G-10-Kommission
Der Kommission nach Artikel 10 des Grundgesetzes, die aus drei *) in ihrer Amtsführung unabhängigen und keinen Weisungen unterliegenden Mitgliedern des Landtags besteht, obliegt der Schutz des verfassungsrechtlich verankerten Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Sollen Rechte wie Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis von Bürgern ohne Mitteilung an sie für Zwecke des Verfassungsschutzes eingeschränkt werden, bedarf es gemäß Art. 10 GG sowie dem entsprechenden Ausführungsgesetz des Landes Thüringen der vorherigen Prüfung dieser Maßnahme durch die G10-Kommssion.
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*) das dritte Mitglied wurde noch nicht gewählt
Die G-10-Kommission wird vom Innenminister über die von ihm angeordneten Maßnahmen, durch die das Brief-, Post oder Fernmeldegeheimnis beschränkt wird, unterrichtet und entscheidet (grundsätzlich bereits vor dem Vollzug dieser Maßnahmen) über deren Zulässigkeit und Notwendigkeit an Stelle eines Gerichts. Die Kommission wird außerdem darüber informiert, ob den betroffenen Bürgern die Beschränkungsmaßnahmen nach deren Einstellung mitgeteilt werden. Hält die Kommission eine solche Mitteilung für geboten, hat der Innenminister dies unverzüglich zu veranlassen. Der Landtag wählt die G10-Kommission für die Dauer einer Amtsperiode. Die G-10-Kommission tagt geheim.