmberechtigten unterzeichnet worden ist. Unterzeichnen kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz in Thüringen hat bzw. sich dort gewöhnlich aufhält.
Sechs Monate Sammlungsfrist
Die Unterschriften müssen innerhalb von sechs Monaten gesammelt werden. Nach dem Ende der Sammlungsfrist werden die Unterschriftsbögen von den jeweils zuständigen örtlichen Meldebehörden auf Gültigkeit überprüft.
Der Weg eines zulässigen Bürgerantrags
Haben die Meldebehörden die Unterschriftsbögen geprüft und gezählt, werden sie an den Landtagspräsidenten oder die Landtagspräsidentin weitergeleitet. Der entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang über die Zulässigkeit des Bürgerantrags und holt dazu eine Stellungnahme der Landesregierung ein. Unzulässig ist ein Antrag etwa weil er sich nicht auf die möglichen Gegenstände bezieht, Formfehler aufweist oder nicht genügend gültige Stimmen abgegeben worden sind. Ist der Antrag zulässig, berät der Thüringer Landtag den Bürgerantrag innerhalb von vier Monaten abschließend.