Landesverfassung
Thüringer Verfassungsgeschichte
Die Thüringer Verfassung ist die Grundlage unseres staatlichen und politischen Lebens. In ihr finden sich Staatsziele, denen das Gemeinwesen verpflichtet ist. Sie legt allgemeingültige Verfahrensregeln fest und garantiert Freiheits- und Grundrechte für jeden Einzelnen in unserem Freistaat. Diese fundamentalen Verfassungswerte sind zeitlos und dauerhaft gültig.
Im Jahr 2023 feierten wir den 30. Geburtstag der neuen Thüringer Verfassung. Voller Stolz blickten wir auf über drei Jahrzehnte Thüringer Demokratie zurück, die diesen Namen auch wahrhaftig verdient und die freie Entfaltung unserer Bürger ermöglicht hat. Denn mit der Verabschiedung der Verfassung durch den Landtag im Festsaal der Wartburg am 25. Oktober 1993 konnte die demokratische und freiheitliche Geschichte Thüringens endlich fortgeschrieben werden.
Ebenso Stolz blicken wir auf eine deutlich längere Verfassungsgeschichte zurück, die bis in die frühe Neuzeit reicht.
Landständische Verfasstheit und frühe Verfassungen bis 1816
In der frühen Neuzeit waren die zahlreichen Territorien auf dem Gebiet des heutigen Freistaats Thüringen landständisch organisiert. Die „landschaftsfähigen“ Vertreter der Stände traten den jeweiligen Fürsten besonders auf den grundsätzlich regelmäßig im Abstand einiger Jahre (häufig fünf bis sieben) zusammentretenden „Landtagen“ gegenüber.
Die Landstände setzten sich in Thüringen nach der Reformation im Wesentlichen aus Vertretern des landsässigen Adels und der Städte zusammen.
Die Funktionen der Landstände in Rechtssetzung und Rechtspflege, ihr Beschwerderecht („Gravamina“), vor allem aber die Bewilligung von Steuern und Abgaben und deren konkrete Erhebung bedeuteten gerade in den kleinen und eher finanzschwachen Thüringer Territorien ein durchaus wirkmächtiges Element der Begrenzung fürstlicher Alleinregierungsbestrebungen. Versuchen, die Stände z.B. durch Nichteinberufung des Landtags zu schwächen, war kein dauerhafter Erfolg beschieden.
Besonders in Territorien mit einer hohen landständischen Kontinuität ergaben sich zusehends auch in der Zeit zwischen den Landtagen ständige Organisationsformen (Ausschüsse, Deputationen) der landständischen Vertretung.
In diesem Umfeld bildeten sich nicht nur Verfahrensweisen heraus, an die künftige Verfassungszustände institutionell anknüpfen konnten, aus dem Kreis der „Landschaftsdirektoren“ kamen auch einige der führenden Köpfe der weiteren Verfassungsentwicklung der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wie z.B. Bernhard August v. Lindenau (Altenburg).
Landständische Konstitution Sachsen-Weimar-Eisenach vom 20. September 1809 (Quelle: Thüringer Staatsarchiv Weimar)
Die Stände trugen so zu der im Wesentlichen auf Konsens angelegten Verfasstheit der jeweiligen Territorien entscheidend bei. Ansätze zur Kodifikation der sich verfestigenden Rechtszustände hatte es schon zur Mitte des 17. Jahrhunderts gegeben, aber erst nach dem Ende des alten Reichs 1806 kam es mit den landständischen Konstitutionen im Fürstentum Reuß ältere Linie (15. März 1809) und im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach (20. September 1809) zu Verfassungsgesetzen, die eine dauerhafte Rechtsbindung der Landesfürsten gegenüber den Ständen schriftlich niederlegten.
Es handelte sich dabei nicht zuletzt um eine Reaktion auf die napoleonischen Umwälzungen, die in anderen Teilen Deutschlands bürokratisch-absolutistische Regierungssysteme unter Ausschaltung der Stände herbeigeführt hatten.
Die Schlussakte des Wiener Kongresses von 1815 forderte den Erlass von Verfassungen in den deutschen Staaten. Die Reaktionen auf diese Aufforderung waren auf dem Gebiet Thüringens außerordentlich verschieden. In Weimar baute das Grundgesetz vom 5. Mai 1816 auf der landständischen „Konstitution“ auf. Die Grundzüge dieser Verfassung fanden überall in Thüringen, aber auch deutschlandweit große Beachtung. So waren erstmals rund 40 Prozent der männlichen Bevölkerung wahlberechtigt.
Früh kam es auch in Schwarzburg-Rudolstadt (1816), Sachsen-Hildburghausen (1818), Sachsen-Coburg (1821) und Sachsen-Meiningen (1824 bzw. 1829) zur Verfassungsgebung, erst 1844 hingegen in Schwarzburg-Sondershausen.
Vielfältiger Konstitutionalismus und das Ende der Monarchie (1816 - 1918)
Im Verlauf der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts vollzog sich in den meisten Thüringer Staaten der Übergang vom altständischen zu einem konstitutionellen Verfassungszustand.
Jedoch war der Modus dieser Veränderung von Staat zu Staat in charakteristischer Art und Weise verschieden. Während z.B. in Sachsen-Gotha die Tätigkeit der „Landtags-Ausschüsse“ schließlich derjenigen eines konstitutionellen Parlaments nicht mehr nachstand, gelang in Sachsen-Altenburg 1831 der Übergang zum konstitutionellen Staat unmittelbar aus der Tätigkeit des letzten altständischen Landtags heraus.
Die Revolution von 1848/49 und die Paulskirchenverfassung bedeuteten den nächsten starken Impuls der Thüringer Verfassungsentwicklung.
In einigen Staaten gelang es den bestehenden Landtagen, den teils vehementen revolutionären Aufbruch rechtlich zu kanalisieren und damit zu beginnen, den Reformstau der vorangegangenen Jahrzehnte abzubauen. Andernorts, z.B. in Sachsen-Altenburg, wirkte die Heftigkeit der politischen Auseinandersetzung eher abschreckend, das neue Wahlrecht jedoch, das allgemeine, direkte, gleiche und geheime Wahlen vorsah, maßstabsetzend.
Im Spätherbst 1848 waren in beinahe allen Thüringer Staaten parlamentarisch-konstitutionelle Verhältnisse auf Basis eines erneuerten Wahlrechts geschaffen, auch wenn die Landtage zum Teil ihre Reformtätigkeit erst später beginnen konnten.
Die Ergebnisse der weithin einsetzenden Phase intensiver Reformtätigkeit prägten in den kommenden Jahrzehnten das politische Leben in den Thüringer Staaten nachhaltig. Sie wurden in der folgenden Periode der Restauration zwar vielfach modifiziert und abgeschwächt, anders als in Preußen und Österreich aber nicht wirklich zurückgenommen. De facto waren eine ganze Reihe von (Verfassungs-) Rechtsmaterien inzwischen in Spezialgesetzen verankert (z.B. Gemeindeverfassung, Straf- und Strafprozessrecht, Kirchen- und Schulwesen). Auch erste greifbare Bestrebungen zu einem politischen und legislativen Zusammenwirken in einem Gesamt-Thüringer Rahmen fallen in diese Zeit. Sie hatten aber durch das Scheitern der deutschen Einheitsbestrebungen keine unmittelbaren Auswirkungen.
War im Verlauf der Revolution von 1848 in den Thüringer Staaten zu keinem Zeitpunkt das monarchische Prinzip in Frage gestellt worden, bewirkte die Abdankung Kaiser Wilhelms II. am 9. November 1918 infolge des verlorenen 1. Weltkriegs auch den Regierungsverzicht der Thüringer Fürsten bis zum 25. November 1918.
Noch im November 1918 fielen in Berlin die Vorentscheidungen für die Bildung eines föderalen Staates und die parlamentarische Demokratie. Auch in den Thüringer Staaten waren es eher die bestehenden Landtage als die Arbeiter- und Soldatenräte, die den verfassungsrechtlichen und politischen Neubeginn gestalteten. Von Januar bis März 1919 wurden in allen Thüringer Staaten Landtage neu gewählt, die sich dem Problem der Vereinigung der Thüringer Staaten und der Verfassungsgebung widmeten.
Der erste Thüringer Gesamtstaat und sein zweimaliger Untergang (1919 - 1952)
Am 1. Mai 1920 entstand aus den bisherigen Thüringer Staaten (ohne die preußischen Teile) der erste Gesamtstaat.
Unter bürgerkriegsartigen Bedingungen war es in 18 bewegten Monaten von November 1918 bis Mai 1920 gelungen, einen einheitlichen Thüringer Gliedstaat Deutschlands mit einer demokratischen Verfassung zu schaffen, die am 11. März 1921 durch den gewählten Thüringer Landtag bestätigt wurde. Zu ihren Kennzeichen gehörten neben Übergangsregelungen zur Integration der bisherigen Staaten eine nur dreijährige Wahlperiode des Landtags und die Errichtung eines Verfassungsgerichtshofs in Jena.
In der Verfassungswirklichkeit gelangte das junge Land Thüringen nicht zu stabilen politischen Verhältnissen. Lediglich ein Landtag konnte eine ganze Legislaturperiode beenden, alle anderen scheiterten an den unüberbrückbaren Gegensätzen der Parteien, die immer wieder zum Rücktritt der Regierungen und zu Neuwahlen führten.
Im Januar 1930 trat die NSDAP deutschlandweit zum ersten Mal in eine Landesregierung ein. Das „Thüringer Ermächtigungsgesetz“ vom 29. März 1930 zeigte bald die Gefahr, die für eine föderale verfassungsmäßige Ordnung bestand.
Bei den Wahlen zum sechsten Thüringer Landtag im Juli 1932 erhielt die NSDAP 42,5 Prozent der Stimmen und bildete eine Regierung unter dem NSDAP-Gauleiter Sauckel. Bis zum Mai 1933, nach der Machtübernahme Hitlers auf Reichsebene, wurde die Verfassung, ohne sie formal außer Kraft zu setzen, zur Bedeutungslosigkeit degradiert. Das „Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ markierte schon am 31. März 1933 das Ende der demokratischen Verfassungsordnung.
Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952
Reichsgesetzblatt 1920, Nr. 97, Gesetz betreffend das Land Thüringen vom 30. April 1920
Nach Kriegsende kam es dann mit dem Zusammenschluss des bisherigen Landes Thüringen, des preußischen Regierungsbezirks Erfurt und des Kreises Schmalkalden zur Bildung des ersten flächenmäßig einheitlichen Landes Thüringen.
Die Verfassungsdiskussion in dem im Herbst 1946 noch unter relativ freien Bedingungen neugewählten Landtag wurde von Anfang an von grundsätzlichen staatsrechtlichen Auseinandersetzungen geprägt.
Unter starkem Druck beriet und verabschiedete der Thüringer Landtag im Zeitraum vom 3. bis 20. Dezember 1946 eine Verfassung, in der die SED bereits wesentliche Elemente, etwa wie die Hintanstellung der Eigenstaatlichkeit der Länder, durchsetzen konnte.
Das Ende der Landesverfassungen kam mit der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949. Die Länder sanken auf das Niveau von Vollzugsorganen des Zentralstaats ab. Am 25. Juli 1952 schaffte sich der zweite Thüringer Landtag selber ab. Das Gebiet des Landes Thüringen wurde in die drei Bezirke Erfurt, Gera und Suhl aufgeteilt.
Zum zweiten Mal innerhalb von etwa zwanzig Jahren hörte das Land Thüringen ohne formellen verfassungsrechtlichen Akt auf zu existieren.
Vorbereitungen zur Bildung des Landes Thüringen
Nach dem Zusammenbruch der SED-Herrschaft im Herbst 1989 und den ersten freien Wahlen im Frühjahr 1990 konstituierte sich am 15. Mai in Erfurt der „Politisch beratende Ausschuss zur Bildung des Landes Thüringen“ (kurz: PbA). Entsprechend den Ergebnissen der ersten freien Volkskammer- und Kommunalwahl waren im PbA elf Parteien und Vereinigungen vertreten.
Das Gremium sollte für das künftige Thüringer Landesparlament und die zu bildende Landesregierung Empfehlungen zum Aufbau eines Bundeslandes Thüringen, zu dessen Verwaltungsstruktur und für eine Landesverfassung erarbeiten.
Am 22. Juli 1990 wurde von der Volkskammer das sogenannte Ländereinführungsgesetz verabschiedet, das u.a. die Gründung eines Landes Thüringen aus den damaligen Bezirken Erfurt, Gera und Suhl vorsah.
Die Arbeit des PbA wurde in 16 Unterausschüssen erledigt. Im Unterausschuss „Verfassung“ sollte ein Verfassungsentwurf erarbeitet werden. Schnell war man sich im Unterausschuss klar, dass es sich um eine kaum zu bewältigende Aufgabe handelte. Zunächst musste sich der Ausschuss, dessen Mitglieder kaum Vorerfahrungen auf diesem Gebiet hatten, mit der Aufgabe vertraut machen. Es wurden Untergruppen gebildet, die einzelne Teile des Entwurfs ausarbeiteten. Während der Unterausschuss einen Verfassungsentwurf erstellte, wurde im PbA nur selten und nie grundsätzlich über die Verfassung beraten.
So kam es, dass wegen des großen Zeitdrucks und wegen der nahenden Wiedervereinigung der vom Unterausschuss erarbeitete Entwurf einer Verfassung im PbA nur kurz, heftig und kontrovers diskutiert und schließlich im September 1990 lediglich zur Kenntnis genommen wurde. Unabhängig vom PbA legten der rheinland-pfälzische Justizminister Peter Caesar und der Jenaer Rechtsprofessor Dr. Gerhard Riege eigene Verfassungsentwürfe vor.
Wahl zum 1. Thüringer Landtag und Verabschiedung der Vorläufigen Landessatzung
Am 14. Oktober 1990 fanden in Thüringen die ersten Landtagswahlen nach der Wiedervereinigung statt. Die CDU wurde stärkste Fraktion im 1. Thüringer Landtag, gefolgt von der SPD, der Linken Liste-PDS, der FDP und Neues Forum/Grüne/Demokratie Jetzt.
Der 1. Thüringer Landtag konstituierte sich am 25. Oktober 1990 im Weimarer Nationaltheater. Bereits in der 2. Sitzung des Thüringer Landtags am 26. Oktober 1990 wurde dem Ältestenrat die Aufgabe eines Vorläufigen Verfassungsausschusses übertragen.
In dieser Sitzung berieten die Fraktionen der CDU und der FDP mit der Drucksache 1/3 einen Gesetzentwurf für eine Vorläufige Landessatzung für das Land Thüringen.
Der Entwurf wurde beraten und mit Änderungen von der Mehrheit des Landtags am 7. November 1990 angenommen.
Unmittelbar nach diesem Beschluss wurde die Vorläufige Landessatzung durch Aushang in den Räumen des Landtags und durch Verlesen im Rundfunk verkündet. Noch am selben Tag wurde die Landessatzung im ersten Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Thüringen veröffentlicht.
Verfassungsentwürfe der Fraktionen
Im Ältestenrat sprachen sich die Abgeordneten dagegen aus, einen Fachausschuss mit der Erarbeitung einer Verfassung zu beauftragen. Stattdessen wurde diese Aufgabe einem eigenen Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss zugewiesen.
Die Fraktionen wurden aufgefordert, eigene Verfassungsentwürfe zu erarbeiten. Dies geschah bis zum Herbst des Jahres 1991.
Der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss wurde in der Plenarsitzung am 12. September 1991 eingesetzt. Der Ausschuss hatte zehn Mitglieder. Ihm gehörten Abgeordnete aller Fraktionen an. In derselben Sitzung brachten die Fraktionen der CDU, der SPD, der Linken Liste-PDS, der FDP und Neues Forum/Grüne/Demokratie Jetzt jeweils eigene Verfassungsentwürfe ein. Diese wurden in erster Lesung im Landtagsplenum behandelt.
Die weiteren Beratungen erfolgten im Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss. Der wiederum setzte, um die Arbeit zu erleichtern, einen Unterausschuss ein, der aus fünf Mitgliedern bestand und am 14. November 1991 zum ersten Mal tagte.
Alle Fraktionen waren im Unterausschuss vertreten
In den ersten Monaten waren die weiteren Beratungen im Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss vom Bemühen geprägt, einen weitgehenden Konsens zwischen allen Fraktionen herzustellen.
Im Sinne eines allgemeinen Konsenses wurden auch Vorschläge der Oppositionsfraktionen SPD, Linke Liste-PDS und Neues Forum/Grüne/Demokratie Jetzt aufgenommen. Die im Unterausschuss erarbeiteten Empfehlungen wurden unter Berücksichtigung strittiger Punkte im Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss mit den Sachverständigen beraten und meist mit großer Mehrheit angenommen.
Dieser als „Konsensphase“ bezeichnete Zeitraum endete im Sommer des Jahres 1992.
Danach kam es zu einer Zusammenarbeit der Koalitionsfraktionen CDU und FDP mit der SPD. Alle drei Fraktionen verfügten zusammen über eine Zweidrittel-Mehrheit. In der Folgezeit zeigte sich, dass die Oppositionsfraktionen Linke Liste-PDS und Neues Forum/Grüne/Demokratie Jetzt den Verfassungsentwurf nicht mehr mittrugen. Sie versuchten, Punkte aus ihren eigenen ursprünglichen Entwürfen durchzusetzen, was ihnen jedoch kaum gelang.
Am 1. April 1993, nach eineinhalbjähriger Beratung in insgesamt 18 Sitzungen des Ausschusses und 26 Sitzungen des Unterausschusses, fasste der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss die Ergebnisse seiner Arbeit in einer Beschlussempfehlung zusammen. Vorgelegt wurde ein im Ausschuss abgestimmter Verfassungsentwurf.
Abschließende Beratungen des Landtags über die Verfassung
Am 21. April 1993 wurde der im Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss abgestimmte Verfassungsentwurf in 2. Lesung im Plenum des Landtags behandelt.
Der Landtag beschloss eine Rücküberweisung des Entwurfs in den Ausschuss mit der Bitte, dort Anhörungen durchzuführen und der Öffentlichkeit bis Ende Juli 1993 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Daraufhin wurde der Verfassungsentwurf als Zeitungsbeilage in einer Auflage von etwa 800.000 Exemplaren verbreitet.
Es setzte eine breite öffentlich geführte Diskussion ein. Der Ausschuss führte eine zweitägige Anhörung durch, hinzu kamen schriftliche Stellungnahmen. Im Ergebnis der breiten Diskussion legte der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss eine Beschlussempfehlung zur Annahme eines modifizierten Verfassungsentwurfs vor.
Am 22. Oktober 1993 begann im Landtag die 3. Beratung des Verfassungsentwurfs. Es wurde über die Beschlussempfehlung und zahlreiche Änderungsanträge abgestimmt. Nach einer Gesamtabstimmung, bei der die Verfassung mit Zweidrittelmehrheit angenommen wurde, vertagte sich der Landtag auf den 25. Oktober 1993. In einem festlichen Rahmen sollte mit der Schlussabstimmung auf der Wartburg die Verfassung durch den Thüringer Landtag verabschiedet werden.
Verabschiedung der Verfassung auf der Wartburg und Volksabstimmung
Im Festsaal des Palais der Wartburg versammelten sich die Abgeordneten des Thüringer Landtags am 25. Oktober 1993 zur Verabschiedung der Thüringer Verfassung.
Nach den Schlusserklärungen der Fraktionsvorsitzenden und der Rede des Ministerpräsidenten stimmten die anwesenden Parlamentarier mit einer Zweidrittelmehrheit für die Annahme der Verfassung.
Für die Verfassung votierten die Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP. Die Fraktionen Linke Liste-PDS und Bündnis 90/Die Grünen sprachen sich dagegen aus.
Verabschiedung der Verfassung auf der Wartburg und Volksabstimmung
Im Festsaal des Palas der Wartburg versammelten sich die Abgeordneten des Thüringer Landtags am 25. Oktober 1993 zur Verabschiedung der Thüringer Verfassung.
Nach den Schlusserklärungen der Fraktionsvorsitzenden und der Rede des Ministerpräsidenten stimmten die anwesenden Parlamentarier mit einer Zweidrittelmehrheit für die Annahme der Verfassung.
Für die Verfassung votierten die Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP. Die Fraktionen Linke Liste-PDS und Bündnis 90/Die Grünen sprachen sich dagegen aus.
Noch am selben Tag trat die Verfassung mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt vorläufig in Kraft. Für das endgültige Inkrafttreten bedurfte es noch eines Volksentscheids, der am 16. Oktober 1994 gemeinsam mit der Wahl zum 2. Thüringer Landtag durchgeführt wurde. Mit 70,13 Prozent stimmten die Thüringerinnen und Thüringer für die neue Verfassung.
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Verfassung des Freistaats Thüringen (vom 25. Oktober 1993)
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