Haushalt
Haushaltsverantwortung
Der Landtag übt sein Budgetrecht in parlamentarischer Eigenverantwortung aus. Dieses Recht findet in der Ausgestaltung des Haushaltsgesetzes und des dazugehörigen Haushaltsplans seinen Niederschlag. Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben des Landes voraussichtlich notwendig ist. Er enthält alle, in dem Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Nach Art. 99 Abs. 3 der Landesverfassung ergibt sich für das Haushaltsverfahren eine besondere Form der Gesetzgebung. Zunächst sind die sog. Voranschläge von der für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu übersenden. Das Ministerium prüft sodann die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen und im Landtag eingebracht. Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Präsidenten des Landtags oder des Rechnungshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Nach der ersten Beratung im Plenum wird der Entwurf des Haushaltsgesetzes an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen, der eine Beschlussempfehlung für das Parlament erarbeitet. Gegenstand der Haushaltsberatungen sind zudem der Mittelfristige Finanzplan für den Freistaat Thüringen für einen Zeitraum von fünf Jahren sowie das Thüringer Gesetz zur Anpassung des kommunalen Finanzausgleichs, welches die Verteilung von Landesmitteln an die Kommunen und die Umverteilung von Mitteln zwischen den Kommunen regelt.
Die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses bildet die Grundlage für die abschließende zweite Beratung im Plenum. Der Landtag darf Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung beschließen, wenn dafür die Deckung gewährleistet wird. Mit der Schlussabstimmung im Plenum wird das Haushaltsgesetz mit dem ihm angeschlossenen Haushaltsplan verabschiedet.
Grundsätzlich wird das Haushaltsgesetz im Dezember des Vorjahres seines Inkrafttretens verabschiedet. Liegt für das laufende Jahr kein beschlossenes Haushaltsgesetz vor, tritt eine vorläufige Haushaltsführung ein, die es dem Freistaat ermöglicht, alle laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Darüber hinaus ist die Eingehung neuer Verpflichtungen nur im Ausnahmefall möglich, da der Gesetzgeber über die Verwendung der Hausmittel noch keine politische Entscheidung getroffen hat.
Der Vollzug des Haushaltsplans wird unter anderem im Rahmen des jeweiligen Entlastungsverfahrens vom Landtags später kontrolliert.
Weiterhin hat der Landtag zahlreiche Informations- und Mitwirkungsrechte im Haushaltsvollzug
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Landeshaushaltsplan 2023 - Einzelplan 01 - Landtag
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