Wissenschaftlicher Dienst
In der Landtagsverwaltung besteht ein Wissenschaftlicher Dienst als ständiger Gesetzgebungs- und Beratungsdienst. Dieser ist in seiner Tätigkeit unabhängig und insbesondere bei der Erstattung von Gutachten und bei der Abgabe von Stellungnahmen keinen Weisungen unterworfen sowie in seiner Arbeit zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Dienstes unterstehen bei ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Präsidenten des Landtags nur in dienstrechtlicher und organisatorischer Hinsicht.
Die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes sind den Mitgliedern des Landtags, den Gremien des Landtags sowie den Fraktionen zur Verfügung zu stellen und nach einem Monat im Internet zu veröffentlichen, § 125 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags in Verbindung mit der Richtlinie über die Grundsätze des Wissenschaftlichen Dienstes (Anlage 4 zur Geschäftsordnung des Thüringer Landtags).
Die Veröffentlichung der Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes im Internet erfolgt als Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags in Drucksachen. Die Ausarbeitungen können über die Parlamentsdokumentation des Landtags und, wenn sie sich auf Gesetzgebungsverfahren beziehen, über die Beteiligtentransparenzdokumentation des Landtags bezogen werden.
Der Wissenschaftliche Dienst hat folgende Aufgaben:
- Erstattung von Gutachten zu Gesetzentwürfen, Anträgen, Anfragen und sonstigen Vorlagen,
- Unterstützung der Erarbeitung von Entwürfen für Gesetze, Anträge, Anfragen und sonstige Vorlagen durch beratende Tätigkeiten,
- Auskunftserteilung in Fragen des Verfassungs-, Verwaltungs- und Geschäftsordnungsrechts,
- juristische Begleitung von Gesetzentwürfen und anderen Angelegenheiten im Einzelfall in den Ausschüssen, Zusammenstellung von Material zu den jeweiligen Beratungsgegenständen sowie Unterstützung der Ausschussvorsitzenden in Abstimmung mit dem Ausschussdienst während der Sitzung,
- Beobachtung und rechtsvergleichende Darstellung der Rechtsentwicklung in Bund und Ländern sowie der Europäischen Union, soweit dies für das Land von Bedeutung ist,
- Erarbeitung von Informationen, wenn zu vermuten ist, dass Ereignisse oder Gerichtsentscheidungen allgemeinen Informationsbedarf auslösen,
- Mitwirkung bei der Sammlung und Beschaffung von Material über Verfassungs- und Parlamentsrecht durch die Landtagsbibliothek,
- Lieferung von inhaltlichen Ausarbeitungen und Informationen zu Themenfelder im Zuständigkeitsbereich des Landtags und seiner Ausschüsse.
Aufträge an den Wissenschaftlichen Dienst können erteilen:
- die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags,
- jedes Mitglied des Vorstands des Landtags,
- die Fraktionen,
- die Ausschüsse,
- jedes Mitglied des Landtags.
Die Beauftragung des Wissenschaftlichen Dienstes muss einen erkennbaren Bezug zur Wahrnehmung von parlamentarischen Aufgaben haben. Der Wissenschaftliche Dienst erarbeitet keine Redeentwürfe oder Formulierungshilfen zu Reden und Presseerklärungen, erteilt keine Rechtsauskünfte in persönlichen Angelegenheiten, leistet keine parteiliche Unterstützung bei rechtlichen Auseinandersetzungen, beurteilt keine Einzelfälle aus dem Wahlkreis und leistet keine Unterstützung in kommunalpolitischen Angelegenheiten.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Dienstes werden von den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags bestimmt. Der Vorstand des Landtags setzt sich aus dem Präsidenten des Landtags, den Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Landtags zusammen.