
Untersuchungs-
ausschüsse
Der Untersuchungsausschuss gilt als „schärftes Schwert“ der parlamentarischen Kontrolle. Warum? Weil einem Einsetzungsbeschluss durch den Landtag ein sog. Selbstinformationsrecht für den Untersuchungsausschuss folgt. In Abgrenzung zum sog. Fremdinformationsrecht des Landtags, bei dem die Landesregierung um Antworten und Auskünfte gebeten wird, besteht für den Untersuchungsausschuss die Möglichkeit, selbst in die Akten der Landesregierung Einblick zu nehmen sowie Zeuginnen und Zeugen zu vernehmen.
Der Untersuchungsausschuss wird durch Beschluss des Landtags eingesetzt. Ein solcher Beschluss kann erzwungen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Landtags einen Einsetzungsantrag stellt.
Aufgabe eines Untersuchungsausschusses ist es, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.
Während die Beratungen des Untersuchungsausschusses nicht öffentlich sind, erfolgt die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen, grundsätzlich in öffentlicher Sitzung (§ 10 Abs. 2 und 3 des Untersuchungsausschußgesetzes). Der Untersuchungsausschuss hat zudem das Recht, von strafprozessualen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen, wenn Zeuginnen und Zeugen nicht erscheinen oder nicht aussagen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Untersuchungsausschußgesetzes muss jede Fraktion im Untersuchungsausschuss vertreten sein. Zugleich muss gewährleistet sein, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.
Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden soll (§ 5 Abs. 2 des Untersuchungsausschußgesetzes). Vorsitz und stellvertretender Vorsitz werden durch den Landtag gewählt (Wahlen).